BayerischerÄrztetag in Deggendorf - Ende
(ots) - Der 74. Bayerische Ärztetag in Deggendorf ging am
Sonntag, 25. Oktober, mit über 80 Beschlüssen zu Ende. Am zweiten und
letzten Sitzungstag wurden Änderungen der Satzungswerke, wie
Berufsordnung und Weiterbildungsordnung, beschlossen:
Einsicht in Dokumentation/Patientenakte
Die Delegierten stimmten dafür, die Berufsordnung (BO) in § 10
Abs. 2 Satz 1 wie folgt zu ändern: "Der Arzt hat dem Patienten auf
sein Verlangen in die ihn betreffende Dokumentation Einsicht zu
gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische
Gründe oder erhebliche Rechte des Arztes oder Dritter
entgegenstehen."
Es bestand Handlungsbedarf, da bislang diejenigen Teile von der
Einsichtnahme ausgenommen waren, die subjektive Eindrücke oder
Wahrnehmungen der Ärztin oder des Arztes enthalten. Diese Ausnahmen
sieht jedoch das Patientenrechtegesetz, das im Jahr 2013 in Kraft
trat, nicht mehr vor (§ 630g Bürgerliches Gesetzbuch. Darin ist
geregelt, dass Patienten auf deren Verlangen unverzüglich Einsicht in
die vollständige, sie betreffende Patientenakte zu gewähren ist,
soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder
sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen.
Diese Formulierung wird im Wesentlichen übernommen und um den
Bezug auf erhebliche Rechte von Ärztinnen und Ärzte ergänzt. Den
Delegierten war es wichtig, dass die grundgesetzlich geschützten
Persönlichkeitsrechte der Ärztin bzw. des Arztes gesichert bleiben.
Zum Wortlaut des § 10 BO hat die Rechtaufsicht bereits ihre Bedenken
geäußert.
Weiterbildung
In der Weiterbildungsordnung wurden von den Delegierten Änderungen
beschlossen, die den "Quereinstieg" von Ärztinnen und Ärzten im
Gebiet Allgemeinmedizin, die Einzel- oder Gruppenselbsterfahrung im
Weiterbildungsgang zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
sowie die Kursreihenfolge in den Zusatz-Weiterbildungen
"Rehabilitationswesen" und "Sozialmedizin" betreffen.
Fortbildung Rettungsdienst
Für den Nachweis der zu erfüllenden Fortbildungspflicht von
Ärztinnen und Ärzten im öffentlichen Rettungsdienst wurde von den
Delegierten eine "entsprechende inhaltliche Fortbildung" beschlossen
- ein Novum, die Artikel 44 Absatz 2 des Bayerischen
Rettungsdienstgesetzes (BayRDG) geschuldet ist. Die Regelung
verpflichtet Ärzte im öffentlichen Rettungsdienst, regelmäßig an
entsprechenden Fortbildungen teilzunehmen sowie die Bayerische
Landesärztekammer (BLÄK), den Mindestumfang und die notwendigen
Inhalte der Fortbildung zu regeln. Dazu zählen theoretische und/oder
praktische notärztliche Fortbildungen, wie rechtliche und
organisatorische Grundlagen des Rettungsdienstes, Erkennen und
Behandeln akuter Störungen der Vitalfunktionen einschließlich der
dazu erforderlichen instrumentellen und apparativen Techniken,
Erkennen und Behandeln psychischer und psychiatrischer
Notfallsituationen, Notfallmedikation, Rettung, Versorgung, Transport
von Notfallpatienten - insbesondere in kritischen Situationen,
Notfall-Team-Training, notfallmedizinische Simulationen, Massenanfall
Verletzter und Erkrankter einschließlich Sichtung und
Todesfeststellung.
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Datum: 26.10.2015 - 14:16 Uhr
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