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Weiterer Erfolg für Fondsanleger gegenüber Gallinat-Bank AG

ID: 154071

Landgericht weist Klage der Gallinat-Bank AG ab und verurteilt die Bank zur Rückabwicklung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds

Bank verwendete eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung und konnte sich auch nicht wirksam auf eine „Nachbelehrung“ bei der Prolongation des Darlehensvertrages berufen.


(IINews) - München, 19.01.2010. Mit Urteil des Landgerichts Dresden vom 23.12.2010 wurde eine Kla-ge der Gallinat-Bank AG auf Feststellung der Wirksamkeit des Darlehensvertrags abgewie-sen. Der Widerklage der Fondsanlegerin auf Rückzahlung der an die Bank gezahlten Darle-hensraten wurde hingegen stattgegeben. Das Gericht stellte fest, dass aufgrund des Ver-bundcharakters von Darlehen und Immobilienfondsbeteiligung die Anlegerin nicht zur Rück-zahlung des Darlehens verpflichtet ist, sondern stattdessen der Bank den für sie wertlosen Fondsanteil übertragen kann.

Die Anlegerin hatte sich aufgrund einer Anlageberatung bei sich zuhause im Jahr 2002 an dem Immobilienfonds, der „Sechste Grundbesitz Vermögensverwaltung GbR“, beteiligt. Auf Empfehlung des Beraters wurde die Fondsbeteiligung über ein Darlehen bei der Gallinat-Bank finanziert. Die Anlegerin hatte bis dahin keinen Kontakt zu der Gallinat-Bank gehabt.

Die Anlegerin hatte im Jahr 2008 ihren Darlehensvertrag mit der Gallinat-Bank wegen einer von ihr angenommenen fehlerhaften Widerrufsbelehrung widerrufen. Die Gallinat-Bank hatte den Widerruf nicht akzeptiert und wollte vom Landgericht Dresden feststellen lassen, dass das Darlehen nicht wirksam widerrufen wurde.

Im Rahmen einer Widerklage verlangte die Anlegerin ihrerseits von der Gallinat-Bank die vollständige Rückzahlung der von ihr geleisteten Darlehensraten.

Das Landgericht stellte nun fest, dass die von der Gallinat Bank verwendete Widerrufsbeleh-rung fehlerhaft war und der Fehler in der Widerrufsbelehrung auch nicht durch eine Nachbe-lehrung bei einer Darlehenverlängerung geheilt wurde. Ferner stellte das Gericht den Ver-bundcharakter von Fondsgeschäft und Darlehensvertrag fest. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Folge der fehlerhaften Belehrung und dem Verbundgeschäft ist, dass der Anleger die kom-plette Rückabwicklung von Fondsbeteiligung und Darlehen gegenüber der Bank verlangen kann und damit so gestellt wird, als wenn er sich nie an dem Fonds beteiligt hätte.





Nach Angaben von Rechtsanwalt Sittner, LL.M., von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte wur-den seitens der Gallinat-Bank eine Vielzahl von Beteiligungen an diversen Immobilienfonds finanziert.

„Anleger von Immobiliefonds, deren Beteiligung über ein Darlehen bei der Gallinat-Bank fi-nanziert wurde, sollten daher prüfen lassen, ob auch ihnen Ansprüche gegenüber der Galli-nat Bank zustehen“, so Rechtsanwalt Thomas Sittner, LL.M..

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Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte wurde im Jahr 2004 in München gegründet. Neben den vier Partnern István Cocron, Steffen Liebl, Dr. Henning Leitz und Franz Braun sind mittlerweile auch Alexander Kainz, Thomas Sittner (LL.M.) und Hendrik Bombosch als Anwälte mit an Bord. Erklärter Schwerpunkt der wirtschaftsrechtlich ausgerichteten Kanzlei ist Kapitalmarktrecht. Daneben umfasst das Beratungsspektrum aber auch Gesellschafts- und Steuerrecht. Seit Oktober 2007 ist CLLB Rechtsanwälte mit eigenem Büro in Berlin vertreten.



Leseranfragen:



PresseKontakt / Agentur:

RA Thomas Sittner, LL.M., CLLB Rechtsanwälte, Liebigstraße 21, 80538 München, Fon: 089 / 552 999 50, Fax: 089 / 552 999 90; Mail: sittner(at)cllb.de; Web: www.cllb.de



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Datum: 19.01.2010 - 17:42 Uhr
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