InternetIntelligenz 2.0

kostenlos Pressemitteilungen einstellen | veröffentlichen | verteilen

Pressemitteilungen

 

Änderung des Abflugortes kann Reisemangel sein

ID: 1667932

(LifePR) - in Reisemangel liegen. Der Berliner Kläger buchte bei der Beklagten für sich und seine Familie eine Pauschalreise in die Türkei. Der Hinflug sollte am 03.06.2017 um 15.30 Uhr ab Flughafen Berlin Schönefeld stattfinden; die Ankunft am Flughafen in Antalya sollte um 19.40 Uhr sein. Die Fluginformationen waren in der Buchungsbestätigung der Beklagten mit folgendem Hinweis versehen: "Details & Flugzeiten unverbindlich". Im Mai 2017 informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass sich die Flugdaten geändert hätten. Der Hinflug sollte nun vom Flughafen Leipzig aus gehen, und zwar am 03.06.2017 um 14.45 Uhr mit Ankunft in Antalya um 19.00 Uhr. Der Kläger teilte der Beklagten mit Schreiben vom 02.06.2017 mit, dass er mit den geänderten Flugdaten nicht einverstanden sei, und unterbreitete der Beklagten ein Vergleichsangebot hinsichtlich einer Entschädigung, das die Beklagte ablehnte. Der Kläger und seine Familie führten sodann die Reise mit den geänderten Flugdaten durch. Der Kläger erklärte in der mündlichen Verhandlung, dass er die Reise nie gebucht hätte, wenn die geänderten Flugdaten von Anfang an so festgestanden hätten. Hätte er die Reise ab Leipzig gebucht, wäre die Reise um 500 Euro günstiger gewesen. Er hätte die Reise auch nach Änderung der Flugdaten storniert, wenn es nicht so kurzfristig gewesen wäre. Aufgrund des unterschiedlichen Abflugs- und Ankunftsort habe er sich darum kümmern müssen, dass ihn und seine Familie jemand abhole. Er meint, dass die Änderung des Abflugflughafens und der Flugzeiten einen Mangel darstelle, der eine Minderung in Höhe von 100 Prozent des Reisepreises für den ersten und den letzten Reisetag rechtfertige. Zudem stünde ihm ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 19 Euro für die zusätzlichen Hundepensionskosten zu.
Das Amtsgericht München gab dem Kläger nur zu einem geringen Teil Recht, da die Verlegung des Abflugortes einen Reisemangel darstelle. Das Gericht hielt allerdings lediglich eine Minderung in Höhe von 15% eines Tagesreisepreises für angemessen (AG München, Az.: 154 C 19092/17).





Unternehmensinformation / Kurzprofil:
drucken  als PDF  an Freund senden  
Bereitgestellt von Benutzer: LifePR
Datum: 07.11.2018 - 10:21 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1667932
Anzahl Zeichen: 2095

Kontakt-Informationen:
Stadt:

07.11.2018 (lifePR) - Wird nach der Buchung einer Pauschalreise der Abflugort geändert



Kategorie:



Dieser Fachartikel wurde bisher 95 mal aufgerufen.


Der Fachartikel mit dem Titel:
"Änderung des Abflugortes kann Reisemangel sein"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

ARAG SE (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Aber es gibt doch einen Bademeister! ...

(Frei-)Bad wieder voll öffnen darf: Die Temperaturen steigen und der Wunsch, ins kühle Nass zu springen, wächst. Schaut man auf die Online-Plattformen der Bädergesellschaften, sind oft bereits innerhalb weniger Stunden alle verfügbaren Tickets ...

Starkregen nichts für schwache Nerven ...

Autos, vollgelaufene Keller: Nach der ersten Hitzewelle folgte am Wochenende mit Tief Yap ein Unwetter mit rekordverdächtigen Regenmengen. Entstehende Schäden werden bei Naturgewalten zwar unter Umständen von den Gebäude- und Hausratversicherunge ...

Der erste Schritt zum Eigenheim ...

Regel nicht die gesamte Summe aus der Portokasse, sondern finanziert den Traum der eigenen vier Wände mit Hilfe eines Darlehens. Dabei können künftige Eigenheimbesitzer nicht nur zwischen diversen Finanzierungsformen wählen, sondern es gibt eini ...

Alle Meldungen von ARAG SE



 

Wer ist Online

Alle Mitglieder: 50.210
Registriert Heute: 0
Registriert Gestern: 0
Mitglied(er) online: 0
Gäste Online: 162


Bitte registrieren Sie sich hier. Als angemeldeter Benutzer nutzen Sie den vollen Funktionsumfang dieser Seite.