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Nach einem Todesfall sind schnelle, richtige Entscheidungen zu treffen

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Wenn ein Mensch stirbt, beginnt für die Angehörigen nicht nur eine emotionale Ausnahmesituation, sondern oft auch eine juristische. Wie geht man mit der Wohnung des Verstorbenen um? Was muss man in Bezug auf das Erbe beachten? Und welche Fehler lassen sich vermeiden?
Wir haben mit Rechtsanwalt Helmut Kirchhoff aus Berlin gesprochen. Er ist auf Erbrecht spezialisiert und berät regelmäßig Mandanten nach einem Todesfall–diskret, kompetent und mit Blick für das Machbare.


(IINews) - Herr Kirchhoff, wann ist der richtige Zeitpunkt, um sich nach einem Todesfall rechtlich beraten zu lassen?

Am besten tatsächlich so früh wie möglich – also unmittelbar nach dem Todesfall, sobald die ersten organisatorischen Dinge wie Beerdigung und Sterbeurkunde geregelt sind. Viele Menschen unterschätzen, wie schnell rechtliche Fristen greifen, zum Beispiel bei der Ausschlagung eines Erbes. Wer hiernicht rechtzeitig handelt, kann in eine Erbenstellung geraten, die er gar nicht wollte – mitsamt aller Pflichten und Risiken.

Was sind die häufigsten Fehler, die Angehörige in dieser Phase machen?

Ein häufiger Fehler ist, vorschnell persönliche Gegenstände aus der Wohnung des Verstorbenen mitzunehmen, ohne rechtlich abgesichert zu sein. Das kann als Nachlassverfügung gewertet werden – also als Annahme der Erbschaft. Wenn sich später herausstellt, dass der Nachlass überschuldet war, wird es schwierig.

Auch die Kündigung von Mietverträgen, das Annehmen von Post oder das Einlösen von Schecks kann rechtlich bedeuten: Die Person hat das Erbe angenommen – ob bewusst oder nicht.

Wie kann man sich absichern, wenn man gar nicht sicher ist, ob man das Erbe annehmen möchte?

Dann sollte man zunächst gar nichts unternehmen, was auf eine Annahme schließen lässt. Stattdessen rate ich dazu, Akteneinsicht beim Nachlassgericht zu beantragen, um Klarheit über ein eventuelles Testament oder vorhandene Erben zu gewinnen. Außerdem kann man beim Amtsgericht Nachlassverzeichnisse oderSchuldnerregister einsehen lassen.

Wenn Zweifel bestehen, empfehle ich grundsätzlich eine frühzeitige Beratung beim Fachanwalt für Erbrecht, um genau abzuwägen, ob man das Erbe annimmt, ausschlägt oder eine Nachlassverwaltung beantragt.

Ein wichtiges Thema ist die Wohnung des Verstorbenen. Wer darf rein, wer muss räumen, und wer zahlt das?

Das ist ein sehr sensibler Punkt. Grundsätzlich gehört die Wohnung – inklusive aller Gegenstände – zum Nachlass. Nur Personen mit Vollmacht oder rechtskräftiger Erbberechtigung dürfen hier tätig werden. Ein Betreten ohne Nachweis kann im schlimmsten Fall rechtliche Konsequenzen haben.




Sobald der Erbschein vorliegt oder ein Testament eröffnet wurde, kann man beginnen, die Wohnung aufzulösen – mit allem, was dazugehört: Sichtung der Unterlagen, Entsorgung, Kündigung des Mietvertrags oder Verkauf der Immobilie.

Was empfehlen Sie: selbst räumen oder ein Entrümpelungsunternehmen beauftragen?

Das hängt von der Situation ab. Ist es eine kleine Wohnung mit überschaubarem Hausrat, kann die Familie das vielleicht selbst stemmen. Aber in den meisten Fällen – vor allem bei größeren Haushalten oder komplizierten Nachlässen – empfehle ich die Beauftragung eines professionellen Anbieters.
Diese Firmenübernehmen die komplette Auflösung, sortieren Wertsachen aus, rechnen ggf. Möbel an und übergeben die Wohnung besenrein. Das spart Zeit, Nerven und verhindert rechtliche Fehler.

Zurück zum Thema Erbrecht: Was ist, wenn es mehrere Erben gibt – also eine Erbengemeinschaft entsteht?

Erbengemeinschaften sind ein klassisches Konfliktthema. Jeder Erbe hat Rechte, aber niemand darf allein entscheiden– alles muss gemeinschaftlich erfolgen. Das kann bei einer Wohnungsauflösung oder einem Immobilienverkauf schnell zum Problem werden, wenn sich nicht alle einig sind.

Ich berate Mandanten regelmäßig bei der Einordnung der Erbquote, der Kommunikation innerhalb der Gemeinschaft und – wenn notwendig – auch bei der Auflösung der Erbengemeinschaft durch Auszahlungsvereinbarungen oder Teilungsversteigerung.

Welche Rolle spielt das Nachlassgericht– und was genau ist der Erbschein?

Das Nachlassgericht ist in Deutschland die erste Anlaufstelle bei erbrechtlichen Fragen. Es ist zuständig für die Testamentseröffnung, die Erbscheinerteilung und das Erbausschlagungsverfahren.

Der Erbschein ist ein amtliches Dokument, das bestätigt, wer Erbe ist und in welchem Umfang. Man braucht ihn, um über Konten zu verfügen, Verträge zu kündigen, die Wohnung zu räumen oder Immobilien zu verkaufen. Ohne Erbschein ist vieles blockiert.

Viele Menschen denken: Ich habe ein handschriftliches Testament zu Hause– reicht das?

Das kann ausreichen, wenn es formwirksam ist: vollständig handgeschrieben, mit Datum und Unterschrift. Trotzdem empfehle ich, auch solche Testamente beim Nachlassgericht zu hinterlegen – das schafft Klarheit und verhindert Streitigkeiten.

Bei Unsicherheiten lohnt sich immer die Prüfung durch einen Anwalt. Ich sehe oft Testamente, die rechtlich unwirksam oder angreifbar sind – das führt dann zu Verzögerungen oder Erbstreitigkeiten.

Wie sieht Ihre Unterstützung in der Praxis aus – was übernehmen Sie für Ihre Mandanten konkret?

Ich begleite meine Mandanten von Anfang an:

•Bei der rechtlichen Ersteinschätzung nach dem Todesfall
•Bei der Sichtung und Einreichung von Testamenten
•Beim Antrag auf Erbschein oder bei der Ausschlagung
•In Konfliktfällen innerhalb von Erbengemeinschaften

Ich verstehe mich als Partner, der in einer schweren Zeit Orientierung, Struktur und rechtliche Sicherheit gibt– ohne Druck, aber mit klarem Fahrplan.

Ihr wichtigster Rat an Angehörige in den ersten Tagen nach dem Todesfall?

Nichtsüberstürzen. Nicht handeln, bevor man Klarheit über die Rechtslage hat. Und: Rechtzeitig beraten lassen.

Ein Gespräch mit einem erfahrenen Anwalt schafft Überblick, hilft Fehlentscheidungen zu vermeiden und gibt den Angehörigen die Möglichkeit, sich auf das zu konzentrieren, was in dieser Phase am wichtigsten ist: den Abschied.


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Alt Friedrichsfelde 2
10315 Berlin Lichtenberg
Deutschland

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Tel: +49 / 030 / 522 48 12
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Roswitha Gladel
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Datum: 06.08.2025 - 11:35 Uhr
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