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Schuldnerberatung Pirna:Lonhndifferenz muss Insolvenzverwalter zahlen.

ID: 195472

Schuldnerberatung Pirna:Was geschieht mit der Arbeitsvergütung, wenn Insolvenzverwalter dem Arbeitnehmer kündigt und ihn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unwiderruflich freistellt?


(IINews) - Sachverhalt Schuldnerberatung Pirna:

Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bekommen Arbeitnehmer oft eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit unwiderruflicher Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Dann ist zu klären, wie sich der Arbeitnehmer verhält, um seinen Lohn bzw. ALG zu erhalten.

Rechtslage Schuldnerberatung Pirna:

1. Gemäß § 113 InsO bleiben Arbeitsverhältnisse mit Insolvenzeröffnung bestehen

2. Grundsätzlich gilt das Kündigungsgesetz.

3. Die Kündigungsfrist nach § 113 S. 2 InsO beträgt 3 Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist.

4. Die ab Insolvenzeröffnung fälligen Vergütungsforderungen des Arbeitnehmers sind nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO Forderungen gegen die Insolvenzmasse.

5. Durch die unwiderrufliche Freistellung des Arbeitnehmers gerät gemäß § 293 BGB der Insolvenzverwalter mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug. Gemäß § 615 BGB behält der Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch. Er muss sich jedoch Leistungen Dritter anrechnen lassen.

6. Leistungen Dritter sind z. B. Zahlungen von Arbeitslosengeld gemäß § 143 Abs. III SGB III. Danach erhält der Arbeitnehmer im Rahmen der sog. Gleichwohlgewährung Arbeitslosengeld noch während des Arbeitsverhältnisses, weil der Insolvenzverwalter tatsächlich keine Vergütung zahlt.

7. Der Differenzbetrag zwischen "normaler" Vergütung und Arbeitslosengeld ist weiterhin Masseverbindlichkeit. Vertragliche Verfallfristen für die Geltendmachung des Vergütungsanspruches sind zu beachten! Notfalls kann der Insolvenzverwalter auf Differenzlohn verklagt werden.



8. Durch die Zahlung von ALG geht gemäß § 115 SGB X dieser Vergütungsanspruch insoweit auf die Bundesagentur über.

9. Die Gleichwohlgewährung des ALG während der Kündigunsfrist ist gesetzliches ALG und wird auf die gesetzliche Dauer des Bezugsrechtes angerechnet. Die Konsequenz ist, dass der Arbeitnehmer durch die Nichtzahlung der Vergütung während der Freistellung eine kürzere Bezugsdauer des eigentlichen ALG hinnimmt. Hinzu kommt, dass die Bundesagentur nicht nach § 115 SGB X verpflichtet ist, die "Gleichwohlgewährung" vom Insolvenzverwalter zurückfordern. Oft werden auch die vertraglichen Verfallfristen nicht beachtet. Hier besteht für den Arbeitnehmer ein hohes Verlustrisiko!





10. Dennoch kann der Arbeitnehmer nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 19.03.2008 (5 AZR 432/07) seine Rechte wahren: Der Arbeitnehmer lasst sich von der Bundesagentur ermächtigen, die Gleichwohlgewährung gegenüber dem Insolvenzverwalter - notfalls gerichtlich - geltend zu machen. Dies geschieht im Rahmen der sog. gewillkürten Prozessstandschaft. Das erforderliche Eigeninteresse des klagenden Arbeitnehmers besteht darin, dass sich dadurch seine Bezugsdauer für ALG wieder verlängert. Der Klageantrag lautet auf Zahlung an die Bundesagentur.

Mein Rechtstipp Schuldnerberatung Pirna:

Bei Fällen der vorliegenden Art müssen die Arbeitnehmer für die Durchsetzung ihrer Rechte selbst sorgen. Weder die Bundesagentur noch der Insolvenzverwalter sind Interessenvertreter des Arbeitnehmers. Bei Vorliegen einer Rechtsschutzversicherung bzw. bei möglicher Prozesskostenhilfe wird das Kostenrisiko quasi ausgeschlossen. Im übrigen trägt eine Partei im Prozess I. Instanz vor dem Arbeitsgericht nur ihre eigenen Rechtsvertretungskosten, egal wie der Prozess ausgeht.



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Rechtsanwalt Dresden: Ulrich Horrion

Insolvenzrecht, Arbeitsrecht und Verkehrsrecht sind die Themenschwerpunkte der 1990 gegründeten Rechtsanwaltskanzlei Ulrich Horrion in Dresden. Mandanten mit Fragen aus anderen Rechtsgebieten werden dort selbstverständlich ebenso betreut.Herr Horrion unterhält drei Büros. Ein Büro in Dresden, Glashütte bei Dippoldiswalde und in Oschatz.
Rechtsanwalt Ulrich Horrion wurde 1957 in Dortmund geboren und absolvierte das Studium der Rechtswissenschaften an der Freien Universität Berlin und der Ruhr-Universität Bochum. Nach dem zweiten juristischen Staatsexamen war er zunächst zwei Jahre lang als Anwalt im
Anstellungsverhältnis tätig.

"Die Philosophie meiner Kanzlei ist die Rechtsberatung in einem engen persönlichen und vertrauensvollen Verhältnis zum Mandanten. Motivation und Kreativität sind für meine Tätigkeit wichtige Kriterien. Es ist mir ein besonderes Anliegen, den Mandanten in seiner Lage zeitnah und konstruktiv zu unterstützen, um so ein hohes Maß an Zufriedenheit zu erreichen. Ich bin ständig bemüht, die Qualität meiner Dienstleistung zu verbessern und lege daher großen Wert auf Ihre abschließende Meinung über meine Kanzlei", sagt Rechtsanwalt Ulrich Horrion.

Rechtsanwalt Horrion aus Dresden verfügt über eine langjährige Berufserfahrung in der anwaltlichen Tätigkeit, und zwar sowohl in der außergerichtlichen Beratung als auch in der Prozessvertretung. In den 20 Berufsjahren hat Rechtsanwalt Horrion zirka 5.000 Mandate abgewickelt; die Erfolgsquote liegt bei ihm sehr hoch.

Herr Horrion hält sich durch ständige Fortbildung in den von ihm bearbeiteten Rechtsgebieten auf aktuellem Stand. Dies ist in Anbetracht der ständigen Rechtsentwicklung eine unerlässliche Voraussetzung für die sichere und erfolgreiche Mandatsbetreuung! Er hält regelmäßig Fachvorträge und veröffentlicht Fachbeiträge aus verschiedenen Rechtsgebieten.

Seine Kanzlei ist an der juristischen Datenbank "Juris" mit über einer Million Fundstellen angeschlossen. Auf diese Datenbank greifen auch Gerichte und Behörden zurück. So ist es jederzeit möglich, die aktuelle Rechtsprechung sowie wissenschaftliche Beiträge für die Mandatsbearbeitung abzurufen. Daneben werden verschiedene Fachzeitschriften bezogen. In seiner Kanzlei kommt das moderne juristische Bearbeitungsprogramm RA-micro zum Einsatz. Das Programm ermöglicht eine effektive und kostengünstige Mandatsbearbeitung.

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Datum: 02.05.2010 - 09:59 Uhr
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Politik & Gesellschaft


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