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Erste Beratung nur für unauffällige Ärzte

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(PresseBox) - Die zum 1. Januar 2012 eingeführte Reglung in § 106 Abs. 5e SGB V "Beratung vor Regress" greift nicht, wenn bereits schon zuvor Ärzte zu einem Regress herangezogen worden waren. Nach Ansicht der BSG-Richter gäbe es keinen völligen Neubeginn für alle Ärzte ab 2012. Die Regelung im § 106 Abs. 5 SGB V will vorrangig junge Ärzte schützen. "Ärzte, die schon seit Jahren die Richtgrößen überschreiten, bedürfen der Beratung nicht. Diese wäre bloße Förmelei", so der Vorsitzende Richter Dr. Wenner.
Zudem entschied das BSG, dass der Grundsatz "Beratung vor Regress" auch für schwebende Verfahren gelte, also für Bescheide des Berufungsausschusses nach dem 29. Oktober 2012.
Ebenfalls zugunsten der Ärzte stellten die BSG-Richter klar, dass sich für den Fall, dass der Arzt seine Überschreitung begründen könne, die schon erfolgte Beratung als nicht erteilt gelte. Bei einer erstmaligen tatsächlichen Überschreitung hat daher zunächst erneut eine Beratung zu erfolgen.
BSG, Urteile vom 20.10.2014, Az.: B 6 KA 8/14 R und B 6 KA 3/14 R




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Datum: 27.10.2014 - 10:38 Uhr
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