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Behandlungsfehler: Hat mein Arzt versagt? (FOTO)

ID: 1269948


(ots) -
Die Siemens-Betriebskrankenkasse SBK erklärt, was ein
Behandlungsfehler ist und wie Patienten bei einem Verdacht vorgehen
müssen

Durchschnittlich melden sich rund 1.100 Kunden pro Jahr bei der
SBK mit dem Verdacht auf einen Behandlungsfehler. Etwa 400 Verfahren
werden jährlich tatsächlich eröffnet, ein Viertel bis ein Drittel der
Vorfälle wird letztendlich als Behandlungsfehler eingestuft. "Wir
gehen jedoch von einer höheren Dunkelziffer aus, da Patienten
Behandlungsfehler nicht immer als solche erkennen, nicht wissen,
wohin sie sich wenden können oder vor offiziellen Schritten
zurückschrecken", erklärt Maria Boysen, Expertin für
Behandlungsfehler bei der SBK. Deshalb erklärt die SBK, wie man beim
Verdacht auf ärztliches Versagen vorgehen sollte und wie die
Krankenkasse dabei unterstützt.

Was ist ein Behandlungsfehler?

Juristisch gesehen schließen Arzt und Patient bei einer ärztlichen
Behandlung einen Vertrag. "Das bedeutet: Der Arzt schuldet dem
Patienten eine ordnungsgemäße Behandlung, die den geltenden
medizinischen Standards zum Zeitpunkt der Behandlung entspricht. Ein
Behandlungsfehler liegt dann vor, wenn der Arzt diese Standards -
vorsätzlich oder fahrlässig - nicht erfüllt", erklärt Juristin Maria
Boysen und nennt verschiedene Arten von ärztlichem Versagen:

- Diagnoseirrtum: Hier erkennt der Mediziner Symptome nicht oder
interpretiert sie und medizinische Befunde falsch.

- Verfehlte Wahl der Behandlungsmethode: Wählt der Arzt eine
Behandlungsart, die nicht dem aktuellen medizinischen
Wissensstand entspricht, liegt ein Fall von verfehlter Wahl der
Behandlungsmethode vor. Wählt er eine riskantere
Alternativmethode, muss dieser Schritt durch eine günstigere
Prognose gerechtfertigt sein.




- Übernahmeverschulden: Dieser Behandlungsfehler liegt dann vor,
wenn ein Arzt eine Behandlung durchführt, für die er nicht die
erforderliche Ausstattung oder die notwendigen
Kenntnisse/Fähigkeiten hat.

- Sicherungsaufklärung: In diesem Fall wird der Patient vom Arzt
nicht, falsch, unverständlich oder unvollständig darüber
aufgeklärt, wie er an der Heilung mitwirken kann; etwa durch die
korrekte Einnahme von Medikamenten oder regelmäßige
Nachuntersuchungen.

- Aufklärung: Hier gilt es drei Fälle zu unterscheiden.

1. Der Arzt klärt den Patienten nicht, falsch, unverständlich oder
unvollständig über die Dringlichkeit und Schwere des Eingriffs und
die damit verbundenen Risiken auf.

2. Der Arzt klärt den Patienten nicht, falsch, unverständlich oder
unvollständig darüber auf, dass alternative Behandlungsmethoden mit
anderen Risiken oder Erfolgschancen verbunden sind.

3. Der Arzt klärt den Patienten nicht rechtzeitig auf, sodass
dieser nicht ausreichend Zeit hat, Für und Wider einer Methode
abzuwägen.

- Organisationsversagen: Ein Behandlungsfehler dieser Art kann
geltend gemacht werden, wenn es zu einem organisatorischen
Fehler in der Arztpraxis oder der Klinik gekommen ist.

Generell rät die Expertin Patienten, dem behandelnden Mediziner
während der Konsultationen Fragen zur Medikation zu stellen oder sich
aktiv nach alternativen Behandlungsmethoden zu erkundigen - auch wenn
dem Patienten einzelne Fragen "peinlich" erscheinen oder der Arzt
unter Zeitdruck zu stehen scheint. So könnten einige Versäumnisse
oder Missverständnisse von vorneherein ausgeglichen werden.

Bei Verdacht: Beweise zusammentragen

"Grundsätzlich liegt die Beweislast beim Patienten; das bedeutet,
er muss das Fehlverhalten des Mediziners belegen und darstellen, dass
der ihm entstandene Schaden darauf zurückzuführen ist", weiß
SBK-Expertin Boysen. Bei dem Verdacht auf einen Behandlungsfehler
solle der Patient zunächst folgende Dinge tun:

- Behandlungsunterlagen vom Arzt anfordern. Auf die Einsicht
seiner Patientenakte hat laut Patientenrechtegesetz jeder
Anspruch - zumindest, wenn aus therapeutischer Sicht nichts
dagegen spricht.

- Mit Fotos und Gedächtnisprotokollen selbst dokumentieren,
welcher körperliche Schaden entstanden ist und wie der Verlauf
der Behandlung war.

- Mögliche Zeugen ausfindig machen, z.B. Bettnachbarn im
Krankenhaus

Unterstützung durch die Krankenkasse

"Die gesetzlichen Krankenkassen sind laut Sozialgesetzbuch
verpflichtet, ihre Kunden zum Thema Behandlungsfehler zu beraten;
dieser Anspruch wurde mit dem Patientenrechtegesetz 2013 sogar noch
einmal verstärkt", erklärt SBK-Expertin Boysen. Die
Siemens-Betriebskrankenkasse unterstützt ihre Versicherten in diesem
Bereich als eine der ersten Krankenkassen bundesweit bereits seit
1999: "Vermutet ein Kunde, er sei Opfer eines Behandlungsfehlers
geworden, kann er sich über ein spezielles Behandlungsfehler-Telefon
an die SBK wenden", erklärt Boysen. "Verhärtet sich der Verdacht,
stellen wir im nächsten Schritt den Kontakt zum Medizinischen Dienst
der Krankenversicherung (MDK) und ggf. auch zu spezialisierten
Anwälten her." Die Krankenkasse übernimmt für die Betroffenen die
Kommunikation mit allen Ärzten und stellt die Behandlungsunterlagen
zusammen. Das Gutachten des MDK wird den Versicherten kostenlos zur
Verfügung gestellt, damit sie dieses für ihre
Schmerzensgeldforderungen einsetzen können, ohne ein eigenes
Gutachten in Auftrag geben zu müssen.

Weitere Informationen zu den Leistungen der SBK unter
www.sbk.org/leistungen/alle-leistungen/behandlungsfehlerservice/

Über die SBK:

Die Siemens-Betriebskrankenkasse SBK ist eine der größten
Betriebskrankenkassen Deutschlands und gehört zu den 20 größten
gesetzlichen Krankenkassen. Als geöffnete, bundesweit tätige
Krankenkasse versichert sie mehr als 1 Million Menschen und betreut
über 100.000 Firmenkunden in Deutschland - mit mehr als 1.700
Mitarbeitern in rund 100 Geschäftsstellen.

Seit über 100 Jahren steht für die SBK der Mensch immer im
Mittelpunkt. Sie unterstützt ihre Kunden bei allen Fragen rund um die
Themen Versicherung, Gesund bleiben und Gesund werden. Dies
bestätigen auch die Kunden. So wurde die SBK 2015 zum dritten Mal
"Deutschlands beliebteste gesetzliche Krankenkasse" und erhielt den
Deutschen Servicepreis. Beim Kundenmonitor Deutschland belegte die
SBK 2015 erneut den ersten Platz bei der Kundenzufriedenheit. Auch
die Mitarbeiter sind begeistert: 2015 platzierte sich die SBK im
Wettbewerb "Deutschlands beste Arbeitgeber" zum achten Mal in Folge
unter den besten 100 Unternehmen.



Für Rückfragen:
SBK
Siemens-Betriebskrankenkasse
Katrin Gast
Stab Unternehmenskommunikation
Heimeranstr. 31
80339 München
Tel. +49(89)62700-262
Fax: +49(89)62700-60488
Email: katrin.gast(at)sbk.org
Internet: www.sbk.org

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Datum: 01.10.2015 - 11:56 Uhr
Sprache: Deutsch
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Gesundheit & Medizin


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