Stellungnahme zum kostenpflichtigen Eintrag "Top-Platzierung" (FOTO)

(ots) -
Im März 2015 urteilte das LG München (Az.: 37 O 19570/14), dass
der kostenpflichtige Eintrag "Top-Platzierung" auf jameda
(www.jameda.de), Deutschlands größter Arztempfehlung, nur
unzureichend als werblicher Eintrag gekennzeichnet ist. Nutzer von
jameda könnten nicht zwischen dem kostenpflichtigen Eintrag und der
darunter liegenden Ergebnisliste unterscheiden. jameda hat das Urteil
akzeptiert und die Kennzeichnung der "Top-Platzierung" angepasst, um
etwaige Missverständnisse seitens der Nutzer auszuschließen. Es war
nie die Absicht von jameda, Nutzer des Portals darüber
hinwegzutäuschen, dass es sich bei der "Top-Platzierung" um einen
kostenpflichtigen Eintrag handelt. Geklagt hatte die "Zentrale zur
Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V.".
Der kostenpflichtige Eintrag wurde bisher für Suchanfragen in nur
wenigen Städten gebucht. Er wird nun explizit als "Anzeige" statt wie
bisher als "Premium-Partner" gekennzeichnet. Zusätzlich unterscheidet
sich die "Top-Platzierung" wie schon zuvor durch folgende Merkmale
von der darunter liegenden Ergebnisliste: So ist sie farblich
hinterlegt, verzichtet auf Angabe eines Ranking-Platzes, die
Durchschnittsnote und weitere Elemente der Suchergebnisliste. Auch
kann der Nutzer an dieser Stelle keine Bewertung für den jeweiligen
Arzt abgeben.
Bei der unterhalb der "Top-Platzierung" liegenden Ergebnisliste
handelt es sich um eine Rangliste der am besten bewerteten Ärzte nach
bestimmten Suchkriterien. Eine Platzierung an dieser Stelle ist nicht
käuflich zu erwerben und erfolgt ausschließlich aufgrund der
Durchschnittsnoten der Ärzte und der Anzahl ihrer Bewertungen.
Pressekontakt:
jameda GmbH
Kathrin Kirchler
PR & Marketing Manager
Tel.: 089 / 2000 185 60
Mail: presse(at)jameda.de
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Datum: 16.10.2015 - 12:56 Uhr
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