Bayerischer Verfassungsgerichtshof: Der Glücksspielstaatsvertrag steht auf soliden Füßen / DLTB empfiehlt Staatsvertrags-Kritikern genaues Studium der Entscheidung
(ots) - Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat mit
seiner Entscheidung vom 25.09.2015 (Az.: Vf. 9-VII-13, Vf. 4-VII-14,
Vf. 10-VII-14) über drei Popularklagen gegen zahlreiche Regelungen
des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) deutlich gemacht, dass der
GlüStV in allen seinen wesentlichen Grundzügen auf
verfassungsrechtlich festem Boden steht.
Den von privaten Glücksspielakteuren gestellten zahlreichen Klagen
hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof ganz überwiegend eine klare
Absage erteilt. Insbesondere hat der Bayerische
Verfassungsgerichtshof hervorgehoben, dass
1. die Regelungen zum ländereinheitlichen Vorgehen im GlüStV und
die Institution des Glücksspielkollegiums verfassungskonform sind
sowie
2. die Begrenzung der Konzessionszahl im GlüStV sowohl in Bezug
auf die Sportwettanbieter (20) als auch auf die
Wettvermittlungsstellen (höchstens 400) verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden ist.
Außerdem hält der Verfassungsgerichtshof die Restriktionen für
Glücksspielwerbung im Fernsehen und im Internet (§ 5 Abs. 3 GlüStV)
für genauso verfassungskonform wie die Werbebeschränkungen für
Spielhallen (§ 26 GlüStV). Damit ist erneut entschieden, dass der
Gesetzgeber berechtigt war, insbesondere aus Spieler- und
Jugendschutzgründen regulierend in den Glücksspielmarkt einzugreifen.
Dem Ansinnen privater Anbieter, den verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandenden gesetzlichen Rahmen für die Veranstaltung und den
Vertrieb von Glücksspielen für eigennützige wirtschaftliche Zwecke
und damit gegen die Interessen der Bürger und des Staates zu
torpedieren, ist kläglich gescheitert.
Interessierte Kreise bemühen sich bereits, die Entscheidung in
ihrem Sinne umzudeuten und den falschen Eindruck zu erwecken, das
Glücksspielkollegium selbst und die zahlenmäßige Begrenzung der
Konzessionen im GlüStV seien vom Verfassungsgerichtshof bemängelt
worden. "Es ist erstaunlich, wie private Anbieter klare gerichtliche
Aussagen verdrehen und versuchen, trotz einer unverkennbaren
Niederlage die Deutungshoheit zu erlangen", so Michael Burkert und
Peter Jacoby, Federführer des Deutschen Lotto- und Totoblocks (DLTB)
und Geschäftsführer der Saarland-Sporttoto GmbH.
Der Gerichtshof hat lediglich in zwei Punkten Kritik geäußert,
nämlich bei der Kompetenz der Ministerpräsidentenkonferenz, über eine
nachträgliche Änderung der zulässigen Anzahl der
Sportwettenkonzessionen selbständig zu entscheiden, und bei der
Kompetenz des Glücksspielkollegiums, ohne Beteiligung des
Gesetzgebers eine Werberichtlinie zu erlassen. Die Begrenzung der
Anzahl der Sportwettenkonzessionen auf 20 wurde ausdrücklich als
verfassungskonform erachtet.
Eine Entscheidung der Ministerpräsidentenkonferenz über die Anzahl
der Sportwettkonzessionen steht jedoch gar nicht an und der Kritik am
Erlass der Werberichtlinie in Bayern kann der Landesgesetzgeber, wie
schon in der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof
ausgeführt, durch eine einfache Rechtsverordnung (Art. 55 Nr. 2 Satz
3 BV) abhelfen.
"Zum wiederholten Male wurde somit entschieden: Glücksspiel in
Deutschland wird zu Recht auch zukünftig in einem regulierten Markt
angeboten, und daran haben sich alle Beteiligten zu halten", so
Burkert und Jacoby weiter.
Pressekontakt:
Thomas Schäfer
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Saarland-Sporttoto GmbH
Federführende Gesellschaft des Deutschen Lotto- und Totoblocks
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Geschäftsführer: Michael Burkert und Peter Jacoby
Aufsichtsratsvorsitzende: Ministerin Monika Bachmann
HR: AG Saarbrücken HRB 4489
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Datum: 01.10.2015 - 12:37 Uhr
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