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Pflegeeinrichtungen: Neue Schwerpunkte in der Sozialversicherungsprüfung

ID: 1332884

Sozialversicherungs- und steuerrechtliche Behandlung von Zeitzuschlägen bei Urlaub und Krankheit


(IINews) - In fast allen Pflegeeinrichtungen werden den Mitarbeitern für Arbeiten zu ungünstigen Zeiten (Sonn-, Feiertags und Nachts, kurz SFN) Zeitzuschläge steuer- und sozialversicherungsfrei vergütet.

Zeitzuschläge nicht immer ausgezahlt
Wenn Zeitzuschläge gezahlt werden, stehen diese dem Mitarbeiter auch anteilig bei Urlaub und Krankheit zu. Nicht immer werden diese Zuschläge aber an die Mitarbeiter ausgezahlt. Dieses hatte in der Vergangenheit meist keine wesentlichen Konsequenzen. Nun ist dieses Thema jedoch zum Schwerpunkt in den Sozialversicherungsprüfungen gemacht worden.

Denn sozialversicherungsrechtlich müssen die Beiträge für das dem Mitarbeiter zustehende Entgelt (Fiktives Entgelt) entrichtet werden – nicht auf das gezahlte Entgelt. Dies unterscheidet sich insoweit vom Lohnsteuerrecht, da hier das Zuflussprinzip gilt.

Fiktives Entgelt gilt bei Sozialversicherungsprüfung
Der Betriebsprüfer der Rentenversicherung errechnet daher bei der Sozialversicherungsprüfung die SFN-Zuschläge, die dem Mitarbeiter für Zeiten von Krankheit und Urlaub zugestanden hätten. Grundlage hierfür sind die Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes §2 ff: Bei Krankheit sind die Mitarbeiter nach dem Entgeltausfallprinzip zu vergüten, d.h. als wenn sie gearbeitet hätten. Im Urlaubsfall wird dieses durch das BUrlG geregelt. Begründet ist dies dadurch, dass insbesondere Mitarbeiter, die häufig zu ungünstigen Zeiten arbeiten (z.B. Dauernachtwachen) im Urlaubs- oder Krankheitsfall einen wesentlichen Verdienstausfall hätten.

Vorsicht: Nachzahlungsrisiko
Da die Sozialversicherungsprüfung häufig für vier Jahre rückwirkend erfolgt, kann hier ein beträchtliches Nachzahlungsrisiko entstehen.

Beispiel: Bei einer Vollzeitkraft mit einem Bruttolohn von monatlich € 2.750 und durchschnittlichen SFN- Zuschlägen von 5% ergibt sich für 30 Urlaubstage und 20 Kranktage ein zusätzliches sozial- und steuer- pflichtiges Entgelt für SFN-Zuschläge von rd. € 500 zzgl. Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung von 20 % (rd. € 100). Über vier Jahre wären für nur einen Mitarbeiter Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) von ca. € 800 zzgl. Zinsen nachzuzahlen.





Wie machen Sie es richtig?
Im Urlaubs- und Krankheitsfall zahlen Sie den Mitarbeitern mit Anspruch auf SFN-Zuschläge die durchschnittlichen SFN-Zuschläge der letzten drei Monate (13 Wochen) aus. Die Auszahlung ist sozialversicherungs- und steuerpflichtig zu behandeln, da die Voraussetzungen für die SV-und LST-Freiheit – nämlich die tatsächliche Arbeit zu diesen Zeiten – nicht gegeben ist. Daraus ergibt sich auch das folgende Problem:

Sonderfall geringfügig Beschäftigte
Geringfügig Beschäftigte, die regelmäßig € 450 verdienen und Anspruch auf SFN-Zuschläge haben, können rückwirkend sozialversicherungspflichtig werden. Durch die steuer- und sozialversicherungspflichtige Auszahlung der SFN-Zuschläge bei Krankheit und Urlaub (auch Mitarbeiter auf € 450 Basis haben Anspruch auf Lohnfortzahlung und Urlaub) wird bei diesen Arbeitnehmern die Entgeltgrenze von durchschnittlich € 450 monatlich überschritten. Die Folge: Es sind Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen, da die Beiträge an die Bundesknappschaft rd. 30% betragen und bei Sozialversicherungspflicht der Arbeitgeber für rd. 40% Sozialversicherungsbeiträge (rd. 20% Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) haftet.

Tipps
Achten Sie bei geringfügig Beschäftigten mit Anspruch auf SFN-Zuschläge auf ein ausreichend geringes monatliches Gehalt, damit keine Sozialversicherungspflicht entsteht!

Durch zusätzliche Auszahlung von SFN-Zuschlägen im Krankheits- und Urlaubsfall steigen Ihre gesamten Personalkosten. Kalkulieren Sie dies in Ihren Pflegesatzverhandlungen mit ein!

Wir unterstützen Sie gern dabei.

Monika Bohmann-Laing: mbl(at)bohmann-laing.de


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Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Die Unternehmensgruppe Bohmann-Laing mit Sitz im Oldenburger Münsterland ist als Dienstleister spezialisiert auf Unternehmen in der Sozialwirtschaft im gesamten Bundesgebiet.

Zur Unternehmensgruppe gehören:
- Bohmann-Laing GmbH
- Kanzlei für Steuerberatung Monika Bohmann-Laing
- Unternehmensberatung Ralf Bohmann-Laing

Kunden werden kompetent und partnerschaftlich in allen Steuerfragen, bei der Finanzbuchhaltung, Jahresabschlüssen und Steuererklärungen unterstützt. Zusätzlich wird die Lohnabrechnung mit allen Besonderheiten der Sozialwirtschaft angeboten.
Ein weiterer Schwerpunkt ist die Organisationsberatung von Einrichtungen der Alten- und Behindertenhilfe. Auf der Basis langjähriger Erfahrung der Gründer und der Mitarbeiter der Bohmann-Laing GmbH wurde das moderne Controllingsystem„Curalys“ für die Pflegewirtschaft entwickelt. Die Anwendungen des Hauses zeichnen sich dadurch aus, dass sie für eine optimale Unternehmenssteuerung jeweils individuell, jedoch ohne großen Customizing-Aufwand, angepasst werden.



Leseranfragen:

Monika Bohmann-Laing, Steuerberaterin, Dipl.-Betriebswirtin
Bohmann-Laing, Steuern und Controlling
Hauptstraße 42
49681 Garrel
Tel.: 04474/93954-0
info(at)bohmann-laing.de
www.bohmann-laing.de



PresseKontakt / Agentur:

Monika Bohmann-Laing, Steuerberaterin, Dipl.-Betriebswirtin
Bohmann-Laing, Steuern und Controlling
Hauptstraße 42
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Bereitgestellt von Benutzer: PRSchulz
Datum: 14.03.2016 - 12:29 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1332884
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Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Oliver Schulz
Stadt:

Bornheim


Telefon: 02227-900981

Kategorie:

Gesundheit & Medizin


Anmerkungen:


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