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Trotz BGH Urteil werden nikotinhaltige Liquids weiter verkauft / Das Montag veröffentlichte Urteil sorgte für Wirbel bei E-Zigaretten Nutzern und Händlern - Verkauf geht trotzdem normal weiter

ID: 1318826


(ots) - In seiner Entscheidung stuft das Karlsruher
Gericht nikotinhaltige Liquids als Tabakerzeugnis ein. Für solche
Produkte ist die Beimischung bestimmter Stoffe untersagt, welche aber
erforderlich für nikotinhaltige E-Zigaretten sind.

"Wir sind über das Urteil natürlich sehr enttäuscht", so Dustin
Dahlmann, Vorsitzender vom Bündnis für Tabakfreien Genuss e.V. "Und
wir halten das Urteil schlichtweg für falsch. Denn Art. 2, Nr. 4 der
EU-Tabakrichtlinie 2001/37/EG definiert "Tabak zum oralen Gebrauch"
als Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus Tabak bestehen, sei es
in Form eines Pulvers oder feinkörnigen Granulats oder einer
Kombination dieser Formen. Hierunter fallen die verdampfenden Liquids
nicht.

Außerdem hat auch die Bundesregierung in der Antwort auf eine
kleine Anfrage von Bündnis 90/Die Grünen (Drucksache 17/9872) bereits
klargestellt, dass es sich hierbei nicht um Tabakerzeugnisse
handelt."

Werden nun alle nikotinhaltigen E-Zigaretten aus den Regalen
verschwinden?

"Nein, davon ist nicht auszugehen", sagt Dahlmann. "Man muss
bedenken, dass sich die Entscheidung vom Bundesgerichtshof auf einen
Vorgang aus 2012 bezieht. Durch die EU-Tabakrichtlinie (2014/40/EU)
wurden nikotinhaltige E-Zigaretten quasi bereits legalisiert, denn
diese ist am 19. Mai 2014 in Kraft getreten und muss zwingend bis zum
20. Mai 2016 auch im deutschen Recht umgesetzt werden. Die Lage ist
also heute eine ganz andere als 2012."

Haben Händler denn noch bis zum 20. Mai 2016 eine Strafverfolgung
zu befürchten?

"Wie gesagt, wir sehen keinen Zusammenhang, dass die
BGH-Entscheidung auf die aktuelle Situation Einfluss nehmen kann. Und
selbst wenn doch, ist nicht zu erwarten, dass Behörden diese
Rechtsmeinung wirklich durchsetzen. Es macht ja keinen Sinn, Liquids
aus dem Regal zu nehmen, wenn sie in einigen Wochen völlig legal sein




werden. Außerdem gilt im Strafrecht das Rückwirkungsverbot (§2 Abs.,
3. StGB). Das heißt, wenn sich ein Gesetz zum Entscheidungszeitpunkt
zugunsten des Angeklagten geändert hat, kann er nicht beziehungsweise
nur nach dem milderen Gesetz verurteilt werden. Das neue
Tabakerzeugnisgesetz sieht jedoch eine Bestrafung nicht vor.



Pressekontakt:
Dustin Dahlmann (Vorsitzender)
Ringseisstr. 6a
80337 München
Tel.: +49 (0) 40 228 130 75
Fax: +49 (0) 40 228 672 999
info(at)bftg.org
www.tabakfreiergenuss.org


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Datum: 09.02.2016 - 15:58 Uhr
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