InternetIntelligenz 2.0

kostenlos Pressemitteilungen einstellen | veröffentlichen | verteilen

Pressemitteilungen

 

Haftung eines faktischen Geschäftsführers bei Steuerschulden

ID: 1594818

Haftung eines faktischen Geschäftsführers bei Steuerschulden


(IINews) - Geschäftsführer und andere leitende Organe können für die Steuerschulden einer Gesellschaft persönlich in der Haftung stehen. Das gilt auch für faktische Geschäftsführer.



Schuldet einer Gesellschaft Steuern, kann das Finanzamt versuchen, die leitenden Organe persönlich in die Haftung zu nehmen. Das gilt insbesondere im Fall einer Insolvenz. Dabei kommt es auch vor, dass die Finanzbehörden faktische Geschäftsführer ins Auge fassen. Allerdings kann einem Mitarbeiter die faktische Geschäftsführung nicht so einfach unterstellt werden, führt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte aus. Das bestätigt auch ein Beschluss des Finanzgerichts Köln vom 15.12.2017 (Az.: 13 V 2969/17).



Zum Fall: Im Rahmen einer Außenprüfung bei einer inzwischen insolventen GmbH kam das Finanzamt zu der Überzeugung, dass der Ehemann der alleinigen eingetragenen Geschäftsführerin als faktischer Geschäftsführer anzusehen sei. Dies begründete die Behörde damit, dass der Mann Verfügungsberechtigter für das Konto der Gesellschaft war und auch die Buchführung der Jahre 2009 bis 2012 vorbereitet und die kaufmännischen Angelegenheiten erledigt habe. Der Ehemann habe u.a. zwei Lieferantenverträge abgeschlossen. Das Finanzamt wollte den Ehemann für die Steuerschulden als faktischen Geschäftsführer in Anspruch nehmen.



Dieser wehrte sich dagegen. Das Finanzgericht Köln gab ihm Recht. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Annahme, dass der Mann als faktischer Geschäftsführer fungiert habe. Bei der Beurteilung der Frage, ob jemand faktisch wie ein Organmitglied aufgetreten ist, müsse auf das Gesamtbild des Auftretens abgestellt werden. Nicht erforderlich sei dabei, dass mindestens sechs von acht klassischen Merkmalen im Kernbereich der Geschäftsführung erfüllt sind. Es reiche aus, dass die Person nach außen so auftritt, als könne sie umfassend über das Vermögen verfügen und sie faktisch die Aufgaben der Geschäftsführung wahrnimmt.







In dem konkreten Fall sei dies nicht gegeben. Dass Mitarbeiter die Verfügungsbefugnis über das Firmenkonto haben, sei nicht ungewöhnlich. Auch der Abschluss von zwei Lieferantenverträgen sei nur ein wenig bedeutsames Indiz. Ein Hinweis für die faktische Geschäftsführung könne die weitreichende Verlagerung der kaufmännischen Abwicklung und Buchführung auf de Ehemann sein. Allerdings finde eine derartige Verlagerung auch auf vertrauenswürdige Buchhalter statt.



Bei Forderungen des Finanzamts an leitende Organe oder vermeintlich faktische Geschäftsführer können sich Betroffene an im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte wenden.



https://www.grprainer.com/rechtsberatung/steuerrecht.html


Themen in diesem Fachartikel:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

GRP Rainer Rechtsanwälte ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.



Leseranfragen:



PresseKontakt / Agentur:

GRP Rainer Rechtsanwälte
Michael Rainer
Augustinerstraße 10
50667 Köln
info(at)grprainer.com
02212722750
http://www.grprainer.com



drucken  als PDF  an Freund senden  Westfalen-Blatt: Keine Handydaten von Doppelmörder: Staatsanwaltschaft Detmold prüft
Ermitlungen gegen Telekom
Der D.A.S. Leistungsservice informiert: Urteil in Kürze - Arbeitsrecht
Bereitgestellt von Benutzer: Adenion
Datum: 27.03.2018 - 09:05 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1594818
Anzahl Zeichen: 0

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Michael Rainer
Stadt:

Köln


Telefon: 02212722750

Kategorie:

Politik & Gesellschaft


Anmerkungen:


Dieser Fachartikel wurde bisher 37 mal aufgerufen.


Der Fachartikel mit dem Titel:
"Haftung eines faktischen Geschäftsführers bei Steuerschulden
"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

GRP Rainer Rechtsanwälte (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).


Alle Meldungen von GRP Rainer Rechtsanwälte



 

Wer ist Online

Alle Mitglieder: 50.276
Registriert Heute: 0
Registriert Gestern: 0
Mitglied(er) online: 0
Gäste Online: 54


Bitte registrieren Sie sich hier. Als angemeldeter Benutzer nutzen Sie den vollen Funktionsumfang dieser Seite.