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In Vorsorgevollmacht mehr als eine Person nennen

ID: 1641684


(ots) - In einer Vorsorgevollmacht kann jeder
festlegen, wer im Ernstfall für einen entscheiden soll, wenn man
selbst nicht mehr in der Lage dazu ist. "Sie kann alle Lebensbereiche
umfassen, auch medizinische Angelegenheiten", sagt Kristjan Diehl,
Vorsorgeberater bei der Deutschen Stiftung Patientenschutz, im
Gesundheitsmagazin "Apotheken Umschau". Der Bevollmächtigte darf
selbstständig und unkompliziert alle wesentlichen Angelegenheiten
regeln - falls notwendig auch den Umzug in ein Pflegeheim. In der
Vollmacht sollte nach Möglichkeit aber nicht nur eine Person genannt
werden. "Denn fällt diese aus, brauche ich unbedingt einen Ersatz",
erklärt Diehl. Auch muss geklärt sein, wann die Vollmacht in Kraft
tritt - sofort oder erst, wenn medizinisch festgestellt wurde, dass
der Patient einwilligungs- und geschäftsunfähig ist, etwa bei einer
Demenzerkrankung.

Gültig wird das Dokument durch die Unterschrift des Verfassers.
Soll der Bevollmächtigte auch Immobilien veräußern dürfen, muss die
Vollmacht beim Landratsamt oder der Betreuungsstelle öffentlich
beglaubigt werden. Eine notarielle Beglaubigung benötigt er nur für
Firmenangelegenheiten.

Geht es um Leben und Tod, ist außerdem eine Patientenverfügung
empfehlenswert. Sie erklärt zusätzlich, in welchen Situationen noch
lebenserhaltende Maßnahmen gewünscht sind.

Was bei der Erstellung beachtet werden sollte, erläutern Experten
in der aktuellen "Apotheken Umschau".

Diese Meldung ist nur mit Quellenangabe zur Veröffentlichung frei.
Das Gesundheitsmagazin "Apotheken Umschau" 8/2018 B liegt aktuell in
den meisten Apotheken aus.



Pressekontakt:
Katharina Neff-Neudert
Tel. 089 / 744 33 360
Fax 089 / 744 33 459
E-Mail: presse(at)wortundbildverlag.de
www.wortundbildverlag.de

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Datum: 22.08.2018 - 09:00 Uhr
Sprache: Deutsch
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