InternetIntelligenz 2.0

kostenlos Pressemitteilungen einstellen | veröffentlichen | verteilen

Pressemitteilungen

 

Abenteuer Wohngemeinschaft

ID: 1837421

ARAG Experten informierenüber Mietverträge von Wohngemeinschaften

(LifePR) - - oder Senioren-, ob Frauen- oder Männer-WG: Gemeinsames Wohnen wird als Lebensform immer beliebter. Während die einen vor allem Kosten sparen wollen, finden sich andere zu einer Zweckgemeinschaft zusammen und wiederum andere sichern sich dadurch ihre sozialen Kontakte. Was es bei dieser Wohnform vertraglich zu beachten gilt, wissen die ARAG Experten.
Mietvertrag mit mehreren Hauptmietern
Es gibt grundsätzlich drei Arten von WG-Mietverträgen. Die wohl verbreitetste Form ist ein Vertrag, in dem alle Mieter als Hauptmieter den Mietvertrag unterschreiben. So haben alle Mitbewohner die gleichen Rechte und Pflichten. Doch das kann nach Auskunft der ARAG Experten durchaus tückisch sein: Gibt es beispielsweise Mietrückstände, haften alle WG-Bewohner gemeinsam. Auch kann es kompliziert werden, wenn ein Mitbewohner ausziehen möchte, denn der Vertrag kann nur von allen Mietern gemeinsam gekündigt werden. Ist im Vertrag allerdings explizit festgehalten, dass es sich um eine Wohngemeinschaft handelt, können sich die verbleibenden Mitglieder problemlos einen neuen Mitbewohner suchen, hier muss der Vermieter zustimmen.
Mietvertrag mit einem Hauptmieter
Eine weitere Variante ist der Vertrag mit einem Hauptmieter, der untervermieten darf. Dies sollte vertraglich festgehalten werden. Lediglich der Hauptmieter unterzeichnet den Mietvertrag und zahlt alleine die Miete. Allerdings haftet er auch alleine, wenn es Probleme etwa mit Mietrückständen oder Renovierungen gibt. Seine Mitbewohner sind lediglich Untermieter mit einem entsprechenden Untermietvertrag für einzelne Zimmer. Der Hauptmieter kann den Untermietvertrag ohne Zustimmung des Vermieters kündigen. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass der Vermieter ein Mitspracherecht bei einem neuen Mitbewohner hat, er darf diesen aber nicht willkürlich ablehnen.
Separate Mietverträge
Bei dieser Variante schließt der Vermieter mit jedem einzelnen Mitbewohner einen separaten Vertrag ab. Das heißt aber auch, dass er unter Umständen einen neuen Mieter aussucht, wenn einer der Bewohner seinen Mietvertrag kündigt und auszieht. Dafür haften die WG-Mitglieder nicht gesamtschuldnerisch, wenn es zu Problemen kommt, denn jeder haftet nur für seinen Vertrag. Das kann auch bei den Nebenkosten ein Vorteil sein, weil der Vermieter diese mit jedem Mieter separat abrechnen muss.




Hausratversicherung für die WG
Oft sind Studenten und Auszubildende über die Hausratversicherung ihrer Eltern mitversichert, wenn sie während ihrer Ausbildung an einem anderen Ort leben. Hier gibt es allerdings Obergrenzen für einen Schadenersatz, den man unbedingt bei der Versicherung erfragen sollte. Ist diese zu niedrig, kann es sinnvoll sein, eine eigene Versicherung für den eigenen Hausstand abzuschließen. Ob es sinnvoll ist, nur für das eigene WG-Zimmer einen Vertrag abzuschließen oder für die ganze Wohngemeinschaft, ist abhängig davon, ob man Einzel-, Haupt- oder Untermieter ist und wie viele WG-Mitbewohner es gibt. Die ARAG Experten raten, den Vertrag unbedingt an die individuelle Mietsituation anpassen zu lassen bzw. den Vertrag anzupassen, sobald sich am Mietverhältnis etwas ändert.
Haftpflichtversicherung in einer WG
Auch hier sind junge Menschen je nach Vertrag bis zum 27. oder gar 30. Lebensjahr über ihre Eltern mitversichert, während sie in der ersten Ausbildung bzw. im ersten Studium sind. Und grundsätzlich greift eine Haftpflichtversicherung im Fall einer Wohngemeinschaft immer dann, wenn der eine Mitbewohner den Gegenstand eines anderen Mitbewohners aus Versehen kaputt macht. Fegt er beispielsweise das Handy seines Mitbewohners vom Küchentisch, tritt die Versicherung für den Schaden ein. Handelt es sich jedoch um gemeinsam genutzte Geräte, wie etwa einem Thermomix, ist dieser Schaden in der Regel vom Vertrag ausgeschlossen, egal, wem das Gerät gehört.
Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/heim-und-garten/

Unternehmensinformation / Kurzprofil:
drucken  als PDF  an Freund senden  
Bereitgestellt von Benutzer: LifePR
Datum: 17.08.2020 - 09:17 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1837421
Anzahl Zeichen: 4218

Kontakt-Informationen:
Stadt:

17.08.2020 (lifePR) - Rund fünf Millionen Deutsche lebten 2019 laut Statista in einer Wohngemeinscha



Kategorie:



Dieser Fachartikel wurde bisher 55 mal aufgerufen.


Der Fachartikel mit dem Titel:
"Abenteuer Wohngemeinschaft"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

ARAG SE (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Aber es gibt doch einen Bademeister! ...

(Frei-)Bad wieder voll öffnen darf: Die Temperaturen steigen und der Wunsch, ins kühle Nass zu springen, wächst. Schaut man auf die Online-Plattformen der Bädergesellschaften, sind oft bereits innerhalb weniger Stunden alle verfügbaren Tickets ...

Starkregen nichts für schwache Nerven ...

Autos, vollgelaufene Keller: Nach der ersten Hitzewelle folgte am Wochenende mit Tief Yap ein Unwetter mit rekordverdächtigen Regenmengen. Entstehende Schäden werden bei Naturgewalten zwar unter Umständen von den Gebäude- und Hausratversicherunge ...

Der erste Schritt zum Eigenheim ...

Regel nicht die gesamte Summe aus der Portokasse, sondern finanziert den Traum der eigenen vier Wände mit Hilfe eines Darlehens. Dabei können künftige Eigenheimbesitzer nicht nur zwischen diversen Finanzierungsformen wählen, sondern es gibt eini ...

Alle Meldungen von ARAG SE



 

Wer ist Online

Alle Mitglieder: 50.210
Registriert Heute: 0
Registriert Gestern: 0
Mitglied(er) online: 0
Gäste Online: 174


Bitte registrieren Sie sich hier. Als angemeldeter Benutzer nutzen Sie den vollen Funktionsumfang dieser Seite.