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Richtig krankmelden

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Bochum: Ob Erkältung oder Rücken, ob Magen-Darm oder Kreislauf – wer wegen einer Erkrankung nicht zur Arbeit gehen kann, muss sich unverzüglich bei seinem Arbeitgeber abmelden. Das bedeutet nicht, dass auch sofort eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes vorgelegt werden muss. Jeder Beschäftigte sollte allerdings wissen, welche Fristen er zur Meldung einhalten muss.


(IINews) - „Unverzüglich“, heißt es, muss man den Arbeitgeber über eine Arbeitsunfähigkeit informieren. Aber wann ist das? Wer sich zum Beispiel morgens aus den Federn quält und weiß, dass sein erster Weg ihn heute nicht zur Arbeit führen wird, muss sofort handeln und seinen Arbeitgeber über sein Nichterscheinen am Arbeitsplatz informieren. Dabei sollte man wissen, wer genau im Betrieb zu informieren ist – ist es der Vorgesetzte, der Betriebschef oder die Personalabteilung – und wie die Information zu erfolgen hat – muss es durch einen Anruf oder eine mail geschehen. Der Krankheitsgrund muss in keinem Fall genannt werden.

Eine Bescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit muss man in der Regel nicht sofort abgeben. Man kann seine Erkrankung auch innerhalb von drei Tagen ohne ärztliche Behandlung und den sogenannten gelben Schein auskurieren. In Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber allerdings abweichend von dieser Regel eine Bescheinigung vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit an verlangen.

Stellt der Arzt eine AU-Bescheinigung aus, dokumentiert er hierin die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit und die festgestellte Erkrankung. Auch hier gilt es für den Mitarbeiter bei der Weitergabe an den Arbeitgeber Fristen einzuhalten. Zunächst besteht die Bescheinigung aus drei Teilen, von denen nur einer für den Arbeitgeber vorgesehen ist. Ein weiteres Exemplar der AU-Bescheinigung ist für die Krankenkasse des Beschäftigten – es enthält zusätzlich die Diagnose des Arztes in einer verschlüsselten Form. Was die Zahlenkombination im Klartext bedeutet, kann man im internet unter ICD-10-Diagnoseschlüssel nachsehen. Der dritte Teil verbleibt beim Arbeitnehmer.

Das Arbeitgeberexemplar enthält keinen Hinweis auf die Diagnose des Arztes. Es muss am 4. Werktag nach der Feststellung dem Arbeitgeber vorliegen. Dabei zählt der Tag, an dem die Bescheinigung erstellt wurde, mit. Wird die AU-Bescheinigung also am Montag ausgestellt, muss sie am Donnerstag derselben Woche beim Arbeitgeber sein. Wird es so schnell nichts mit der Genesung, ist eine Folgebescheinigung notwendig. Diese sollte man innerhalb der gleichen Fristen an den Arbeitgeber geben wie die Erstbescheinigung.





Krank zu werden ist schon schlimm genug, aber im Urlaub ist es schon fast tragisch. In diesem Fall gelten besondere Nachweis- und Anzeigepflichten. So muss die Arbeitsunfähigkeit vom ersten Krankheitstag an durch ein ärztliches Attest belegt werden. Atteste aus dem Ausland genügen den gesetzlichen Nachweispflichten in Deutschland meist nicht. Erkrankte Urlauber sollten daher darauf achten, dass das ärztliche Attest nicht nur ihre Erkrankung dokumentiert, sondern vor allem explizit auf eine daraus folgende Arbeitsunfähigkeit eingeht.

Selbstverständlich muss man sich auch aus dem Urlaubsland unverzüglich bei seinem Arbeitgeber krankmelden. Darüber hinaus muss der Arbeitnehmer seine Urlaubsanschrift mitteilen und seinen Arbeitgeber über seine Rückkehr in Kenntnis setzen – auch, wenn er eventuell wieder gesund ist. Wichtig ist die Einhaltung der Nachweispflichten zum Beispiel für den Erhalt des Urlaubsanspruchs (wegen Krankheit entgangene Urlaubstage verfallen nicht) sowie Lohn- und Gehaltsfortzahlung.

Informationen zur Arbeitsunfähigkeit im EU-Ausland oder Abkommensstaaten gibt es in den Merkblättern der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (DVKA) unter www.dvka.de.


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Bereitgestellt von Benutzer: Hilje
Datum: 26.07.2018 - 10:44 Uhr
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Kategorie:

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