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Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der Q-Cells SE am 24. Juni 2010, um 10:00 Uhr

ID: 200533


(Thomson Reuters ONE) -
Q-Cells SE / Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der Q-Cells SE am 24. Juni 2010, um 10:00 Uhr verarbeitet und übermittelt durch Hugin. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

Q-Cells SE, Bitterfeld-Wolfen

Wertpapier-Kenn-Nummer 555866 - ISIN DE0005558662

Wertpapier-Kenn-Nummer A0MFZE - ISIN DE000A0MFZE1


Einladung

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der

ordentlichen Hauptversammlung der Q-Cells SE

am Donnerstag, dem 24. Juni 2010, um 10:00 Uhr,

in das CCL Congress Center Leipzig, Saal 1, Messe-Allee 1, 04356 Leipzig, ein.


Tagesordnung (Kurzfassung)

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des
gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr
TOP  1                   2009, des Lageberichts und des Konzernlageberichts des
Vorstands, des Berichts des Aufsichtsrats und des
Berichts des Vorstands zu den Angaben nach Art. 61
SE-VO[1] i. V. m. §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB

TOP 2 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2009

TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009

Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010
TOP 4 sowie Wahl des Abschlussprüfers für die prüferische
Durchsicht des verkürzten Abschlusses und




Zwischenlageberichts des Halbjahresfinanzberichts 2010

Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und
zur Verwendung eigener Aktien gemäß Art. 9 Abs. 1 lit.
TOP 5 c) ii) SE-VO i.V.m. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
einschließlich der Ermächtigung zum Ausschluss von
Andienungs- und Bezugsrechten; Aufhebung der
bestehenden Ermächtigung

Beschlussfassung über die Änderung bzw. Ergänzung von §
10 (Zusammensetzung des Aufsichtsrats), § 17
TOP 6 (Einberufung der Hauptversammlung), § 18 (Recht zur
Teilnahme an der Hauptversammlung), § 19 (Stimmrecht)
sowie § 20 (Bild- und Tonübertragung) der Satzung

Beschlussfassung über die Anpassung der
TOP 7 Aufsichtsratsvergütung sowie die Änderung von § 16 der
Satzung

TOP 8 Nachwahl zum Aufsichtsrat

Beschlussfassung über die Änderung des Stock Option
Programms 2007 gemäß Beschlussfassungen zu TOP 7 der
TOP 9 Hauptversammlung vom 14. Juni 2007 und zu TOP 8 der
Hauptversammlung vom 26. Juni 2008 und zu TOP 6 der
Hauptversammlung vom 18. Juni 2009, über Änderung des
Bedingten Kapitals 2007/1 sowie Satzungsänderung

Beschlussfassung über die Aufhebung der Ermächtigung
TOP 10 zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelanleihen vom
18. Juni 2009

Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von
Options- und/oder Wandelanleihen und zum Ausschluss des
  Bezugsrechts nebst gleichzeitiger Anpassung des
bedingten Kapitals in Höhe von derzeit EUR 43.621.323
(Bedingtes Kapital 2006/1) sowie Änderung von § 4
Abs. 7 der Satzung

Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen
TOP 11 Genehmigten Kapitals mit der Ermächtigung zum
Ausschluss des Bezugsrechts sowie die entsprechende
Satzungsänderung



[1] Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 08. Oktober 2001 über das Statut
der Europäischen Gesellschaft (SE)

* * *


UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; VERÖFFENTLICHUNG AUF DER INTERNETSEITE DER
GESELLSCHAFT


Der gebilligte Konzernabschluss und Konzernlagebericht zum 31. Dezember 2009,
der festgestellte Jahresabschluss und Lagebericht der Q-Cells SE für das
Geschäftsjahr 2009, der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß
Art. 61 SE-VO i.V.m. §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB, der Bericht des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009 sowie die Berichte des Vorstands zu den
Tagesordnungspunkten 5, 9 und 11, die vorstehend vollständig abgedruckt sind,
sind von der Einberufung der Hauptversammlung an bis zum Abschluss der
Hauptversammlung über die Internetseite unserer Gesellschaft
unterwww.q-cells.com/de/unternehmen/investor_relations/index.html

zugänglich. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung der Q-Cells SE
zur Einsichtnahme ausgelegt.

Die vorgenannten Unterlagen liegen ferner vom Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Sonnenallee
17-21, 06766 Bitterfeld-Wolfen, zur Einsicht aus. Auf Verlangen wird jedem
Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen übersandt.

Die in Art. 54 Abs. 2 SE-VO i.V.m. § 124a AktG zusätzlich genannten
Informationen und Unterlagen sind auch auf der Internetseite der Gesellschaft
unterwww.q-cells.com/de/unternehmen/investor_relations/index.html
vom Tag
der Einberufung der Hauptversammlung an zugänglich.

* * *


VORAUSSETZUNG FÜR DIE TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG UND DIE AUSÜBUNG DES
STIMMRECHTS


Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind nur diejenigen Stamm- und
Vorzugsaktionäre und zur Ausübung des Stimmrechts nur diejenigen Stammaktionäre
berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten
Adresse rechtzeitig angemeldet und einen von einem depotführenden Institut
erstellten besonderen Nachweis ihres Aktienbesitzes an folgende Adresse
übermittelt haben:


Q-Cells SE
c/o Commerzbank AG
WASHV dwpbank AG
Wildunger Straße 14
60487 Frankfurt am Main
Telefax: + 49 (0) 69 / 5099 - 1110
E-Mail:hv-eintrittskarten(at)dwpbank.de



Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 3. Juni 2010
(00:00 Uhr MESZ) (Nachweisstichtag) beziehen. Die Anmeldung hat der Gesellschaft
zusammen mit dem Nachweis des Anteilsbesitzes spätestens bis zum Ablauf des
17. Juni 2010 (24:00 Uhr MESZ) unter der oben genannten Adresse zuzugehen. Die
Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform.

Nach ordnungsgemäßem Eingang der Anmeldung und des Nachweises werden den
Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Wir bitten die
Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der
Hauptversammlung bei ihrem depotführenden Institut anzufordern, um den
rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen. Die erforderliche
Anmeldung zur Hauptversammlung sowie der Nachweis des maßgeblichen
Anteilsbesitzes werden üblicherweise durch das depotführende Institut
vorgenommen.


Nachweisstichtag und Verfügung über die Aktien

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder
die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat.
Für die Berechtigung zur Teilnahme der Aktionäre und den Umfang des Stimmrechts
der Stammaktionäre ist ausschließlich der nachgewiesene Anteilsbesitz des
Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich.

Die Aktien werden weder durch den Nachweisstichtag noch durch eine Anmeldung zur
Hauptversammlung gesperrt. Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch am und
nach dem Nachweisstichtag oder nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen.
Solche Verfügungen haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme
und den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerb und Zuerwerb nach
dem Nachweisstichtag. Personen, die erstmals nach dem Nachweisstichtag Aktien
erwerben, sind daher nicht teilnahmeberechtigt.


Teilnahme- und Stimmberechtigte Aktien

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der
Gesellschaft Euro 117.531.911, eingeteilt in 90.650.000 Stammaktien und
26.881.911 Vorzugsaktien ohne Stimmrecht. Jede Stammaktie gewährt eine Stimme.
Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine
eigenen Stückaktien. Die Gesamtzahl der stimmberechtigten Aktien der Q-Cells SE
zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich daher auf
90.650.000.

* * *


VERFAHREN FÜR DIE STIMMABGABE DURCH BEVOLLMÄCHTIGTE


Stammaktionäre können ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine
andere Person ihrer Wahl zur Ausübung von Stimmrechten bevollmächtigen. Die
Erteilung der Vollmacht sowie ihr etwaiger Widerruf können schriftlich, per
Telefax oder anderweitig in Textform erfolgen. Erfolgt die Vollmachtserteilung
an ein Kreditinstitut, an eine Aktionärsvereinigung oder an durch Art. 53 SE-VO
i.V.m. § 135 Abs. 8 oder §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG im Hinblick auf die
Stimmrechtsausübung gleichgestellte Personen, Institute oder Unternehmen,
richten sich die Anforderungen an die Vollmacht nach den gesetzlichen Regelungen
in Art. 53 SE-VO i.V.m. § 135 AktG, d. h. insbesondere, dass die Vollmacht
nachprüfbar festgehalten werden muss, sowie nach den Besonderheiten der
jeweiligen Bevollmächtigten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu
erfragen sind.

Als besonderen Service bieten wir unseren Stammaktionären wie bisher an, sich
auch durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter in der
Hauptversammlung vertreten zu lassen. Diesen Stimmrechtsvertretern müssen dazu
eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine
hierzu erteilte Weisung entsprechend für jeden einzelnen Unterpunkt. Die
Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Dabei ist zu
beachten, dass die Stimmrechtsvertreter weder im Vorfeld noch während der
Hauptversammlung Weisungen zu Verfahrensanträgen entgegennehmen können. Sie
können das Stimmrecht nur zu denjenigen Tagesordnungspunkten ausüben, zu denen
sie von den Stammaktionären Weisungen erhalten haben.

Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter müssen bis zum 22. Juni 2010, 24:00 Uhr MESZ schriftlich,
per Telefax oder anderweitig in Textform unter folgender Adresse zugegangen
sein:


Q-Cells SE
Investor Relations/Hauptversammlung
OT Thalheim
Sonnenallee 17-21
06766 Bitterfeld-Wolfen,
Telefax: +49 (0) 3494/66 99 1 00 00
E-Mail:investor(at)q-cells.com


Die Stammaktionäre, die einer Person ihrer Wahl, einem Kreditinstitut, einer
Aktionärsvereinigung oder anderen gemäß Art. 53 SE-VO i.V.m. § 135 Abs. 8 oder
§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen, Instituten oder
Unternehmen oder den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine
Vollmacht erteilen möchten, benötigen hierzu ebenfalls eine Eintrittskarte zur
Hauptversammlung. Sie müssen sich daher rechtzeitig zur Teilnahme anmelden. Die
Eintrittskarte enthält ein Formular, das für die Vollmachtserteilung verwendet
werden kann.

Der Nachweis der Bevollmächtigung kann der Gesellschaft bis zum
22. Juni 2010, 24:00 Uhr MESZ per E-Mail unter:investor(at)q-cells.com
übermittelt werden. Für die Form der Vollmacht und
den Nachweis der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen
oder durch Art. 53 SE-VO i.V.m. § 135 Abs. 8 oder §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5
AktG gleichgestellten Personen, Instituten oder Unternehmen gelten ggf.
Besonderheiten, die bei den zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.

Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine
oder mehrere von diesen zurückweisen.

Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur Vollmachts-
und Weisungserteilung erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte.

* * *


ÜBERTRAGUNG IM INTERNET


Alle Aktionäre der Gesellschaft sowie die interessierte Öffentlichkeit können
eine Tonübertragung der Rede des Vorstandsvorsitzenden am 24. Juni 2010 ab ca.
10.15 Uhr MESZ in voller Länge live im Internet
unterwww.q-cells.com/de/unternehmen/investor_relations/index.html

vorbehaltlich der technischen Verfügbarkeit verfolgen. Die Rede des
Vorstandsvorsitzenden steht nach der Hauptversammlung als Aufzeichnung auf der
Internetseite zur Verfügung. Ebenso können die während der Hauptversammlung
gehaltenen Präsentationen sowie die Abstimmungsergebnisse zeitnah nach der
Hauptversammlung der Internetseite der Gesellschaft entnommen werden.

* * *


ANTRÄGE, WAHLVORSCHLÄGE, AUSKUNFTSRECHTE


Ergänzungsanträge zur Tagesordnung (gemäß Art. 56 Satz 2 und 3 SE-VO i.V.m. §
50 Abs. 2 SEAG i.V.m. § 122 Abs. 2 AktG)

Aktionäre, d.h. Stamm- und/oder Vorzugsaktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000 erreichen, können
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht
werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Ein solches Verlangen muss der Gesellschaft bis zum
24. Mai 2010, 24:00 Uhr MESZ schriftlich (auch per Telefax) unter der Adresse:


Q-Cells SE
Investor Relations/Hauptversammlung
OT Thalheim
Sonnenallee 17-21
06766 Bitterfeld-Wolfen,
Telefax: +49 (0) 3494/66 99 1 00 00

oder per E-Mail unter Hinzufügung des Namens des Antragstellers mit
qualifizierter elektronischer Signatur unter:investor(at)q-cells.com
zugegangen sein.


Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären (gemäß Art. 53 SE-VO i.V.m.
§§ 126 Abs. 1, 127 AktG)

Gegenanträge von Aktionären, d.h. von Stamm- und/oder Vorzugsaktionären, zu
bestimmten Punkten der Tagesordnung und Vorschläge von Aktionären zur Wahl des
Aufsichtsratsmitglieds oder des Abschlussprüfers werden einschließlich des
Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der
Verwaltung im Internet unter
www.q-cells.com/de/unternehmen/investor_relations/index.html
zugänglich
gemacht, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

Etwaige Gegenanträge zu einem Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu
einem bestimmten Tagesordnungspunkt sowie etwaige Wahlvorschläge müssen der
Gesellschaft bis zum 9. Juni 2010, 24:00 Uhr MESZ zugehen. Gleiches gilt für den
Nachweis der Aktionärseigenschaft. Beides ist ausschließlich zu richten an:


Q-Cells SE
Investor Relations/Hauptversammlung
OT Thalheim
Sonnenallee 17-21
06766 Bitterfeld-Wolfen,
Telefax: +49 (0) 3494/66 99 1 00 00
E-Mail:investor(at)q-cells.com

Anderweitig adressierte oder verspätet zugegangene Anträge werden nicht
berücksichtigt.

Gegenanträge müssen begründet werden. Ein Gegenantrag braucht von der
Gesellschaft nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der
Ausschlusstatbestände gemäß Art. 53 SE-VO i.V.m. § 126 Abs. 2 AktG vorliegt.
Eine Darstellung dieser Ausschlusstatbestände ist der Internetseite
unterwww.q-cells.com/de/unternehmen/investor_relations/index.html
zu
entnehmen. Die Begründung braucht auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden,
wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Wahlvorschläge von Aktionären für die Wahl des Aufsichtsratsmitglieds oder des
Abschlussprüfers brauchen nicht begründet zu werden. Ein Wahlvorschlag braucht
von der Gesellschaft nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der
Ausschlusstatbestände nach Art. 53 SE-VO i.V.m. §§ 127 Satz 1, 126 Abs. 2 AktG
vorliegt. Eine Darstellung dieser Ausschlusstatbestände ist der Internetseite
unterwww.q-cells.com/de/unternehmen/investor_relations/index.html
zu
entnehmen. Wahlvorschläge zur Wahl des Aufsichtsratsmitglieds oder des
Abschlussprüfers werden auch dann nicht zugänglich gemacht, wenn sie den Namen,
den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person nicht enthalten
(Art. 53 SE-VO i.V.m. §§ 127 Satz 3, 124 Abs. 3 Satz 3 bzw. 4 AktG). Zudem
brauchen Wahlvorschläge zur Wahl des Aufsichtsratsmitglieds auch dann nicht
zugänglich gemacht zu werden, wenn ihnen keine Angaben zur Mitgliedschaft der
vorgeschlagenen Person in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
beigefügt sind; Angaben zu dessen Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sollen einem
Wahlvorschlag beigefügt werden (Art. 53 SE-VO i.V.m. §§ 127 Satz 3, 125 Abs. 1
Satz 5 AktG). Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und Regelungen für das
Zugänglichmachen von Gegenanträgen entsprechend.

Das Recht eines jeden Aktionärs, auch ohne vorherige Übermittlung an die
Gesellschaft während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen
Tagesordnungspunkten zu stellen oder Wahlvorschläge zu machen, bleibt unberührt.
Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der
Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung
nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden.


Auskunftsrechte der Aktionäre (gemäß Art. 53 SE-VO i.V.m. § 131 Abs. 1 AktG)

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär, d.h. Stamm- und/oder
Vorzugsaktionär, und Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen
Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (Art. 53 SE-VO
i.V.m. § 131 Abs. 1 AktG). Das Auskunftsrecht erstreckt sich auch auf die
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen
Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung
grundsätzlich mündlich im Rahmen der Generaldebatte zu stellen.

Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft
zu entsprechen. Unter den in Art. 53 SE-VO i.V.m. § 131 Abs. 3 AktG genannten
Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Eine Darstellung der
Gründe, aus denen der Vorstand die Auskunft verweigern darf, ist der
Internetseite unterwww.q-cells.com/de/unternehmen/investor_relations/index.html
zu
entnehmen. Gemäß § 20 Abs. 4 der Satzung kann der Versammlungsleiter das Frage-
und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er ist insbesondere
ermächtigt, den zeitlichen Rahmen des Versammlungsverlaufs, der Aussprache zu
den Tagesordnungspunkten sowie des einzelnen Rede- oder Fragebeitrags angemessen
festzusetzen.

Bitterfeld-Wolfen, im Mai 2010

Q-Cells SE
Der Vorstand


Die komplette Tagesordnung finden Sie im PDF-Anhang:


[HUG#1415963]



--- Ende der Mitteilung ---

Q-Cells SE
OT Thalheim, Sonnenallee 17-21 Bitterfeld-Wolfen Deutschland

WKN: 555866;ISIN: DE0005558662;Index:TecDAX,Prime All Share,CDAX,GEX;
Notiert: Freiverkehr in Börse Stuttgart,
Freiverkehr in Hanseatische Wertpapierbörse zu Hamburg,
Freiverkehr in Börse Berlin,
Freiverkehr in Börse Düsseldorf,
Freiverkehr in Bayerische Börse München,
Prime Standard in Frankfurter Wertpapierbörse,
Regulierter Markt in Frankfurter Wertpapierbörse;


HV Einladung Q-Cells: http://hugin.info/136506/R/1415963/366796.pdf




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Datum: 17.05.2010 - 15:05 Uhr
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