Haftungsausschlüsse des Stallbesitzers im Pferdeeinstallungsvertrag häufig ungültig
In Verträgen des Stallbetreibers mit dem Mieter einer Pferdebox findet man häufig Haftungsausschlüsse, die unter Umständen gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen.

(IINews) - Reitställe mit Pensionsboxen schießen wie Pilze aus dem Boden, denn der Reitsport erfreut sich immer größerer Beliebtheit.
Ca. 95% aller Pferdebesitzer verfügen nicht über eine eigene entsprechende Unterbringungsmöglichkeit für ihr Pferd, stellen es in einem Reitstall unter und werden Einstaller einer angemieteten Pferdebox. Die entsprechenden Details (z.B. Mietpreis pro Monat, zu erbringende Dienstleistungen etc.) regelt ein Vertrag.
Immer öfter beinhaltet der Vertrag auch Haftungsausschlüsse, die regelmäßig gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen.
Als Betreiber eines Reitstalles, der einen schriftlichen Vertrag mit dem Mieter einer Pferdebox macht, sollte sich dieser bewusst sein, dass ein genereller Haftungsausschluss vor dem Gesetz ungültig ist. Ausschlüsse und/oder Haftungseingrenzungen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Stallbetreibers oder seines gesetzlichen Vertreters bzw. Erfüllungsgehilfen beruht, sind nicht möglich.
Bei Haftungsbegrenzungen für sonstige Schäden, wie beispielsweise Sachschäden und Vermögensschäden, kann zwar grundsätzlich eine Haftungsbegrenzung/ein Haftungsausschluss vereinbart werden, dies gilt aber nicht für Schäden die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Stallbetreibers
bzw. seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Sogar in der Satzung eines Reitvereins oder in er Hallenordnung ist ein unbeschränkter Haftungsausschluss bzw. eine unbeschränkte Haftungseingrenzung unzulässig und ändert nichts an der Unwirksamkeit; auch kommt eine Reduzierung einer unbeschränkten Klausel auf einen noch zulässigen Teil nicht in Betracht.
Der Stallbetreiber sollte somit auf die gesetzliche Wirksamkeit seines Vertrages achten und sich unbedingt durch eine Betriebshaftpflichtversicherung schützen, denn ohne entsprechenden Versicherungsschutz haftet er uneingeschränkt mit seinem Privatvermögen.
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Ein weiterer Punkt, der häufig Voraussetzung für die Vermietung einer Box und Vertragsbestandteil ist, ist die bestehende Pferdehaftpflichtversicherung des Pferdehalters.
Informationen zum Thema:
http://bei-pferdeversicherungen-sparen.de/08-pferdehaftpflichtversicherung.html
Der Stallbetreiber sollte hier darauf achten, dass ihm die Police des Vertrages vorgelegt wird und auch die Prämie für die Pferdehaftpflichtversicherung durch den Pferdehalter regelmäßig beglichen wird.
Empfehlenswert sind Pferdehaftpflichtversicherungen mit dem - ohne Selbstbeteiligung - mitversicherten Risiko der Mietsachschäden. Schäden, die das Pferd an Stallungen, Reithallen, Weiden etc. anrichtet, werden durch dieses mitversicherte Risiko problemlos über die Pferdehaftpflichtversicherung beglichen und sorgen für ein gutes Verhältnis zwischen dem Stallbesitzer und dem Pferdehalter, da sich die beiden Parteien nicht über die Kostenübernahme solcher Schäden zerstreiten müssen.
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Datum: 01.04.2010 - 18:01 Uhr
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