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Neue Richtlinie: Hotels haften plötzlich als Reiseveranstalter

ID: 1463728

Ein Gastbeitrag von Prof. Dr. Hans-Josef Vogel


(LifePR) - Nahezu eine Dekade brauchte die EU, um eine neue Pauschalreiserichtlinie zu verabschieden. Nicht nur für Reisebüros ändern sich die Regeln; zukünftig müssen Destinationsmarketingorganisation, die dem Kunden zielgerichtet ein Hotel und eine Nebenleistung empfehlen, den Kunden zur Not auch nachträglich mit Formblättern informieren.
Knapp 50.000 Unterschriften gegen die Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie waren nicht zu überhören: Am 6. März befasst sich der Petitionsausschuss mit einer Petition, die der Verband unabhängiger und selbständiger Reisebüros (VUSR) auf den Weg gebracht hat. Der Verband versucht so, in letzter Minute die Umsetzung der Europäischen Pauschalreiserichtlinie in deutsches Recht zu stoppen und die Richtlinie nach Brüssel zurückzusenden.
Nahezu eine Dekade brauchte die EU, um eine neue Pauschalreiserichtlinie zu verabschieden. Immerhin sechs Mitgliedstaaten, unter anderem auch Österreich und Belgien, sprachen sich gegen die Richtlinie aus. Zum Stopp reichte dies nicht. Unter anderen mit der Stimme Deutschlands wurde die notwendige Mehrheit geschafft.
Warum der große Widerspruch? Die Richtlinie war als Versuch, die digitalen Veränderungen des Reisemarktes gesetzgeberisch zu begleiten. Was ist dabei, nach vielen Jahren, herausgekommen? Schwammige, unklare Formulierungen, eine Wust an Belehrungen, die der Kunde über sich ergehen lassen muss und bei kleinen Fehlern große Haftungsrisiken nach sich ziehen, eine Verschlechterung des Verbraucherschutzniveaus und auf Jahre hinweg viel Unsicherheit in der Reisebranche.
Nicht nur für Reisebüros ändern sich die Regeln; zukünftig müssen Destinationsmarketingorganisation, die dem Kunden zielgerichtet ein Hotel und eine Nebenleistung empfehlen, den Kunden zur Not auch nachträglich mit Formblättern informieren. Das Gesetz sieht vor, dass ein Unternehmer den Kunden zu informieren hat, wenn auf seine Vermittlung hin ein Vertrag geschlossen wird. Hierzu sieht das Gesetz sogar eine Informationspflicht vor: bucht der Kunde auf Vermittlung hin eine Leistung, muss eine Rückinformation erfolgen!




Hotels, die neben der Beherbergung auch Nebenleistungen anbieten, haften plötzlich als Reiseveranstalter, wenn auf eine weitere touristische Leistung 25 Prozent oder mehr des Gesamtwertes entfallen. Ob diese 25 Prozent-Grenze nun am Einkaufswert des Hoteliers oder am Verkaufspreis gemessen wird, ist unklar. Es ist noch nicht einmal klar, ob es nicht auf den Wert für den Kunden ankommt.
Die Anzahl der Formulare, die zukünftig im Rahmen einer Reisebuchung ausgefüllt und übergeben werden müssen, erinnert an das Prozedere bei einer Lebensversicherung oder einer Hausfinanzierung. Kunden werden sich also an mehr Zeit und mehr Dokumente gewöhnen müssen.
Dies sind nur einige der Beispiele. Ganz sicher scheint sich auch die EU nicht zu sein. Bereits für 2019 ist die Diskussion über eine Reform dieser Regeln im Kalender eingetragen. Auch wenn allen Beteiligten bewusst ist: die Chancen vor dem Petitionsausschuss sind gering: gerade wegen der bald anstehenden Evaluierung der Richtlinie ist die jetzige Kritik wichtig, um die Chancen für ein sinnvolles, kundenfreundliches und faires Reiserecht zu vergrößern.
 
Quelle: http://pregas.de/...
Über den Gastautor:
Prof. Dr. Hans-Josef Vogel ist Partner der Rechtsanwaltskanzlei Beiten Burkhardt und Honorarprofessor für Hospitality-, Tourism- and Eventmanagement an der Internationalen Hochschule Bad Honnef. Hans-Josef Vogel gehört in Deutschland zu den
führenden Reiserechtsexperten. Informationen unter www.bblaw.com


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Datum: 06.03.2017 - 11:13 Uhr
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