InternetIntelligenz 2.0

kostenlos Pressemitteilungen einstellen | veröffentlichen | verteilen

Pressemitteilungen

 

Einladung zur Luxusreise unterliegt nicht der Schenkungssteuer

ID: 1625575

Einladung zur Luxusreise unterliegt nicht der Schenkungssteuer


(IINews) - Die Einladung zu einer Luxuskreuzfahrt kann angenommen werden. Schenkungssteuer wird dafür nicht fällig. Das hat das Finanzgericht Hamburg mit Urteil vom 12. Juni 2018 entschieden (Az.: 3 K 77/17).



Großzügige Schenkungen können schnell der Steuer unterliegen. Wird der Freibetrag überschritten und die Schenkung führt bei dem Beschenkten zu einem Vermögenszuwachs wird Schenkungssteuer fällig, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.



Das Finanzgericht Hamburg hatte nun zu klären, ob die Einladung zu einer Kreuzfahrt auch zu einem Vermögenszuwachs führt und der Schenkungssteuer unterliegt. Konkret hatte ein Mann seine Lebensgefährtin zu einer überaus luxuriösen Kreuzfahrt eingeladen. Fünf Monate sollte es um die Welt gehen, Penthouse Grand Suite mit Butlerservice inklusive. Insgesamt kostete die Reise rund 500.000 Euro.



Bei diesen Kosten kamen dem Mann Zweifel, ob seine Großzügigkeit nicht auch als Schenkung angesehen werden könnte, die der Schenkungssteuer unterliegt. Daher informierte er das Finanzamt, das ihn zur Abgabe einer Schenkungssteuererklärung aufforderte. Hier gab der Mann einen Betrag von ca. 25.000 Euro an, die die Kosten für die Anreise, Ausflüge und Verpflegung der Frau umfassten. Damit wollte sich das Finanzamt nicht begnügen. Es forderte Schenkungssteuer für die Hälfte der Gesamtkosten der Reise.



Dem ist das Finanzgericht Hamburg nicht gefolgt. Der Mann habe seiner Lebensgefährtin zwar ein eigenes Forderungsrecht gegenüber dem Reiseveranstalter eingeräumt, dadurch sei sie aber nicht bereichert worden. Die Lebensgefährtin habe über die Zuwendung auch nicht frei verfügen können, denn sie war an die Bedingung geknüpft, die Kreuzfahrt auch anzutreten und den Mann zu begleiten. Allein die "Mitnahme" auf die Kreuzfahrt sei im Ergebnis nur als Gefälligkeit zu sehen, so das FG Hamburg.



Auch eine Vermögensmehrung habe bei der Lebensgefährtin nicht stattgefunden, da es sich um Luxusaufwendungen handele, die sie sonst nicht aufgewendet hätte. Die Begleitung auf die Reise habe sich im gemeinsamen Konsum erschöpft, erklärte das FG Hamburg, das die Revision zum aber Bundesfinanzhof zugelassen hat.







Schenkungen bieten Gestaltungsspielraum und steuerliche Optimierungsmöglichkeiten. Im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte sind kompetente Ansprechpartner.



https://www.grprainer.com/rechtsberatung/steuerrecht/schenkungssteuer.html


Themen in diesem Fachartikel:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

GRP Rainer Rechtsanwälte ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.



Leseranfragen:



PresseKontakt / Agentur:

GRP Rainer Rechtsanwälte
Michael Rainer
Augustinerstraße 10
50667 Köln
info(at)grprainer.com
02212722750
http://www.grprainer.com



drucken  als PDF  an Freund senden  Rheinische Post: Drei Kandidaten für Amt des NRW-Antisemitismusbeauftragten
Aktuelle Länderstudien zu Auswirkungen der Sparpolitik in Europa auf das Leben von Frauen - ab sofort unter www.rosalux.de/austerity
Bereitgestellt von Benutzer: Adenion
Datum: 28.06.2018 - 09:05 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1625575
Anzahl Zeichen: 0

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Michael Rainer
Stadt:

Köln


Telefon: 02212722750

Kategorie:

Politik & Gesellschaft


Anmerkungen:


Dieser Fachartikel wurde bisher 31 mal aufgerufen.


Der Fachartikel mit dem Titel:
"Einladung zur Luxusreise unterliegt nicht der Schenkungssteuer
"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

GRP Rainer Rechtsanwälte (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).


Alle Meldungen von GRP Rainer Rechtsanwälte



 

Wer ist Online

Alle Mitglieder: 50.276
Registriert Heute: 0
Registriert Gestern: 0
Mitglied(er) online: 0
Gäste Online: 48


Bitte registrieren Sie sich hier. Als angemeldeter Benutzer nutzen Sie den vollen Funktionsumfang dieser Seite.