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Privathaftpflicht - Umfang des Schadensersatzes

ID: 195104

Die Privathaftpflicht ist eine der wichtigsten Versicherungenüberhaupt. Ohne sie kann eine Schadensersatzforderung das existenzielle Aus bedeuten.


(IINews) - Grundsätzlich werden in der Privathaftpflicht drei Schadensarten unterschieden. Die Verpflichtung zum Schadensersatz kann sich aus dem Tod, der Verletzung oder der Gesundheitsschädigung einer Person ergeben. In diesem Fall handelt es sich um einen Personenschaden. Der Sachschaden ist die Bezeichnung für die Beschädigung, die Zerstörung oder den Verlust einer Sache. Wenn eine Schädigung nur einen finanziellen Schaden zur Folge hat und weder Personen noch Sachen beschädigt werden, spricht man von einem Vermögensschaden.

Informationen zur Privathaftpflicht finden Sie hier: http://www.vergleichen-und-sparen.de/privathaftpflicht.html

Ein Schädiger ist grundsätzlich dazu verpflichtet, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Dieses kommt in der Praxis allerdings selten vor. Deshalb wird für die Wiederherstellung einer Sache zumeist der dafür notwendige Geldbetrag erstattet. Daraus ergibt sich, dass eine Entschädigung unbegrenzt zu leisten ist (§249 Bürgerliches Gesetzbuch).

Bei Personenschäden können in der Regel folgende Ansprüche geltend machen: Ersatz der Heilkosten wie z. B. Arztkosten, Arzneimittel, Heil- und Hilfsmittel oder Krankenhauskosten. Weiterhin spielt bei längerer Krankheit der Verdienstausfall ebenso eine Rolle wie entgangener Gewinn. Die Kosten für die Nachteile bei der Erwerbstätigkeit, z. B. durch Invalidität, fallen genauso ins Gewicht wie die Aufwendungen für Pflegepersonal. Abschließend besteht auch noch der Anspruch auf Schmerzensgeld

Bei einem Sachschaden kann der Geschädigte verschiedene Leistungen beanspruchen. Dazu gehören die Reparaturkosten von beschädigten Gegenständen und der Ausgleich einer Wertminderung, wenn eine Reparatur nicht vollständig möglich ist. Für zerstörte oder beschädigte Sachen kann der Geschädigte den Wertersatz verlangen, dann geht der beschädigte Gegenstand in den Besitz desjenigen über, der die Ersatzzahlung leistet. Da in der Privathaftpflicht von der Wiederherstellung des alten Zustands die Rede ist, wird auch nur der Zeitwert erstattet.





Bei einem echten Vermögensschaden ist nur ein Ersatz in Geld möglich. Wenn ein Apotheker z. B. die Anti-Baby-Pille mit einem anderen Präparat verwechselt, so werden die Ansprüche der Eltern des ungewollten Kindes in Geld erstattet.

Wenn dem Geschädigten ein Mitverschulden bei der Handlung nachzuweisen ist, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Schaden steht, kann die Ersatzleistung gekürzt werden.

Bildquelle: Freelancer0111

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Datum: 30.04.2010 - 11:59 Uhr
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