So nicht! Schufa-Negativeintrag gelöscht für Mandantin, die unter Betreuung stand.
Die Santander Consumer Bank AG hatte einen Schufa-Negativeintrag über 2.818,00 Euro am 13.02.2013 vorgenommen. Nicht berücksichtigt wurde dabei der Umstand, dass die betroffene Bankkundin zum Zeitpunkt des Negativeintrages unter Betreuung stand.
(IINews) - Die Betroffene stand unter vorläufiger Betreuung durch Beschluss des Amtsgerichts (AG) Nauen vom 14.09.2011 und ab dem 19.12.2011 unter dauerhafter Betreuung. Der Betreuer, ein vor Ort ansässiger Rechtsanwalt, kam jedoch seinen Pflichten aus der Betreuung nicht ausreichend nach. Deshalb kam es zu den Negativeinträgen der Santander Consumer Bank AG gegenüber der betroffenen Mandantin.
Am 03.04.2014 wurde die Betreuung aufgehoben. Die Betroffene war nun wieder in der Lage, sich um ihre eigenen Angelegenheiten selbst zu kümmern und glich die entstandene Forderung so schnell wie möglich aus. Doch die Löschung des ungerechtfertigten Schufa-Eintrages konnte durch die Betroffene ohne weitere Hilfe noch nicht erreicht werden, daraufhin wandte sie sich hilfesuchend an die erfahrene Kanzlei im Schufa-Recht Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB aus Berlin.
Verantwortung und Pflichten bei Betreuung: Schutz vor ungerechtfertigtem Schufa-Eintrag?
Da bei einem Betreuungssachverhalt sämtliche Voraussetzungen des § 28a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) nicht nur gegenüber der Betreuten, sondern vielmehr auch gegenüber dem Betreuer vorliegen müssen, wäre es Sache der eintragenden Santander Consumer Bank AG gewesen, die Eintragungsvoraussetzungen darzulegen und nachzuweisen. Dies gelang der Bank jedoch nicht hinreichend, weshalb der Negativeintrag durch die Schufa Holding AG gelöscht wurde. Dies erklärte die Schufa Holding AG gegenüber der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB mit Schreiben vom 19.08.2014. Die Löschung des Schufa-Eintrages erfolgte genau eine Woche später, nachdem Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann die Schufa-Holding AG auf die Problematik hingewiesen und den Sachverhalt erörtert hatte.
Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann, der hier die Löschung des Schufa-Eintrages und eine Scorewertverbesserung um 42 % erreicht hat, kommentiert dies wie folgt:
„Es kann nicht richtig sein, dass eine unter Betreuung stehende Person Schufa-Negativeinträge erhält, nur weil sich der Betreuer nicht oder nicht richtig kümmert. Für Personen, für die sonst Minderjährigenrecht Anwendung findet, kann das BDSG nur ganz eingeschränkt gelten. Wer keine rechtswirksamen Verträge ohne Zustimmung eines Dritten abschließen kann, kann auch nicht die Folgen einer Mahnung oder eines Schufa-Warnhinweises absehen. Der Eintrag war daher ganz klar zur Löschung zu bringen. Die Vertretung durch den Betreuer muss der Bank auch bekannt gewesen sein. Die Betreuung bestand seit dem Jahr 2011. Wenn die Bank dann noch im Jahr 2013 einen Negativeintrag für die unter Betreuung stehende Kundin vornimmt, ist dies eine riesige Frechheit. So geht es auf jeden Fall nicht!“
Fazit: Verantwortung der Banken bei ungerechtfertigten Schufa-Einträgen
Bezeichnend ist, dass sich die betroffene Santander Consumer Bank AG zu dem Vorgang bisher überhaupt nicht geäußert hat. Weder hat die Bank sich zu der Bitte um Löschung des Negativeintrages geäußert, noch hat sie sich dazu bereiterklärt, die entstandenen Kosten zu übernehmen. Kundenfreundlichkeit sieht mit Sicherheit anders aus. Ob diese Vogel-Strauß-Politik auch eine Angelegenheit für den Datenschutzbeauftragten ist, wird noch geprüft.
V.i.S.d.P.:
Dr. Sven Tintemann
Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Bank- und Kapitalmarktrecht
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Datum: 26.09.2014 - 08:50 Uhr
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