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ABDA begrüßt Urteil des Bundesverwaltungsgerichts / Wolf: Erneut wichtiges Urteil für den Patientens

ID: 216734


(ots) - Zum Ausgang des heutigen Verfahrens vor dem
Bundesverwaltungsgericht erklärt Heinz-Günter Wolf, Präsident der
ABDA - Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände: "Heute wurden
erneut Patientenschutz und Arzneimittelsicherheit höchstrichterlich
gestärkt. In einer zentralen Fragestellung hat das
Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass die persönliche
Verantwortung des Apothekers beileibe kein Selbstzweck ist, sondern
entscheidend für die sichere Arzneimittelversorgung von Patienten."
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in zwei
Klageverfahren selbständiger Apotheker aus Rheinland-Pfalz und
Baden-Württemberg die Abgabe von Arzneimitteln mittels sog.
Apothekenterminals im Wesentlichen für unzulässig erklärt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Abgabe von
Arzneimitteln über ein Apothekenterminal zum einen unzulässig sei,
soweit es verschreibungspflichtige und verschriebene Arzneimittel
betreffe, weil in diesen Fällen den gesetzlichen
Dokumentationspflichten des Apothekers nicht genügt werde. Er müsse
die Angaben auf dem Rezept bei der Abgabe des Arzneimittels
abzeichnen und eventuelle Änderungen unterschreiben; das sei bei
einer automatisierten Abgabe über ein Terminal nicht möglich. Zum
anderen sei der Betrieb der Abgabeterminals unzulässig, soweit die
Geräte nicht von dem Personal der Apotheke, sondern über ein
Servicecenter bedient würden. Der Apotheker sei nach dem
Apothekengesetz zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener
Verantwortung verpflichtet. Damit lasse sich nicht vereinbaren, die
Abgabe von Arzneimitteln aus der Apotheke einschließlich der Beratung
und Information der Kunden auf einen gewerblichen Dienstleister zu
übertragen. In dem Servicevertrag vereinbarte Weisungsrechte des
Apothekers gegenüber dem Personal der Serviceagentur seien kein




gleichwertiger Ersatz für die Aufsichts- und Kontrollbefugnisse
gegenüber dem Personal seiner Apotheke. Die insoweit durch das
Apothekengesetz bewirkte Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit
nach Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes sei durch die vom Gesetzgeber
bezweckte Sicherheit der Arzneimittelabgabe gerechtfertigt.

Diese Pressemitteilung und weitere Informationen finden Sie unter
www.abda.de



Pressekontakt:
Thomas Bellartz
Pressesprecher
Tel.: 030 40004-131
Fax: 030 40004-133
E-Mail: t.bellartz(at)abda.aponet.de
www.abda.de

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Datum: 24.06.2010 - 17:41 Uhr
Sprache: Deutsch
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