Anhörung zur Kostenübernahme bei künstlicher Befruchtung: BKK VBU fordert Gleichbehandlung
(ots) - "In Deutschland entscheidet ein Din A 5-Papier,
nämlich der Trauschein darüber, ob es von der Krankenkasse einen
Zuschuss zur Kinderwunschbehandlung gibt - oder nicht", erklärte
Andrea Galle, Vorständin der Betriebskrankenkasse Verkehrsbau Union
(BKK VBU) in der heutigen Anhörung zur künstlichen Befruchtung.
"Unserer Meinung nach haben aber alle Menschen, die bei einer
gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, Anspruch auf
Unterstützung, schließlich zahlen sie auch alle Beiträge,
gleichgültig ob sie verheiratet sind oder nicht", bekräftigte sie.
Die BKK VBU gehörte bei der Anhörung zu den Sachverständigen.
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat am 27. November 2014 einen
"Gesetzentwurf zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur
Gleichstellung verheirateter, verpartnerter und auf Dauer in einer
Lebensgemeinschaft lebender Paare bei der Kostenübernahme der
gesetzlichen Krankenversicherung für Maßnahmen der künstlichen
Befruchtung" (BT-Drucksache 18/3279) eingebracht. Danach sollen neben
Ehepaaren auch verpartnerte oder miteinander in einer auf Dauer
angelegten Lebensgemeinschaft lebende Paare einen Zuschuss zur
Kinderwunschbehandlung erhalten können.
Zusatzleistung: Höherer Zuschuss und Zahlung an Nicht-Verheiratete
Zur Vorgeschichte: Am 18. November 2014 hatte das
Bundessozialgericht entschieden, dass die BKK VBU nicht-verheirateten
Paaren keinen Zuschuss zur Kinderwunschbehandlung zahlen darf, auch
nicht im Rahmen einer freiwilligen Satzungsleistung. Die BKK VBU war
eine der ersten Krankenkassen, die 2012 auf Grundlage des
Versorgungsstrukturgesetzes (§ 11 Abs. 6 SGB V) ihre Leistungen im
Bereich der künstlichen Befruchtung freiwillig ausgebaute. Sie hat
den gesetzlich festgelegten Zuschuss zur Kinderwunschbehandlung auf
75 Prozent erhöht.
Darüber hinaus wollte sie den höheren Zuschuss auch Versicherten,
die in einer auf Dauer angelegten Partnerschaft leben, gewähren. Für
diese Leistung zog sie bis vor das Bundesozialgericht, das die Klage
mit der Begründung abwies, die BKK VBU dürfe Zusatzleistungen nur
innerhalb des vorgegeben gesetzlichen Rahmens schaffen. Voraussetzung
für einen Zuschuss zur Kinderwunschbehandlung sei die Ehe (§ 27a SGB
V). Darüber könne sich die BKK-VBU nicht hinwegsetzen, auch nicht im
Rahmen einer freiwilligen Satzungsleistung.
Als Alternative Ermächtigungsgrundlage schaffen
"Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung und wer
unfruchtbar ist, kann in Deutschland die Hilfe von Ärzten in Anspruch
nehmen", sagte Andrea Galle. Es gehe bei der Kinderwunschbehandlung
also nicht um das "ob", sondern lediglich um die Frage, warum Paare
ohne Trauschein vom finanziellen Zuschuss der gesetzlichen
Krankenkasse ausgeschlossen werden. "Wenn der Gesetzgeber will, dass
Krankenkassen einzig an der Zuschussschraube drehen, dann sollte das
auch so deutlich im Gesetz stehen", betonte sie. Andrea Galle wies
darauf hin, dass die Alternative zur Änderung des § 27 a eine
eindeutige Ermächtigungsrundlage sein könne, die es den Krankenkassen
erlaube, selbst zu entscheiden, ob sie den Kreis der
Anspruchsberechtigten ausweiten wollten. "Dazu würde eine
Klarstellung im Wortlaut des Versorgungsstrukturgesetzes reichen",
sagte sie. Jede Krankenkasse könne dann gemäß ihren finanziellen
Möglichkeiten eine Regelung festlegen.
Alle Betroffenen sind gleichermaßen Beitragszahler
Die Leistungen zur künstlichen Befruchtung seien im Übrigen die
einzigen, für die ein Trauschein erforderlich sei. "Aber die
Betroffenen sind alle gleichermaßen versichert beziehungsweise
Beitragszahler", machte die Vorständin deutlich. Welche Auswirkungen
die finanzielle Hilfe hat, zeigen aktuelle Zahlen: Heute geht in
Deutschland jede 40. Geburt auf eine künstliche Befruchtung zurück,
vor den gesetzlichen Einschränkungen der Kostenübernahme im Jahre
2004 war es noch jede 30. Geburt. Ein Befruchtungsversuch kostet rund
2.000 Euro, hinzu kommen Arzneimittel in gleicher Höhe, die
Krankenkassen tragen bei maximal drei Versuchen die Hälfte - wenn sie
nicht wie die BKK VBU freiwillig einen höheren Anteil übernehmen.
Pressekontakt:
Ellen Zimmermann
Pressesprecherin BKK VBU
Lindenstraße 67
10969 Berlin
Tel.: 030 7 26 12 13 15
E-Mail: Ellen.Zimmermann(at)bkk-vbu.de
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Datum: 14.10.2015 - 14:00 Uhr
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