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Parteiischer Verwalter / Er kann wegen seines Verhaltens abberufen werden

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(ots) - Ein Verwalter hatte sich wegen der möglichen Wohnnutzung eines Ladenlokals innerhalb der Anlage ohne Beauftragung durch die Gemeinschaft rechtlich beraten lassen. Dadurch entstanden Kosten, die er der WEG in Rechnung stellte. Bei der Einladung zur Eigentümerversammlung schränkte er zudem die Anwesenheit von Rechtsanwältenein. Aus diesen Ereignissen heraus und zudem wegen weiterer ungewöhnlicher Verhaltensweisen sahen einige Mitglieder das neutrale Auftreten des Verwalters verletzt. Die Rechtsprechung schloss sich nach Information des Infodienstes Recht und Steuern dieser Auffassung an. Eine fristlose Kündigungdes Verwalters sei im Interesse aller Wohnungseigentümer.

(Landgericht Dortmund, Aktenzeichen 17 S 89/22)

Pressekontakt:

Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel(at)dsgv.de


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Datum: 28.04.2025 - 09:00 Uhr
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