Leistung der gesetzlichen Krankenkasse – Hautstraffung nicht in jedem Fall.
Eine Entscheidung des Sozialgerichts Aachen (S13 KR 269/12) überrascht: Leistung der gesetzlichen Krankenkasse – Hautstraffung nicht in jedem Fall.
(IINews) - Eine Entscheidung des Sozialgerichts Aachen (S13 KR 269/12) überrascht. Im konkreten Fall hatte die Kasse der Patientin eine bariatrische Operation finanziert, bei der ihr ein Magenband eingesetzt wurde. Innerhalb der folgenden 2 Jahre reduzierte die Patientin dadurch ihr Gewicht um 70 Kg. Die behandelnden Ärzte waren der Auffassung, dass eine weitere Gewichtsreduktion und ein dauerhafter Erfolg nur zu sichern wären, wenn die daraus entstandenen Hautlappenüberschüsse operativ beseitigt würden. Der Antrag der Patientin wurde abgelehnt. Auch das angerufene Sozialgericht Aachen lehnte den Antrag ab. In der Begründung wurde die Auffassung vertreten, dass es sich um rein kosmetische Probleme handeln würde, die mit entsprechend weiter Kleidung zu kaschieren wären. Im Urteil nicht diskutiert wurde die Tatsache, dass die Patientin wegen der hängenden Hautlappen immer wieder mit Hautentzündungen und Rötungen zu kämpfen hat. Ob hierin Krankheitswert liegen könnte, der eine Kostentragung der gesetzlichen Krankenkasse zur Folge hätte ist damit nicht geklärt. Deutlich wurde in dem Urteil aber, dass psychische Belastungen wegen körperlicher Auffälligkeiten nicht in jedem Fall als gute Argumentation geeignet sind.
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Die Autorin, Rechtsanwältin Brigitte Roth, ist Rechtsanwältin der Kanzlei JuS Rechtsanwälte, Augsburg (www.jus-kanzlei.de). Sie ist Fachanwältin für Medizinrecht. Sie beschäftigt sich seit mehr als 10 Jahren vornehmlich mit den Rechtsfragen zu ärztlichen Behandlungsfehlern und zum Krankenversicherungsrecht. Zudem ist Frau Rechtsanwältin Roth Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltsvereins (ARGE MedR).
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Datum: 13.05.2014 - 14:07 Uhr
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Politik & Gesellschaft
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Freigabedatum: 13.05.2014
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