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Ab dem 01.03.2010: Informationspflichten bei 0180-Nummern sind zu beachten!

ID: 177057

Zum 01.03.2010 tretenÄnderungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in Kraft, die den Anbietern sog."Service-Diensten"einige Neuerungen bescheren. WichtigsteÄnderung: Bei Nummern aus dem Rufnummernbereich (0)180 sind nicht nur die Preise für Anrufe aus dem Festnetz, sondern zusätzlich die Mobilfunkhöchstpreise anzugeben.


(IINews) - 1. Neudefinition "Service-Dienste"
Der Begriff "Service-Dienste" ist neu in § 3 Nr. 8a TKG definiert. Danach sind Service-Dienste
"Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)180, die bundesweit zu einem einheitlichen Entgelt zu erreichen sind;"

2. Angabe von Mobilfunkpreisen
§ 66a TKG wird dahingehend geändert, dass die Informationspflichten zur Höhe des Verbindungsentgeltes nunmehr auch die Mobilfunkpreise umfassen.

3. Angabe von Mobilfunkhöchstpreisen
Ab dem 01.03.2010 besteht die Verpflichtung, bei jeder Angabe einer (0)180er Rufnummer nicht nur den Preis für Anrufe aus dem Festnetz, sondern zusätzlich den Mobilfunkhöchstpreis anzugeben - dieser liegt bei Nummern des Rufnummernbereichs (0)180 bei 42 ct/ min.

Die IT-Recht Kanzlei empfiehlt ab dem 01.03.2010 die folgende Formulierung:

- X EUR (inkl. USt.) / Min. aus dem deutschen Festnetz; Mobilfunkhöchstpreis: 0,42 EUR (inkl. USt.)/ pro Minute.

Wichtig: Der bloße Hinweis auf möglicherweise abweichende Mobilfunkpreise, der bisher neben der Angabe des genauen Preises für Anrufe aus dem Festnetz genügt hat, reicht ab dem 01.03.2010 nicht mehr aus.

4. Weiterhin Abmahn- und Bußgeldgefahr
Die Nichtangabe der Mehrkosten für Anrufe aus den Mobilfunknetzen ist bereits jetzt ein Grund für eine Abmahnung. So hatte etwa bereits das Landgericht Hildesheim im Rahmen einer einstweiligen Verfügung einem Online-Shopanbieter untersagt, 0900er-Servicenummern im geschäftlichen Verkehr anzubieten, ohne auf die durch eine Nutzung eben dieser Rufnummer entstehenden Kosten im Einzelnen hinzuweisen (Beschluss vom 26.09.2006, Az. 11 O 17/06).

Zudem stellt die Nichtangabe auch eine Ordnungswidrigkeit nach § 149 TKG dar. Bei einem Verstoß kann die Geldbuße nach § 149 Abs. 2 bis zu 100.000 Euro betragen.




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Bereitgestellt von Benutzer: Adenion
Datum: 09.03.2010 - 13:01 Uhr
Sprache: Deutsch
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Kategorie:

Politik & Gesellschaft


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