Bestimmte Brillen aus dem Internet ab 2016 nur noch mit Warnhinweis
(ots) - Der Zentralverband der Augenoptiker und
Optometristen (ZVA) hat deutsche Internetanbieter von
Gleitsichtbrillen dazu aufgefordert, Kunden im Rahmen ihres Angebots
bereits über die potenziellen Gefahren bestimmter Brillen zu
informieren. Die Kennzeichnung muss bis zum 31. Dezember 2015
erfolgen.
"Der Verbraucher darf auch und gerade beim Kauf einer
Gleitsichtbrille nicht im Unklaren darüber gelassen werden, mit
welchen Einschränkungen dieses Produkt möglicherweise behaftet ist",
erklärt ZVA-Präsident Thomas Truckenbrod. "Das gilt insbesondere für
Käufe im Internet, wo kein persönlicher Kontakt zwischen Augenoptiker
und Kunde gegeben ist. Notwendige Daten zur Herstellung einer
optimalen Gleitsichtversorgung können hier naturgemäß nicht
einbezogen werden."
Bereits seit langem fordert der ZVA einen Warnhinweis für
Gleitsichtbrillen, deren Herstellung auf einer unzureichenden
Datenbasis erfolgt. Er erzielte im September 2014 einen wichtigen
Teilerfolg: Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig verpflichtete einen
Kieler Internetanbieter, seine Gleitsichtbrillen nur noch mit einem
Warnhinweis anzubieten.
Laut Gericht seien die Kunden künftig explizit darauf hinzuweisen,
dass die Benutzung von Gleitsichtbrillen im Straßenverkehr eine
Gefahr darstellen könne, wenn zur Herstellung nicht zusätzlich zu den
Daten aus dem Brillenpass (einschließlich der Pupillendistanz)
weitere wichtige Zentrier- und Messdaten verwendet wurden. Hierzu
zählen der Hornhautscheitelabstand, die Fassungsvorneigung und die
vertikale Zentrierung der Brillengläser (Einschleifhöhe).
Eine Revision gegen das Urteil wurde vom OLG nicht zugelassen. Der
Internetanbieter legte daraufhin beim Bundesgerichtshof (BGH) in
Karlsruhe eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein.
Mit Beschluss vom 5. November 2015 wies der BGH diese
Nichtzulassungsbeschwerde zurück. Das Urteil des OLG Schleswig ist
damit rechtskräftig: Das Kieler Unternehmen ist verpflichtet, künftig
die Angebote für Gleitsichtbrillen, die ohne Berücksichtigung des
Hornaushautscheitelabstandes, der Fassungsvorneigung und der
Einschleifhöhe hergestellt werden, mit einem entsprechenden
Warnhinweis zu versehen.
Dasselbe gilt aus Sicht des ZVA für alle Marktteilnehmer, die im
Internet Gleitsichtbrillen vergleichsweise anbieten. Sie wurden daher
aufgefordert, bis zum 31. Dezember 2015 ihre Internetauftritte
dahingehend anzupassen und die Kunden bereits bei der
Angebotsformulierung über die potenziellen Gefahren bestimmter
Brillen zu informieren.
Hinweis an die Redaktionen:
Der ZVA hat in seinem Schreiben den Unternehmen die folgende
Formulierung des Warnhinweises vorgeschlagen: "Die von uns
angebotenen Gleitsichtbrillen werden ohne individuelle
Berücksichtigung des Hornhautscheitelabstandes, der
Fassungsvorneigung und der Einschleifhöhe hergestellt, so dass
deshalb die Nutzung dieser Brillen im Straßenverkehr eine Gefahr
darstellen kann."
Der Warnhinweis darf von den Anbietern keinesfalls so formuliert
werden, dass beim Kunden der Eindruck entsteht, das Tragen von
Gleitsichtbrillen stelle generell eine Gefahr im Straßenverkehr dar.
Ihr Ansprechpartner für Rückfragen:
Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen
Ingo Rütten
Alexanderstraße 25a, 40210 Düsseldorf,
Tel.: 0211/863235-0, Fax: 0211/863235-35
www.zva.de, presse(at)zva.de
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Datum: 23.11.2015 - 15:29 Uhr
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