Krankentransport zum Zahnarzt: Am Patientenbedarf vorbei / KZBV für weitergehende Lösung - Kassen mauern
(ots) - Der heutige Beschluss des Gemeinsamen
Bundesausschusses (G-BA) zur Änderung der Krankentransport-Richtlinie
geht aus Sicht der Vertragszahnärzteschaft am Bedarf von Patientinnen
und Patienten vorbei. Als stimmberechtigte Trägerorganisation hatte
sich die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) im
Schulterschluss mit der Patientenvertretung dafür eingesetzt, den
Kreis der Anspruchsberechtigten auf Fälle auszuweiten, in denen
Versicherte vorübergehend immobil sind und ein akuter oder nicht
aufschiebbarer Behandlungsbedarf besteht.
Chance für sinnvolle Regelung vertan
"Die Krankenkassen waren als Kostenträger bedauerlicherweise nicht
bereit, diese - im Interesse ihrer Versicherten - notwendige
Erweiterung mitzutragen. Damit wurde die Chance vertan, eine Regelung
im Sinne des Patientenwohls zu treffen", sagte der
Vorstandsvorsitzende der KZBV, Dr. Wolfgang Eßer.
"Die KZBV erreichen immer wieder Anfragen von Patientinnen und
Patienten, die während einer längeren Phase der Immobilität zum
Zahnarzt müssen und auf einen Krankentransport angewiesen sind, da
komplexe zahnmedizinische Behandlungen ausschließlich in der
Zahnarztpraxis durchgeführt werden können. Diesen Patienten hätte nur
mit einer weiter gefassten Krankentransport-Richtlinie geholfen
werden können. Insofern ist der heutige Beschluss allenfalls ein
kleiner Schritt in die richtige Richtung", betonte Eßer. Die
Richtlinie, die bislang nicht für die vertragszahnärztliche
Versorgung galt, sei jetzt immerhin eine sichere Rechtsgrundlage für
die Verordnung von Krankenbeförderungsleistungen durch Zahnärztinnen
und Zahnärzte.
Kaum relevante Verbesserung der Versorgung
"In der praktischen Umsetzung wird der Beschluss zu keiner
relevanten Verbesserung der Versorgung führen. Denn Verordnungen für
Krankenfahrten zu einer ambulanten Behandlung sieht die Richtlinie
grundsätzlich nach wie vor nur in Fällen vor, in denen Patienten
dauerhaft in ihrer Bewegung eingeschränkt sind", sagte Eßer im
Anschluss an die Entscheidung. Ausschließlich Versicherte mit
Pflegestufe 2 oder 3 sowie schwerbehinderte Patienten mit den
Merkzeichen "aG" (außergewöhnlich gebehindert), "Bl" (blind) oder
"H" (hilflos) oder vergleichbaren Beeinträchtigungen haben demnach
Anspruch auf Kostenübernahme durch die GKV für Fahrten zur ambulanten
zahnärztlichen Behandlung.
Hintergrund - Der Gemeinsame Bundesausschuss
Der G-BA ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen
Selbstverwaltung der Zahnärzte, Ärzte, Psychotherapeuten,
Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland. Er bestimmt in Form
von Richtlinien den Leistungskatalog für gesetzlich
Krankenversicherte und legt fest, was von den Krankenkassen erstattet
wird und was nicht. Der heutige Beschluss zur
Krankentransport-Richtlinie ist in Kürze im Internet abrufbar unter
www.g-ba.de.
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Datum: 18.02.2016 - 13:13 Uhr
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