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Eltern können ab 2025 mehr Kinderbetreuungskosten absetzen

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(ots) - Ob Kita, Hort, Babysitter oder Tagesmutter: Kosten für die Betreuung der eigenen Kinder können teilweise und unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer abgesetzt werden. Und zwar als Sonderausgaben. Der Höchstbetrag, der dabei berücksichtigt werden kann, ist für das Jahr 2025 um 800 Euro erhöht worden. Der LohnsteuerhilfevereinVereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erläutert die Details.

Bis zu 4.800 Euro werden vom Finanzamt berücksichtigt

Wer sein Kind von Dritten betreuen lässt und dafür bezahlt, kann die Kosten teilweise steuerlich geltend machen. Maximal 6.000 Euro pro Jahr können Sorgeberechtigte in der Steuererklärung angeben - und zwar bis zum 14. Lebensjahr des Sprösslings. Von den Kosten berücksichtigt das Finanzamt 80 Prozent, also bis zu 4.800 Euro. Im vergangenen Jahr hatte die Grenze noch bei zwei Dritteln der Ausgaben gelegen, also bei 4.000 Euro. Eltern können somit 2025 bis zu 800 Euro mehr absetzen.

Zu den absetzbaren Betreuungskosten zählen Ausgaben für den Kindergarten, die Kinderkrippe, die Kindertagesstätte oder den Kinderhort. Ebenso anerkannt werden Kosten für Babysitter, Tagesmütter, Au-Pair, Nanny oder Kindermädchen.

Für die Kinderbetreuung muss eine Rechnung vorliegen

Um Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend zu machen, muss eine Rechnung vorgelegt werden können. Und diese muss beispielsweise per Überweisung oder Einzugsermächtigung beglichen worden sein. Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt. Zudem akzeptiert das Finanzamt nur Ausgaben, die für die reine Fürsorge entstanden sind. Kümmert sich zum Beispiel eine Babysitterin auch ums Essen oder gibt Nachhilfe, wirken diese Kosten nicht steuermindernd. Erfüllt der Betreuer oder die Betreuerin mehrere Funktionen, sollten diese daher in der Rechnung separat ausgewiesen sein.

Wichtig: Kann ein Kind wegen einer Behinderung nicht für sich selbst sorgen, können Betreuungskosten über das 14. Lebensjahr hinaus steuerlich geltend gemacht werden. Die Behinderung muss vor Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetreten und das Kind nicht in der Lage sein, sich selbst zu unterhalten.





Kinderbetreuung durch Verwandte: Vertrag aufsetzen

Wer Verwandte wie Großeltern oder Geschwister für die Kinderbetreuung bezahlt, kann diese Kosten unter den genannten Voraussetzungen ebenfalls absetzen. Man sollte eine schriftliche Arbeitsvereinbarung aufsetzen und diese von beiden Seiten unterschreiben lassen. Sie muss wie unter fremden Dritten aufgesetzt sein.

Ein solcher Vertrag ist sogar sinnvoll, wenn die Verwandten kein Geld für die Betreuung erhalten, sondern nur Fahrtkosten erstattet bekommen. 30 Cent pro Kilometer sind hier angemessen. Diese Fahrtkosten können die Eltern des Kindes dann wiederum in ihrer eigenen Steuererklärung als Kinderbetreuungskosten angeben. Dazu ist eine Fahrkostenaufstellung erforderlich, und es sollten Belege gesammelt werden, beispielsweise Tankquittungen.

Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitgliedern und bundesweit rund 3.000 Beratungsstellen Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Beraterinnen und Berater. Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der Beratungsbefugnis nach § 4 StBerG.

Pressekontakt:

Steffen Gall
Lohnsteuerhilfeverein
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a.d. Weinstraße

Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49

E-Mail: presse(at)vlh.de
Web: www.vlh.de/presse


Original-Content von: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH,übermittelt durch news aktuell


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Datum: 14.01.2025 - 08:58 Uhr
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