Neue Straftatbestände ohne Mehrwert / KZBV zum Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen
(ots) - Anlässlich der heutigen Verabschiedung des Gesetzes
zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen durch den Deutschen
Bundestag sagte der Vorsitzende des Vorstandes der
Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV), Dr. Wolfgang Eßer:
"Ob zuletzt vorgenommene Änderungen im Bereich des Berufsrechts
für Zahnärzte im Ergebnis sachgemäße Verbesserungen hinsichtlich
vermeintlicher Korruptionsstrafbarkeiten und des Risikos der
Strafverfolgung mit sich bringen, wird die Rechtspraxis zeigen. An
unserer ablehnenden Gesamtbewertung ändert sich dadurch nichts: Trotz
grundsätzlich guter Absichten hat der Gesetzgeber ein kompliziertes
Instrument geschaffen, das Heilberufe unverhältnismäßig diskriminiert
und einen Generalverdacht gegenüber allen ehrlich arbeitenden
Zahnärzten und Ärzten erhebt".
Eßer weiter: "Die Zahnärzte bekennen sich beim Thema Korruption
seit Jahren geschlossen, unmissverständlich und konsequent zu einer
Null-Toleranz-Politik. Zudem gibt es bereits umfängliche und völlig
ausreichende Sanktionsmaßnahmen, die bis zum Entzug der Zulassung
reichen und faktisch einem Berufsverbot gleichkommen. Darüber hinaus
arbeiten alle zahnärztlichen Institutionen bei Bedarf kooperativ mit
Staatsanwaltschaften zusammen. Das neue Gesetz schafft also im
Vergleich zur bestehenden Rechtslage keinen Mehrwert."
Hintergrund - Das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im
Gesundheitswesen
Zahnärzte, Ärzte, Apotheker, Physiotherapeuten und Pflegekräfte
sollen nach dem Willen des Gesetzgebers künftig strafrechtlich
verfolgt werden, wenn sie Vorteile annehmen, die als Gegenleistung an
eine unlautere Bevorzugung geknüpft sind. Dies ist etwa bei Zahlungen
von Pharmafirmen an Ärzte für die bevorzugte Verordnung von Arzneien
oder Geldern für die Zuweisung von Patienten an bestimmte
Krankenhäuser der Fall. Bei solchen Vergehen drohen nach dem neuen
Gesetz bis zudrei Jahre Haft. Besonders schwere Fälle von Bestechung
oder Bestechlichkeit werden mit bis zu fünf Jahren Gefängnis
geahndet. Im ursprünglichen Entwurf war auch eine Strafbarkeit für
Verstöße gegen das Berufsrecht vorgesehen. Aufgrund unterschiedlicher
Berufsordnungen der Länder wurde dieser Passus in der finalen Fassung
wieder entfernt. Korruption im Gesundheitswesen gilt nun als so
genanntes Offizialdelikt: Staatsanwaltschaften können Taten ohne
vorherigen Strafantrag verfolgen. Der Gesetzgeber hat trotz
intensiver Anmahnung von Seiten der zahnärztlichen Selbstverwaltung
keinekonkrete Formulierung des Korruptionstatbestandes getroffen.
Stattdessen wurde mit dem Begriff der "unlauteren Bevorzugung" ein
abstrakter Rechtsbegriff gewählt, der unüberschaubare
Rechtsunsicherheiten für Heilberufe schafft. Eine Stellungnahme der
KZBV zu dem Gesetzgebungsverfahren ist hier zu finden.
Die Compliance-Leitlinie der KZBV
Um Zahnärztinnen und Zahnärzte vor unbeabsichtigten Verstößen
gegen vertragszahnarztrechtliche Pflichten und damit potentiell
verbundenen Strafbarkeitsrisiken zu schützen, hat die KZBV im Jahr
2015 eine Compliance-Leitlinie erarbeitet, die bestehende
Verpflichtungen aus sozialrechtlichen, insbesondere den
vertragszahnärztlichen Regelungen in verständlicher Form
zusammenstellt. Zusätzlich wurde eine ständige Compliance-Kommission
eingerichtet sowie ein Compliance-Beauftragter benannt. Die
Compliance-Leitlinie sowie ergänzende Informationen können unter
www.kzbv.de abgerufen werden.
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Kai Fortelka
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Datum: 14.04.2016 - 12:27 Uhr
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