Festsetzung der Lizenzgebühr für Zwangslizenz für HIV-/AIDS-Medikament
(ots) - In dem Verfahren auf vorläufige Anordnung einer
Benutzungserlaubnis an dem europäischen Patent 1 422 218 hatte der 3. Senat des
Bundespatentgerichts mit Urteil vom 31. August 2016 eine einstweilige
Benutzungserlaubnis für das Medikament Isentress® erlassen (s.a.
Pressemitteilungen vom 17. Mai 2017 und 17. Juli 2017), dabei die Entscheidung
über die Festsetzung einer Lizenzgebühr und der Rechnungslegung jedoch dem
Hauptsacheverfahren vorbehalten. Nachdem das Streitpatent inzwischen vom
Europäischen Patentamt rechtskräftig widerrufen worden ist, hatte der 3. Senat
im Hauptsacheverfahren noch über die Höhe der Lizenzgebühr für die
zwischenzeitliche Patentbenutzung zu befinden. Die Lizenzgebühr wurde mit Urteil
vom 21. November 2017 unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auf 4
% vom Umsatz mit dem Medikament Isentress® festgesetzt. Eine schriftliche
Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.
Az.: 3 Li 1/16
Pressekontakt:
Bundespatentgericht
Dr. Nikolaus von Hartz
Telefon: +49 (0)89 699 37 250
pressestelle(at)bpatg.bund.de
Original-Content von: Bundespatentgericht, übermittelt durch news aktuell
Themen in diesem Fachartikel:
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Datum: 22.11.2017 - 14:54 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1554369
Anzahl Zeichen: 0
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner:
Stadt:
München
Telefon:
Kategorie:
Gesundheit & Medizin
Anmerkungen:
Dieser Fachartikel wurde bisher 68 mal aufgerufen.
Der Fachartikel mit dem Titel:
"Festsetzung der Lizenzgebühr für Zwangslizenz für HIV-/AIDS-Medikament
"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
Bundespatentgericht (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).