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Sankt Augustin legt Rechtsmittel gegen Urteil des Verwaltungsgerichts Köln ein

ID: 1293942


(ots) -

- Die Krankenhausfinanzierung durch Fördermittel ist grundsätzlich
ein dem jeweiligen Krankenhaus zustehender Anspruch
- Urteil stellt eine nicht hinnehmbare Ungleichbehandlung von
privaten Krankenhausträgern dar
- "Das Grundprinzip der Krankenhausfinanzierung durch Fördermittel
wird erstmalig am Beispiel des Kinderkrankenhauses Sankt
Augustin gebrochen", sagt Dr. Andreas Kottmeier, Geschäftsführer
der Asklepios Klinik St. Augustin

Gegen das Urteil, mit dem das Verwaltungsgericht Köln die Klage
auf eine Sonderförderung der Kinderintensivstation im Klinikum St.
Augustin abgelehnt hat, wird das Krankenhaus nun die Zulassung der
Berufung beim Oberverwaltungsgericht beantragen. Das
Verwaltungsgericht Köln hat die Klage auf eine Sonderbetragsförderung
- aufgrund der nicht auskömmlichen jährlich ausgereichten
Baupauschale - für den Neubau der Kinderintensivstation im Klinikum
St. Augustin abgewiesen.

Das Klinikum St. Augustin hat in seiner ursprünglichen Klage sehr
deutlich darauf hingewiesen, dass das Land bereits in den Jahren vor
Einführung der Baupauschalenförderung seiner
Einzelförderungsverpflichtung gegenüber Sankt Augustin nicht mehr
nachgekommen ist. Der dadurch entstandenen Investitionsstau sei über
die Zeit so groß und dringlich geworden, dass das Haus bei Übergang
von der Einzelförderung zur Baupauschale in der höchsten
Priorisierungsstufe auf Fördermittel für einen Neu-/ und Umbau stand.
Die dann jedoch eingeführten Pauschalen ließen diesen Aspekt außer
Acht und sind daher bei weitem zu niedrig, um den baulichen Rückstand
zu beheben oder aus diesen Mitteln vorzufinanzieren. Der Anspruch auf
Sonderbetragsförderung durch das Land ist daher aus Sicht des
Klinikums in beispielloser Weise gegeben. Die Krankenhausfinanzierung




durch Fördermittel ist zudem grundsätzlich ein dem jeweiligen
Krankenhaus zustehender Anspruch und zwar trägerunabhängig und frei
von der Frage, ob das Krankenhaus Teil eines Verbundes ist oder
nicht.

Das Verwaltungsgericht Köln verneinte jedoch überraschend die
Sonderbetragsfördungsfähigkeit des Neubaus der weit über die Region
hinaus wichtigen Kinderintensivstation im Klinikum St. Augustin.
Begründet wurde das Urteil im Wesentlichen mit dem Verweis auf die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der gesamten Asklepios-Gruppe, zu
der auch Sankt Augustin gehört.

"Wir halten das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln für falsch und
in seiner Auslegung für politisch gefärbt. Die Tatsache, dass das
Gericht in seiner Urteilsfindung die Förderungswürdigkeit eines
Krankenhauses von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht
allein des betroffenen Krankenhauses sondern des gesamten Verbundes
abhängig gemacht hat, ist eine dem Krankenhausfinanzierungsrecht
sachfremde Erwägung. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Köln
stellt damit eine nicht hinnehmbare Ungleichbehandlung von privaten
Krankenhausträgern dar, die wir auch zur Wahrnehmung unseres
Versorgungsauftrages nicht hinnehmen dürfen. Dieses Grundprinzip,
dass Krankenhausfinanzierung durch Fördermittel ein dem jeweiligen
Krankenhaus zustehender Anspruch ist, wird nun erstmalig am Beispiel
des Kinderkrankenhauses Sankt Augustin gebrochen", sagt Dr. Andreas
Kottmeier.

Der Konzernüberschuss von Asklepios werde in anderen Kliniken des
Konzerns erwirtschaftet, die diesen auch dringend für ihre eigenen
Investitionen benötigen. "Vor diesem Hintergrund ist die
Argumentation des Gerichts nicht nachvollziehbar.", sagt Dr.
Kottmeier. Auf Basis dieser Förderpraxis werde es für Sankt Augustin
immer schwieriger, den staatlichen Versorgungsauftrag auf dem zu
recht geforderten hohen Leistungsstandard zu erbringen. "Dieses
Urteil geht zu Lasten der medizinischen Versorgung aller Bürger in
NRW und insbesondere zu Lasten der vielen Kinder, die auf die Hilfe
unserer Spezialisten in der Klinik St. Augustin angewiesen sind",
sagt Dr. Kottmeier. "Wir sind von der Tragfähigkeit unserer Argumente
überzeugt und werden diese in eine Berufungsverhandlung mit aller
Nachdrücklichkeit vorbringen".

Hintergrund:

Es ist die Aufgabe der Länder, Investitionskosten für Anlagegüter
der Krankenhäuser sicherzustellen, die einen öffentlichen
Versorgungsauftrag erfüllen. In den meisten Bundesländern werden
solche Investitionskosten für die Errichtung, den Umbau und
Erweiterungsbauten, die für die Aufrechterhaltung des
Krankenhausbetriebs notwendig sind, im Wege von projektbezogenen
Einzelförderungen durch das Land getragen. Das Land
Nordrhein-Westfalen hat diesen Weg der Einzelförderung aufgegeben und
auf eine allen Krankenhäusern jährlich zuzuteilende Baupauschale
umgestellt. Jedes Krankenhaus erhält seit dem jährlich eine
Pauschalzahlung, und zwar unabhängig von seinem tatsächlichen
Investitionsbedarf. Damit es zu keiner Unterfinanzierung notwendiger
Investitionskosten einzelner Krankenhausträger kommt, hat der
Landesgesetzgeber eine der Zielvorgabe des Bundesrechtes
entsprechende Regelung zur Sonderbetragsförderung aufgenommen, die
dann einen Anspruch des Krankenhauses begründet, wenn die vom Land
Nordrhein-Westfalen eingerichtete Baupauschale im konkreten
Einzelfall zur Deckung der notwendigen Investitionskosten oder deren
Vorfinanzierung aus den Mitteln der Baupauschale nicht ausreicht.

Der Neubau der Kinderintensivstation im Volumen von rund 10 Mio.
Euro würde die vollständigen jährlichen Baupauschalen, die St.
Augustin für alle Fachabteilungen erhält, über 16 Jahre alleine
aufzehren, ohne dass in dieser Zeit andere Investitionen in die
sonstige Bausubstanz möglich wären. Der ursprünglich geplante Neubau
der gesamten Klinik mit Kosten in Höhe von rund 32 Mio. Euro lässt
sich über die Baupauschalenfinanzierung - trotz unserer Bereitschaft,
auch hohe Eigenmittel zu investieren - nicht darstellen. Dazu müssten
die jährlichen Baupauschalen ausschließlich zu diesem Zweck über 40
Jahre angespart werden.



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