InternetIntelligenz 2.0

kostenlos Pressemitteilungen einstellen | veröffentlichen | verteilen

Pressemitteilungen

 

Betriebsratswahl - aktives Wahlrecht von Führungskräften in mehreren Betrieben bei einer unternehmensinternen Matrix-Struktur

ID: 2183014

(IINews) - Ein Arbeitnehmer, der mehreren Betrieben desselben Unternehmens angehört, hat bei der Wahl des Betriebsrats in sämtlichen dieser Betriebe das aktive Wahlrecht.

Das gilt auch für Führungskräfte in Unternehmen mit einer unternehmensinternen Matrix-Struktur.

(Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22. Mai 2025 - 7 ABR 28/24; Leitsatz der Pressemitteilung) sowie LAG Hessen, Beschluss vom 22. Januar 2024 - 16 TaBV 98/23)



Die Arbeitgeberin erbringt Dienstleistungen und vertreibt Produkte an verschiedenen Standorten. Im Unternehmen sind fünf Organisationseinheiten - u.a. der Betrieb Region Süd - gebildet, in denen jeweils ein Betriebsrat gewählt wird. Die Erledigung der Arbeitsaufgaben im Unternehmen der Arbeitgeberin gliedert sich in verschiedene Bereiche, in denen Arbeitnehmer*innen aus verschiedenen Organisationseinheiten in Teams zusammenarbeiten. Sie werden von sog. Matrix-Führungskräften, die keine leitenden Angestellten sind, geführt (unternehmensinterne Matrix-Struktur). Bei der Wahl des Betriebsrats im Betrieb Region Süd im Jahr 2022 hat der dortige Wahlvorstand auch diejenigen Matrix-Führungskräfte als wahlberechtigt angesehen und auf die Wählerliste gesetzt, die Vorgesetzte der dem Betrieb Region Süd angehörenden Arbeitnehmer*innen sind.

Die Arbeitgeberin hat die Wahl angefochten und dies darauf gestützt, dass die Führungskräfte nicht wahlberechtigt seien, weil sie dem Betrieb Region Süd nicht angehörten. Die Matrix-Führungskräfte seien bereits einem der vier anderen Betriebe zugeordnet und damit ausschließlich dort wahlberechtigt; eine Mehrfach-Wahlberechtigung scheideaus. Das LAG Baden-Württemberg hat sich der zuletzt genannten Argumentation angeschlossen und die Wahl für unwirksam erklärt. Da es mit dieser Entscheidung von einem Beschluss des LAG Hessen (vom 22.01.2024 - 16 TaBV 98/23) in einem vergleichbar gelagerten Sachverhalt abwich, wurde die Rechtsbeschwerde zugelassen, die beim BAG Erfolg hatte.







In der bislang lediglich vorliegenden Pressemitteilung knüpft das BAG zunächst an die für die aktive Wahlberechtigung entscheidende Regelung des § 7 Satz 1 BetrVG an, nach der alle Arbeitnehmer*innen eines Betriebs wahlberechtigt sind, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 dieser Vorschrift ist dahingehend zu verstehen, dass die Arbeitnehmer*innen zum Betriebsinhaber in einem Arbeitsverhältnis stehen und von ihm innerhalb der betrieblichen Organisation zur Erfüllung des Betriebszwecks eingesetzt werden. Damit setzt die Wahlberechtigung die Zugehörigkeit des/der Beschäftigten zum Betrieb voraus, welche durch die Eingliederung in die Betriebsorganisation begründet wird. Der Umstand, dass ein*e Arbeitnehmer*in bereits in einem Betrieb eingegliedert und damit in diesem wahlberechtigt ist, steht der Wahlberechtigung in einem weiteren Betrieb nicht entgegen. Es ist möglich, in mehreren Betrieben wahlberechtigtzu sein.

Entscheidend kommt es auf das Ausmaß der Eingliederung an. In dem oben genannten Beschluss des LAG Hessen wurde dazu ausgeführt, dass typischerweise von einer Eingliederung auszugehen ist, wenn die (Matrix-)Führungskraft zur Durchführung der ihr obliegenden Aufgaben mit den im Betrieb tätigen Arbeitnehmer*innen regelmäßig zusammenarbeiten muss und damit ihre fachlichen Weisungsbefugnisse auch tatsächlich wahrnimmt. Hingegen ist für die Annahme einer Eingliederung weder zwingend erforderlich, dass die Führungskraft ihre Tätigkeit auf dem Betriebsgelände oder innerhalb der Betriebsräume verrichtet, noch muss sie in einem bestimmten zeitlichen Mindestumfang"vor Ort"sein. Auch wenn die Matrix-Führungskraft nur gelegentlich vor Ort in dem Einsatzbetrieb der ihm nachgeordneten Mitarbeiter ist oder Führungsaufgaben im Wesentlichen per Videokonferenz wahrnimmt, kann sie dort von mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten des § 87 Abs. 1 BetrVG betroffen sein, z.B. durch Regelungen zuOrdnung und Verhalten im Betrieb (Nr. 1) oder zur Arbeitszeit (Nr. 2) sowie zum Gesundheitsschutz (Nr. 7).



Fazit:

Das BAG hat damit eine Frage entschieden, die von enormer Relevanz für die anstehenden regulären Betriebsratswahlen ist. Der Wahlvorstand sollte bei der Anforderung der Unterlagen zur Erstellung der Wählerliste unbedingt auch die für die Wahl erforderlichen Daten der Beschäftigten anfragen, die als Matrix-Führungskräfte aus einem anderen Betriebeingesetzt werden und für sich sodann prüfen, ob diese Führungskräfte nach den oben dargestellten Kriterien in einem ausreichenden Maß in den Betrieb eingegliedert sind.



Alle Fragen sind mit dieser Entscheidung allerdings noch nicht abschließend geklärt. Denn dem Sachverhalt lag eine Matrix-Struktur innerhalb eines Unternehmens zugrunde. Das heißt, alle Beschäftigten standen in einem Arbeitsverhältnis zu ein- und demselben Arbeitgeber. Offen ist noch die vielfach auftretende Sachverhaltsgestaltung, wenn die (Matrix-)Führungskräfte - zum Beispiel in Konzernstrukturen - einem anderen Unternehmen angehören. Hier spricht viel dafür, dass über § 7 Satz 2 BetrVG, der dies abdecken könnte, ein aktives Wahlrecht auch im Betrieb eines anderen Unternehmens bestehen könnte. Ebenfalls ungeklärt bleibtdie Auswirkung auf das passive Wahlrecht.



Sigrid Britschgi, Fachanwältin für Arbeitsrecht,

Anwaltsbüro* Windirsch, Britschgi&Wilden


Themen in diesem Fachartikel:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Anwaltsbüro* Windirsch, Britschgi& Wilden - seitüber 30 Jahren im Herzen von Düsseldorf. Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte von Windirsch, Britschgi& Wilden sind auf Arbeitsrecht spezialisiert und legen zudem Wert auf ihr soziales Engagement.
Seit 1983 setzt sich unser Anwaltsbüro ausschließlich für die Belange von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein. Wir betreuen insbesondere Betriebsräte, Personalräte, Schwerbehindertenvertretungen und Mitarbeitervertretungen.
Die jahrzehntelange Qualifizierung unserer Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte garantiert unseren Mandanten die bestmögliche Beratung und Vertretung im Arbeitsrecht.
Betriebsräte, Personalräte, Schwerbehindertenvertretungen und Mitarbeitervertretungen finden Unterstützung beim Verhandeln von Betriebsvereinbarungen, Dienstvereinbarungen und Sozialplänen oder bei der Einleitung gerichtlicher Beschlussverfahren und Unterstützung in Einigungsstellenverfahren als Beisitzer oder Verfahrensbevollmächtigte.
Wir legen Wert auf eine persönliche Betreuung, sei es in unseren Räumlichkeiten,über moderne Kommunikationsmittel oder vor Ort - denn manchmal ist es erforderlich, sich von den betrieblichen Verhältnissen selbst ein Bild zu machen.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden von unseren Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen umfassend beraten und sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich vertreten. Dies gilt z.B., wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, eine Abfindung aushandeln möchten oder sich gegen Abmahnungen und ungerechtfertigte Versetzungen zur Wehr setzen wollen.
Als Anwaltsbüro Windirsch, Britschgi& Wilden stehen wir mit unserem guten Namen dafür ein, dass Sie zu Ihrem Recht gelangen. Für unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind Ihre Anliegen die Verpflichtung zu einer umfassenden und engagierten Vertretung.



PresseKontakt / Agentur:

PUBLIC TUNE Agentur für Kommunikation& PR
Melanie Schrader
Achenbachstr. 40
40237 Düsseldorf (Düsseltal)
schrader(at)public-tune.de
+4921159815159
www.public-tune.de



drucken  als PDF  an Freund senden  Grünen-Fraktionschefin Dröge fordert Kanzler Merz zur Teilnahme am Kölner CSD auf - WAZ: CSD in Köln - NRW-Ministerin Josefine Paul (Grüne) warnt vor Queer-Feindlichkeit
Bereitgestellt von Benutzer: Adenion
Datum: 05.07.2025 - 07:05 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 2183014
Anzahl Zeichen: 0

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Fabian Wilden
Stadt:

Düsseldorf


Telefon: (0211) 863 20 20

Kategorie:

Politik & Gesellschaft



Dieser Fachartikel wurde bisher 4 mal aufgerufen.


Der Fachartikel mit dem Titel:
"Betriebsratswahl - aktives Wahlrecht von Führungskräften in mehreren Betrieben bei einer unternehmensinternen Matrix-Struktur"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Anwaltsbüro Windirsch, Britschgi& Wilden (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Betriebsratsbeschluss - rückwirkende Genehmigung? ...

1. Die Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens und die Beauftragung eines Rechtsanwalts bedürfen eines ordnungsgemäßen Beschlusses des Betriebsrats. Ist die Beschlussfassung unterblieben oder fehlerhaft, kann sie - grds. aber nur ...

Alle Meldungen von Anwaltsbüro Windirsch, Britschgi& Wilden



 

Wer ist Online

Alle Mitglieder: 50.270
Registriert Heute: 0
Registriert Gestern: 1
Mitglied(er) online: 0
Gäste Online: 43


Bitte registrieren Sie sich hier. Als angemeldeter Benutzer nutzen Sie den vollen Funktionsumfang dieser Seite.