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Saisonarbeitskräfte

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(IINews) - Saisonarbeitskräfte (Erntehelfer, Kellner in Ausflugslokalen, Eisverkäufer) - Wie können derartige Arbeitsverhältnisse befristet werden? Haben Saisonarbeitskräfte im Folgejahr einen Anspruch auf Wiedereinstellung?

Es ist Frühjahr, die Biergartensaison ist eröffnet, bald beginnt die Spargelernte, später die Weinlese. Überall werden für eine relativ kurzen Zeitraum viele Arbeitskräfte benötigt. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer wirft dies eine Reihe von Fragen auf. Die wichtigsten werden nachfolgend beantwortet.

Wie kann der Arbeitsvertrag mit einer Saisonkraft wirksam befristet werden?

Grundsätzlich kommen eine kalendermäßige Befristung (Zeitbefristung) oder eine Zweckbefristung oder aber eine sogenannte Doppelbefristung (kombiniert aus Zeit und Zweck) in Betracht.

Bei der nachfolgend vorgeschlagenen Klausel handelt es sich um eine Doppelbefristung. Diese Befristungsart ist insbesondere dann sinnvoll, wenn nicht genau klar ist, an welchem Tag der Zweck erreicht ist (wann genau der Saisonbetrieb endet). Mit dieser Klausel würde das Arbeitsverhältnis auch schon zu einem früheren Zeitpunkt enden, wenn z. B. der Saisonbetrieb außerplanmäßig wegen schlechten Wetters vorzeitig eingestellt werden müsste.

Der/die Mitarbeiter/in wird vom Arbeitgeber als ... im ... ab dem ... eingestellt. Der Geschäftsbetrieb im ... erfolgt regelmäßig nur in der Zeit von April bis November eines Jahres. Die Befristung erfolgt zu folgendem Zweck: Beschäftigung als Saisonkraft im ....

Das Arbeitsverhältnis endet mit Erreichen des Zwecks (Einstellung des Saisonbetriebs im Herbst) jedoch spätestens mit Ablauf des ..., ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Wichtig: In der Regel wollen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch während der Befristung ordentlich kündigen können. Dann ist folgender Zusatz erforderlich:

Das Arbeitsverhältnis ist auch während der Befristung ordentlich von beiden Seiten mit der gesetzlichen Kündigungsfrist kündbar.





Hat ein Arbeitnehmer in der kommenden Saison Anspruch auf Wiedereinstellung?

Einen gesetzlichen Anspruch eines Saison-Arbeitnehmers auf Erteilung einer Wiedereinstellungszusage für die nächste Saison gibt es nicht. Grundsätzlich kann also auch die wiederholte Befristung des Arbeitsvertrags mit einem Saisonarbeiter sachlich gerechtfertigt sein und damit wirksam sein. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt aber unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Wiedereinstellung dann in Betracht, wenn über mehrere Jahre hinweg sämtliche Mitarbeiter wieder eingestellt werden, die dies wünschen. Feste Zeitgrenzen gibt es hier nicht.

Was ist, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach Ende der Saison weiterbeschäftigt?

Dann wandelt sich das Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes um. Der Arbeitnehmer genießt bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (mindestens halbes Jahr Beschäftigungsdauer, mehr als zehn Arbeitnehmer im Betrieb) Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz.

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Berlin
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Bereitgestellt von Benutzer: Adenion
Datum: 28.04.2010 - 13:47 Uhr
Sprache: Deutsch
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