InternetIntelligenz 2.0 - Er hat sich stets bemüht: Rechtliches zum Arbeitszeugnis

InternetIntelligenz 2.0

kostenlos Pressemitteilungen einstellen | veröffentlichen | verteilen

Pressemitteilungen

 

Er hat sich stets bemüht: Rechtliches zum Arbeitszeugnis

ID: 1854745

ARAG Experten heben Arbeitszeugnisse auf den Prüfstand

(LifePR) - wohlwollend formuliert sein, um dem Mitarbeiter keine Nachteile bei der weiteren Jobsuche zu eröffnen. Dabei kommen Arbeitszeugnisse mittlerweile nahezu zu einem Einheitsurteil: stets zur vollsten Zufriedenheit. Ob der Arbeitgeber dies wirklich so meint oder nur möglichen Rechtsstreitigkeiten aus dem Weg gehen will, ist nicht ersichtlich. Der Stellenwert des Arbeitszeugnisses ist somit fraglich. Dennoch bleibt es die einzige Möglichkeit zur Beurteilung, wissen die ARAG Experten und klären die wichtigsten Grundsätze.
Einfaches oder qualifiziertes Zeugnis
Das einfache Zeugnis entspricht lediglich einer Tätigkeitsbeschreibung. Ein solches wird in den seltensten Fällen ausgestellt, da keinerlei Leistungsbewertung enthalten ist. Daher sollten Arbeitnehmer, die ein Zeugnis wünschen, auf ein qualifiziertes bestehen. Für ein Zeugnis gibt es nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses auch einen Rechtsanspruch, wissen ARAG Experten. Allerdings sollte der Arbeitnehmer diesen auch geltend machen, wenn der Arbeitgeber sich zu viel Zeit lässt. Unter Umständen kann der Rechtsanspruch nämlich nach bis zu 12 Monaten verfallen.
Positive Formulierung
Dass Arbeitszeugnisse wohlwollend formuliert sein müssen, um den ausscheidenden Mitarbeiter nicht zu benachteiligen, geht auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1963 zurück. Seitdem müssen Arbeitgeber versuchen, die Wahrheit auch über schlechte Mitarbeiter möglichst positiv zu verpacken. Da nicht jeder Arbeitgeber über exakte und allgemeingültige Formulierungsfähigkeiten verfügt, stößt er manchmal an seine Grenzen und neigt dazu, auch Mitarbeitern mit mangelnder Arbeitsbereitschaft sehr gute Leistungen zu bescheinigen.
Dass dies auch nach hinten losgehen kann, zeigt der Fall einer Frau, deren Arbeitsverhältnis auf insgesamt zwei Jahre befristet war. Mit Auslaufen der letzten Befristung bekam sie zwar ein Arbeitszeugnis mit dem Vermerk, dass sie zur vollsten Zufriedenheit (Schulnote zwei) gearbeitet habe, aber keine Vertragsverlängerung oder Entfristung. Sie fühlte sich aufgrund ihrer ausländischen Herkunft diskriminiert und klagte. Vor Gericht begründete der Arbeitgeber die Nicht-Verlängerung des Vertrages mit mangelhafter Arbeitsleistung ? ein Widerspruch zum guten Zeugnis. Zwar hob das Bundesarbeitsgericht das Urteil des Landesgerichts, das den gutmütigen Arbeitgeber zu Schadensersatzzahlungen verpflichtete, wieder auf (Az.: 8 AZR 364/11), gab den Fall aber an die Vorinstanz zurück. Die musste klären, ob das Zeugnis oder die Aussage über die Arbeitsleistung falsch war. Für den Arbeitgeber ein Desaster, obwohl er vermutlich nur nett sein wollte.




Für den Arbeitnehmer dagegen ist es natürlich ebenso wichtig, Wert auf ein gutes Arbeitszeugnis zu legen. Am einfachsten ist dies für ihn an den Formulierungen zu überprüfen, die sich an Schulnoten orientieren: z. B. stets zur vollsten Zufriedenheit (Note 1), zur vollsten bzw. stets zur vollen Zufriedenheit (2), zur vollen Zufriedenheit (3), zur Zufriedenheit (4). Ist der Arbeitnehmer mit seiner Beurteilung nicht einverstanden, kann er rechtlich gegen sie vorgehen. Kein Recht allerdings hat er auf ein Dankeswort und gute Wünsche im Schlusssatz (Bundesarbeitsgericht, Az.: 9 AZR 227/11).
Die hohe Kunst des Nicht-Sagens
Ja, es gibt ihn ? den viel beschworenen Personalercode. Der ?gesellige Mitarbeiter? ist tratschsüchtig mit Hang zum Alkohol und derjenige, der ?Verständnis für anfallende Aufgaben zeigte?, hat sie allerdings nicht erledigt. Da jedoch nicht alle Personaler den gleichen Kenntnisstand des Codes besitzen und die spezifischen Formulierungen in nahezu jedem Zeugnisratgeber nachzulesen sind, können sich verärgerte Mitarbeiter leicht gegen sie wehren. Gefährlicher ? weil gerade für den Laien nicht offensichtlich ? sind eher Auslassungen. Werden (branchen)übliche Formulierungen nicht gebraucht, weist dies meist auf unterdurchschnittliche Leistungen hin.
Doch auch hiergegen kann der Arbeitnehmer vorgehen, wissen ARAG Experten und verweisen auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 9 AZR 632/07), das diese negativen Auslassungen untersagt. Da die meisten Arbeitnehmer nicht mit der gesamten Bandbreite der Zeugnisformulierung vertraut sind, empfiehlt sich für sie im Zweifelsfall immer, eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen.
Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/

Unternehmensinformation / Kurzprofil:
drucken  als PDF  an Freund senden  
Bereitgestellt von Benutzer: LifePR
Datum: 26.10.2020 - 09:06 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1854745
Anzahl Zeichen: 4663

Kontakt-Informationen:
Stadt:

26.10.2020 (lifePR) - Arbeitszeugnisse sollen einerseits der Wahrheit entsprechen



Kategorie:



Dieser Fachartikel wurde bisher 135 mal aufgerufen.


Der Fachartikel mit dem Titel:
"Er hat sich stets bemüht: Rechtliches zum Arbeitszeugnis"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

ARAG SE (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

E-Autos: Reichweiten, Regeln, Realität ...

Rund1,8 Millionenzugelassene Elektroautos fahren auf deutschen Straßen. JederZweiteentscheidet sich ausökologischen Gründen für die Anschaffung eines Stromers. Und obwohl die Absatzzahlen durch das plötzliche Ende der staatlichen Förderung Ende ...

Wenn die Kerzlein wieder brennen ...

Alle Jahre wieder: Die Adventszeit steht vor der Tür und mit ihr die vorweihnachtliche Dekoration. Beliebtester Bestandteil des Festes sind Kerzen. Und das oft nicht zu knapp. Gemütlichkeit und Romantik verbinden wir mit ihnen, doch hinter dem schà ...

Neuer CEO bei der ARAG Niederlande ...

Der Vorstand der ARAG SE hat Reza Atighi zum neuen Leiter der Niederlassung ARAG Niederlande in Leusden berufen. Erübernimmt damit die Leitung des ARAG Rechtsschutzgeschäftes in den Niederlanden. Reza Atighi tritt zum 1. Januar 2026 die Nachfolge v ...

Alle Meldungen von ARAG SE



 

Wer ist Online

Alle Mitglieder: 50.287
Registriert Heute: 0
Registriert Gestern: 0
Mitglied(er) online: 0
Gäste Online: 58


Bitte registrieren Sie sich hier. Als angemeldeter Benutzer nutzen Sie den vollen Funktionsumfang dieser Seite.