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Mit der Schrotflinte trifft man selten nur ein Ziel

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Dramatische Auswirkungen des Verbraucherrechts


(LifePR) - Dr. Joachim Eisert, Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Reutlingen, warnt die Handwerksbetriebe im Kammerbezirk eindringlich vor den möglichen Auswirkungen des neuen Verbraucherrechts, das am 13. Juni 2014 in Kraft tritt. "Diese Regelungen sollten eigentlich Verbraucher vor 'Dachhaien' und anderen dubiosen Anbietern schützen," sagt Eisert. "Aber jetzt schießt man mit einer Schrotflinte auf unseriöse Unternehmer und trifft so die große Zahl der ehrlich arbeitenden Handwerker."
Der Hintergrund ist die Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie: Künftig können Verbraucher Verträge innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen, die "außerhalb von Geschäftsräumen" geschlossen werden. Als "außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag" (AGV) gilt ein Vertrag zum Beispiel aber auch dann, wenn der Kunde den Handwerker auf der Straße antrifft und ihn spontan beauftragt, bei ihm eine Reparatur durchzuführen - egal, ob die Vereinbarung später in den Geschäftsräumen des Handwerkers noch fixiert wird oder nicht.
Die Widerrufsfrist von 14 Tagen verlängere sich sogar noch, wenn der Unternehmer seinen Kunden über dessen Widerrufsrechte nicht informiert habe. "Bei fehlender oder unzureichender Belehrung verlängert sich die Frist auf zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss", so Eisert.
Unbedingt informieren Wer seine Kunden bei Vertragsabschluss also nicht ausreichend informiere, setze je nach Fallkonstellation seine finanziellen Ansprüche sogar für bereits erbrachte Leistungen aufs Spiel. Handwerksunternehmer sollten sich also der Konsequenzen bewusst sein, wenn sie beispielsweise zwecks Erstellung eines Kostenvoranschlags einen Verbraucher in dessen Privatwohnung (oder zum Beispiel auf der Baustelle) aufsuchen, um wesentliche Aspekte des Vertrags zu besprechen. Wird dann vor Ort beim Kunden der Werkvertrag geschlossen - auch mündlich - gilt das neue Verbraucherrecht.
Diese neue Rechtslage kann dramatische Folgen haben: Hat der Unternehmer bis zum Widerruf bereits Leistungen erbracht und Teile untrennbar verbaut, so besteht unter Umständen dennoch kein Wertersatzanspruch des Unternehmers gegen den Kunden. Der Handwerker kann dann trotz guter Arbeit seinen Zahlungsanspruch nicht durchsetzen!




"Auch wenn wir mit der endgültigen Fassung des Gesetzes überhaupt nicht zufrieden sein können, so ist es der Handwerksorganisation doch wenigstens gelungen, einige der schlimmsten Vorschläge der EU-Kommission zu eliminieren", erläutert Eisert weiter. So sollten nach dem ursprünglichen EU-Richtlinienentwurf Verbraucher selbst bei dringenden Reparaturen - wie etwa Wasserrohrbrüchen - nach Abschluss der Arbeiten den Vertrag noch widerrufen können. In diesen Fällen besteht nun kein Widerrufsrecht.
Die Handwerkskammer Reutlingen hat die wesentlichen Informationen zum neuen Verbraucherrecht auf ihrer Internetseite zusammengestellt (www.hwk-reutlingen.de/verbraucherrecht.html). Darüber hinaus sind dort Formularentwürfe zu finden, die Handwerkern als wichtige Hilfestellung dienen können und Fehler vermeiden helfen.

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Datum: 06.06.2014 - 08:16 Uhr
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