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Bundesgerichtshof verwirft Revisionen im Wetzlarer Kindstötungsfall

ID: 158604

Bundesgerichtshof verwirft Revisionen im Wetzlarer Kindstötungsfall


(pressrelations) - Das Landgericht Limburg a. d. Lahn hatte am 23. Juli 2009 eine 36 Jahre alte Kanadierin und ihren 12 Jahre jüngeren Lebensgefährten jeweils wegen Mordes sowie Misshandlung Schutzbefohlener zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Daneben hat es bei beiden Angeklagten die besondere Schwere der Schuld festgestellt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts fügten beide Angeklagte, die zur Tatzeit in Wetzlar lebten, ihrer im August 2007 geborenen gemeinsamen Tochter über mehrere Monate hinweg immer wieder mutwillig schwere Verletzungen zu. Dabei dokumentierten sie die körperlichen und seelischen Misshandlungen, an denen sie zunehmend Freude empfanden, jeweils fotografisch oder per Videoaufnahme, wobei sie sich an den Qualen des Kindes belustigten. Nachdem am 30. April 2008 eine Mitarbeiterin des Jugendamts telefonisch Kontakt zu ihnen aufgenommen hatte, befürchteten die Angeklagten eine Entdeckung der Misshandlungen und des äußerst schlechten Versorgungszustandes ihres Kindes. Um einer erwarteten Strafver-folgung zu entgehen, töteten sie den Säugling mittels massiver Gewalteinwirkungen gegen den Kopf. Dabei gingen sie davon aus, das Geschehen später als natürlichen Kindstod darstellen zu können. Bei der Obduktion des Kindes, das zum Todeszeitpunkt nur 80 % seines Sollgewichts erreicht hatte, wurde u. a. eine Vielzahl von Hämatomen und Knochenbrüchen am ganzen Körper festgestellt.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2010 die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten als unbegründet verworfen; das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.

Beschluss vom 27. Januar 2010 ? 2 StR 555/09
Landgericht Limburg a.d. Lahn ? Urteil vom 23. Juli 2009 ? 2 Js 53392/08 ? 2 Ks
Karlsruhe, den 2. Februar 2010


Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501




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Datum: 02.02.2010 - 21:19 Uhr
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