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Erkältung, Grippe& Co. von der Steuer absetzen?

ID: 1584814


(ots) - Ende Februar hat sie in diesem Jahr in Deutschland
Höchstwerte erreicht: die Grippewelle. Es wird gehustet und
geschnupft, Kopf, Hals und Glieder schmerzen. Laut dem
Robert-Koch-Institut wird sie auch noch einige Wochen andauern. Gerne
greifen die Deutschen in die eigene Tasche und erwerben Mittel, die
die Symptome lindern. Bei mehreren Erkältungen im Jahr kommen schnell
mal größere Summen zusammen. Inwieweit können die Ausgaben für
alternative, pflanzliche oder homöopathische Medikamente von der
Steuer abgesetzt werden?

Heilmittel können bei der Einkommensteuererklärung als
außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Ob die Ausgaben
tatsächlich vom Finanzamt anerkannt werden, hängt von zwei Kriterien
ab. Zum einen muss die individuelle Belastungsgrenze erreicht sein,
zum andern müssen die Medikamente von einem Arzt oder Heilpraktiker
mit einem Rezept verordnet worden sein. Gemäß dem § 64 Abs. 1 Nr. 1
der Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) dürfen nur
Aufwendungen, für die eine ärztliche Verordnung vorliegt, anerkannt
werden. Das gilt auch für nicht verschreibungspflichtige Medikamente.

Die individuelle Belastungsgrenze hängt vom Einkommen, dem
Familienstand und der Anzahl der Kinder ab. Sie liegt, je nach Stufe,
zwischen einem und sieben Prozent vom zu versteuernden Einkommen.
Aber auch Studenten oder Rentner, die eine Einkommensteuererklärung
erstellen, können außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Je
niedriger das zu versteuernde Einkommen, desto eher wirken sich die
Ausgaben für Erkältungsmittel, Medikamente oder Heilmittel steuerlich
aus.

Wird im selben Jahr beispielsweise noch eine teure Sehhilfe
angeschafft, dann wird die Belastungsgrenze oft geknackt. Auch
Fahrtkosten zum Arzt, Arztgebühren, die von der Kasse nicht
übernommen werden, oder Zuzahlungen für Medikamente können bei den




außergewöhnlichen Belastungen angesetzt werden.

Tipp: Auch manche Krankenkassen erstatten nicht rezeptpflichtige
Medikamente bis zu einer gewissen Höhe, allerdings auch nur, wenn
eine Verschreibung vorliegt. Dies ist oftmals nicht bekannt und wird
somit auch nicht genutzt. Einfach mal bei der eigenen Krankenkasse
nachfragen und sich die Kosten noch schneller zurückerstatten lassen.

http://www.lohi.de/steuertipps.html



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Kontakt für Rückfragen:
Jörg Gabes, Pressereferent
Tel: 09402 503159 / E-Mail: j.gabes(at)lohi.de
Werner-von-Siemens-Str. 5, 93128 Regenstauf
www.lohi.de

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Datum: 27.02.2018 - 11:02 Uhr
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