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Verträge mit Bindungsklausel zwischen Zahnärzten und einem einzelnen Dentallabor sind nichtig

ID: 721554

Nach einer neueren Entscheidung des BGH (Az: I ZR 231/10)
stellt es eine unangemessene ursachliche Einflussnahme auf die
zahnärztliche Diagnose- und Therapiefreiheit dar, wenn sich
Zahnärzte vertraglich verpflichten, ein von einer GmbH
betriebenes Dentallabor mit sämtlichen bei der Behandlung ihrer
Patienten anfallenden Dentallaborleistungen zu beauftragen und
die Zahnärzte durch eine gesellschaftsrechtliche Konstruktion am
Gewinn dieser GmbH teilhaben können.

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(IINews) - In dem zu entscheidenden Fall schloss die Klägerin, eine
Betreiberin eines Dentallabors, im Jahr 2001 eine
Kooperationsvereinbarung mit den Beklagten, welche
niedergelassene Zahnärzte einer Praxisgemeinschaft waren.
Danach verpflichteten sich diese unter anderem, bei sämtlich
anfallenden Dentalleistungen das Labor zu beauftragen.
Ausgenommen waren hiervon jedoch Leistungen, bei denen
die Patienten aktiv die Auswahl des Labors bestimmten (Ziffer
2.1.).

Zuvor wurde die Klägerin im selben Jahr von der jetzigen
Geschäftsführerin, einer Zahntechnikermeisterin und einer
GmbH gegründet. Zudem bestanden zwischen der Klägerin
und der oben genannten GmbH Verträge über die Errichtung
einer stillen Gesellschaft, in denen der GmbH unter anderem
Gewinnbezugsrechte zugebilligt wurden. Alleinige
Gesellschafterin der GmbH war eine AG, die von den
Zahnärzten ins Leben gerufen wurde.

Ende 2005 kündigten die Zahnärzte die Kooperation und
fingen an, ihr eigenes Labor zu betreiben. Die Klägerin
verlangte jedoch weiterhin die Erfüllung des Vertrages, da
dieser erst im Jahr 2011 ordentlich gekündigt werden könne.
Die Beklagten entgegneten hingegen, die Vereinbarung sei
nichtig, weil sie unter Berücksichtigung der
gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen gegen ärztliches
Berufsrecht verstoße. Den Beklagten könne man nicht
zumuten, ein von ihnen nicht zunächst ersichtliches
wettbewerbswidriges Verhalten weiter fortzuführen. Deshalb
könne man zu diesem Zeitpunkt außerordentlich kündigen.

Die Richter wiesen die Klage ab und gaben der Beklagten
Recht. Sie befanden, dass die Zahnärzte durch die in der
Kooperationsvereinbarung enthaltene Klausel (Ziffer 2.1.)
gegen zahnärztliches Berufsrecht verstoßen. Speziell sahen
sie hier das sogenannte Zuweisungsverbot verletzt, wonach es




Zahnärzten insbesondere nicht gestattet ist, für die Zuweisung
und Vermittlung von Patienten ein Entgelt zu fordern oder
andere Vorteile sich versprechen oder gewähren zu lassen
oder selbst zu versprechen oder zu gewähren. Zweck dieses
Zuweisungsverbotes sei es nämlich, eine unsachliche
Einflussnahme auf die zahnärztliche Behandlungstätigkeit zu
unterbinden, um Entscheidungen gegen das
Patienteninteresse zu verhindern. Die Zahnärzte seien durch
die Kooperation in ihrer zahnärztlichen Freiheit derartig
eingeschränkt gewesen, dass ihr Beschluss, allein das
vertraglich gebundene Dentallabor mit zahntechnischen
Aufträgen zu betrauen, nicht mehr ausschließlich dem
Interesse der Patienten diente. Hierbei sei auch nicht
maßgeblich, dass in der Kooperationsvereinbarung keine
direkte Gegenleistung von Seiten des Dentallabors in Aussicht
gestellt wurde. Denn aufgrund der Gewinnbezugsrechte
bestand für die Zahnärzte jederzeit die Option, Einfluss auf
die Gesellschaft zu nehmen.

Gleichzeitig sahen die Richter einen Verstoß der Klägerin
gegen den bis Juli 2004 geltenden § 1 UWG. Auch diese
Vorschrift verbietet es, dass Zahnärzte ihre Entscheidungen
nicht allein am Wohl des Patienten, sondern an einem
eigenen Interesse an der Erlangung einer Gegenleistung
ausrichten.

Dass nach der Kooperationsvereinbarung Patienten von sich
aus die Möglichkeit haben ihr Dentallabor frei zu wählen,
änderte nichts am Ergebnis. Denn gerade solche Patienten,
die keine bestimmte Vorstellung hinsichtlich der Auswahl des
Labors äußerten, vertrauen auf die ärztliche Unabhängigkeit.
Da beide Vertragsparteien gegen ein gesetzliches Verbot
verstoßen haben, sei daher das zugrunde liegende
Rechtsgeschäft, also die Kooperationsvereinbarung, als nichtig
anzusehen, so die Richter.

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Datum: 14.09.2012 - 13:50 Uhr
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Kategorie:

Gesundheit & Medizin


Meldungsart: Fachartikel
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 14.09.2012

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