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Pauschalpreisvereinbarung bei Rabatt

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(LifePR) - Es liegt in der Regel eine Pauschalpreisvereinbarung vor, wenn auf den Gesamtpreis, der sich aus der Zusammenrechnung der Einzelpositionen ergibt, ein Rabatt gewährt wird. Im konkreten Fall kaufte der Beklagte am 26.11.2012 in einem Spezialgeschäft eine Einbauküche mit Kochinsel zum Preis von 19.000 Euro. Der Verkäufer räumte ihm die Möglichkeit ein, die Küche erst im Jahr 2013 mit einer Lieferzeit von acht Wochen abzurufen. Als der Beklagte einige Monate später die Küche abrief, war das vorgesehene Kochfeld nicht mehr lieferbar, sodass schließlich ein höherwertiges eingebaut wurde. Außerdem stellte sich heraus, dass die Rückwandverkleidung der Insel-Unterschränke bei Auftragserteilung versehentlich nicht im Leistungsverzeichnis enthalten war. Am 10.06.2013 stellte die Küchenfirma die Schlussrechnung über 19.803 Euro. Zu den bereits vereinbarten 19.000 Euro wurden 225 Euro zusätzlich für die Rückwandverkleidung, 200 Euro für das höherwertige Kochfeld und zusätzliche 378 Euro für eine Nischenrückwand mit Steckdosenausschnitten berechnet. Der Beklagte bezahlte dann insgesamt 19.378 Euro. Am 18.10.2013 erhielt er eine weitere Rechnung über 213,64 Euro für nachbestellte Materialien und Montage der Dachschrägenverkleidung. Der Beklagte weigerte sich, die Mehrkosten zu bezahlen. Daraufhin verklagte ihn die Küchenfirma auf Zahlung des Restbetrages. Das AG München hat die Klage abgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass es sich bei dem Vertrag um einen Werkvertrag handelt und dass die Parteien eine Pauschalpreisvereinbarung getroffen haben. Werde ein Preis dadurch ermittelt, dass Einzelpositionen zusammengerechnet und dann die Gesamtsumme abgerundet wird, also ein Rabatt gewährt wird, spreche dies für eine Pauschalpreisvereinbarung. Im vorliegenden Fall seien bei den Kaufverhandlungen zunächst die einzelnen Positionen zusammengerechnet worden. Dann sei dem Beklagten der Gesamtpreis zu hoch gewesen und er habe auf die Kochinsel verzichten und eine günstigere Küche suchen wollen. Schließlich habe der Verkäufer auf die ursprünglich errechnete Gesamtsumme einen Rabatt gewährt, sodass man sich schließlich auf den Endbetrag von 19.000 Euro geeinigt habe. Weitere Kosten mussten die Beklagten daher nicht zahlen, so die ARAG Experten (AG München, Az.: 159 C 7891/14).





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Datum: 02.09.2015 - 09:38 Uhr
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