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Häusliche Krankenpflege in der Kurzzeitpflege möglich - Änderungen auch bei der Palliativversorgung

ID: 217130


(ots) - Ab morgen (26. Juni 2010) haben auch Patienten der
Kurzzeitpflege einen Anspruch auf Leistungen der häuslichen
Krankenpflege zu Lasten der Krankenkassen. Bedingung ist, dass die
Patienten nicht pflegebedürftig nach § 14 SGB XI sind. Sterbenden
Menschen steht zudem, unabhängig von ihrem Aufenthaltsort, spezielle
ambulante Palliativversorgung (SAPV) zu. Bisher war beides nicht
vorgesehen. Ermöglicht wird dieses durch Änderungen der
entsprechenden Richtlinien zur SAPV, die gestern (24. Juni), und zur
häuslichen Krankenpflege, die heute (25.Juni) im Bundesanzeiger
veröffentlicht wurden und entsprechend in Kraft treten.

"Damit wird klargestellt, dass Einrichtungen der Kurzzeitpflege
zukünftig die Behandlungspflege für Nicht-Pflegebedürftige mit der
Krankenkasse abrechnen können", sagt Bernd Tews, Geschäftsführer des
Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa). "Der
bpa begrüßt diese von uns angestrebte Klarstellung. Ein neuer Typus
von Kurzzeitpflegeeinrichtungen, z.B. zur Krankenhausnachsorge, kann
entstehen."

"Völlig unverständlich ist allerdings, dass der Anspruch auf
häusliche Krankenpflege nicht auch für die Tages- und Nachtpflege
geregelt wurde", so Bernd Tews. Auch in diesen teilstationären
Einrichtungen hält sich der Patient temporär während eines
vorübergehenden Verlassens des eigenen Haushalts auf. Damit treffen
auch auf diese Einrichtungen die gerichtlich geforderten Änderungen
der Richtlinie zu. Entsprechend haben auch die
krankenpflegebedürftigen Gäste dieser Einrichtungen Anspruch auf
diese Leistungen. "Die Ausgrenzung der Tages- und Nachtpflegegäste
ist eine Ungleichbehandlung; der bpa hat deshalb auf den dringenden
weiteren Änderungsbedarf in der Richtlinie erneut hingewiesen."

Um die Erweiterung des Leistungsorts ging es auch bei der Änderung




der Richtlinie zur SAPV. Anspruch auf die SAPV besteht nun nicht nur
im Heim und in der häuslichen, sondern auch in der familiären
Umgebung und in Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte
Menschen sowie in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe. "Wir
begrüßen diese Änderung. Es darf bei der Palliativversorgung nicht
darauf ankommen, wo sich der Patient aufhält. Entscheidend ist, dass
er in seinem letzten Lebensabschnitt bestmöglich versorgt wird", so
Bernd Tews.

Gut für die betroffenen Menschen ist außerdem, dass jetzt im
Bedarfsfall auch der Krankenhausarzt eine SAPV-Verordnung über mehr
als sieben Tage ausstellen darf. Weiterhin wurde bei der Festlegung
der Leistungserbringer auf den wenig hilfreichen Begriff der
"Palliativ Care Teams" verzichtet.



Pressekontakt:
Für Rückfragen: Bernd Tews, 030 / 30 87 88 60.

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Datum: 25.06.2010 - 12:01 Uhr
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