Kontoauszüge nicht vorschnell entsorgen
Kontoauszüge nicht vorschnell entsorgen
(pressrelations) - Zu Beginn eines neuen Jahres wird es Zeit auszumisten. Doch Achtung: Kontoauszüge sollte man nicht zu früh entsorgen. Privatpersonen sind zwar grundsätzlich nicht verpflichtet, diese aufzuheben. Sie sollten es jedoch tun, um wichtige Zahlungen nachweisen zu können. Denn die Verjährungsfrist bei Alltagsgeschäften beträgt in der Regel drei Jahre. Rechnungen vom Versandhändler gehören ebenso dazu wie die für den Möbel- oder Computerkauf. Das heißt: Kontoauszüge der Jahre 2007 bis 2009 noch aufbewahren.
Eine Ausnahme gilt für den Bezug von Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, beispielsweise Reparatur- und Wartungsarbeiten an Gebäuden. In diesen Fällen sind Privatpersonen gesetzlich verpflichtet, Rechnungen und Zahlungsbelege, wie zum Beispiel Kontoauszüge, zwei Jahre lang aufzubewahren (§ 14b Abs. 1 Satz 5 Umsatzsteuergesetz). Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist. Weitere Informationen für Verbraucher zu den Themen Geld, Steuern und Vorsorge unter www.infos-finanzen.de.
Kontakt: Dr. Kerstin Altendorf
Bundesverband deutscher Banken
Tel.: 030/1663-1250
E-Mail: bank-news(at)bdb.de
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Datum: 26.01.2010 - 13:36 Uhr
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