InternetIntelligenz 2.0

kostenlos Pressemitteilungen einstellen | veröffentlichen | verteilen

Pressemitteilungen

 

BAG: Personalgespräche bei Arbeitsunfähigkeit - Es gibt Ausnahmen

ID: 1423360

BAG: Personalgespräche bei Arbeitsunfähigkeit?Es gibt Ausnahmen


(IINews) - Kranke Mitarbeiter müssen in der Regel auch nicht zu Personalgesprächen im Betrieb erscheinen. Das stellte das Bundesarbeitsgericht klar. Allerdings gebe es auch Ausnahmen, so das BAG.



GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wenn ein Arbeitnehmer erkrankt ist, muss er nicht im Unternehmen erscheinen. Nicht, um seiner Arbeit nachzugehen und auch nicht um an Personalgesprächen teilzunehmen. Das stellte das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 2. November 2016 klar (Az.: 10 AZR 596/14). Allerdings gilt auch hier: Keine Regel ohne Ausnahmen.



Vor dem BAG in Erfurt ging es um den Fall eines seit längerem erkrankten Arbeitnehmers. Dieser ließ mit Verweis auf seine Krankschreibung mehrere Personalgespräche platzen. Inhaltlich sollte es dabei um die Klärung seiner weiteren Beschäftigungsmöglichkeit gehen. Aufgrund der Weigerung an den Gesprächen teilzunehmen, mahnte der Arbeitgeber den erkrankten Mitarbeiter schließlich ab. Dieser klagte auf Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt und auch die Revision des Arbeitgebers hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg.



Das BAG stellte klar, dass ein Arbeitnehmer während seiner Arbeitsunfähigkeit nicht verpflichtet ist, im Betrieb zu erscheinen oder im Zusammenhang mit seinem Arbeitsvertrag bestehende Nebenpflichten zu erfüllen. Er sei also auch nicht verpflichtet, an Personalgesprächen teilzunehmen. Das heiße aber nicht, dass es dem Arbeitgeber grundsätzlich untersagt ist, mit dem erkrankten Mitarbeiter in einem zeitlich angemessenen Rahmen in Kontakt zu treten, um z.B. die Möglichkeiten der weiteren Beschäftigung nach Ende der Arbeitsunfähigkeit zu besprechen. Dazu müsse der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse aufzeigen. Der Arbeitnehmer sei aber nicht verpflichtet, dazu im Betrieb zu erscheinen. Es sei denn, dies ist aus betrieblichen Gründen unverzichtbar und der Arbeitnehmer ist dazu gesundheitlich auch in der Lage, führte das BAG aus. In dem konkreten Fall, hatte der Arbeitgeber diesen Nachweis nicht erbracht, sodass die Abmahnung aus der Personalakte gestrichen werden muss.







Das Urteil zeigt dennoch, dass sich der Arbeitnehmer nicht in jedem Fall auf seine Arbeitsunfähigkeit zurückziehen kann. Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte können Arbeitgeber in allen Fragen rund um den Arbeitsplatz beraten.



https://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht.html


Themen in diesem Fachartikel:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

GRP Rainer Rechtsanwälte ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.



Leseranfragen:



PresseKontakt / Agentur:

GRP Rainer Rechtsanwälte
Michael Rainer
Augustinerstraße 10
50667 Köln
info(at)grprainer.com
02212722750
http://www.grprainer.com



drucken  als PDF  an Freund senden  Philharmonischer Kinderchor Dresden geht 2017 auf China-Tournee
Vienna Migration Conference 2016 eröffnet - BILD
Bereitgestellt von Benutzer: Adenion
Datum: 11.11.2016 - 10:05 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1423360
Anzahl Zeichen: 0

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Michael Rainer
Stadt:

Köln


Telefon: 02212722750

Kategorie:

Politik & Gesellschaft


Anmerkungen:


Dieser Fachartikel wurde bisher 28 mal aufgerufen.


Der Fachartikel mit dem Titel:
"BAG: Personalgespräche bei Arbeitsunfähigkeit - Es gibt Ausnahmen
"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

GRP Rainer Rechtsanwälte (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).


Alle Meldungen von GRP Rainer Rechtsanwälte



 

Wer ist Online

Alle Mitglieder: 50.277
Registriert Heute: 0
Registriert Gestern: 0
Mitglied(er) online: 0
Gäste Online: 53


Bitte registrieren Sie sich hier. Als angemeldeter Benutzer nutzen Sie den vollen Funktionsumfang dieser Seite.