Bislang gibt es in Österreich nur eine Helmpflicht für Kinder bis 12 Jahre. Was bedeutet das für die Eltern, wenn ihre Kinder ohne diesen Schutz unterwegs sind? Was sind die Folgen bei Nichtbeachtung? Was haben erwachsene Radfahrer ohne Helm im Falle eines Verkehrsunfalls zu aus rechtlicher Sicht ...

01.10.2013

Helmpflicht in Österreich


Bislang gibt es in Österreich nur eine Helmpflicht für Kinder bis 12 Jahre. Was bedeutet das für die Eltern, wenn ihre Kinder ohne diesen Schutz unterwegs sind? Was sind die Folgen bei Nichtbeachtung? Was haben erwachsene Radfahrer ohne Helm im Falle eines Verkehrsunfalls zu aus rechtlicher Sicht zu befürchten? Jährlich verunglücken auf Österreichs Straßen rund 50 Fahrradfahrer tödlich. Diese erschreckende Statistik befeuert immer wieder die Rufe nach einer generellen Helmpflicht für Fahrradfahrer. Bislang gibt es ein solches Gesetz mit Verweis auf die Mündigkeit und Selbstbestimmung der Bürger nicht. Sehr wohl jedoch gibt es seit Juni 2011 eine Helmpflicht für Kinder bis 12 Jahre. Damit soll sichergestellt werden, dass zumindest unser Nachwuchs zusätzlichen Schutz im Straßenverkehr auf dem Weg zur oder von der Schule erhält.
Was bedeutet dies für die Eltern? Da Kinder bis zum 14. Lebensjahr strafunmündig sind, tragen die Eltern bzw. die erwachsenen Begleitpersonen Verantwortung für die jungen Radfahrer. Wird die Helmpflicht vernachlässigt und der Verstoß wird von einem Ordnungshüter bemerkt, droht eine Verwaltungsstrafe für die betreuende Person. Eltern haften sozusagen für ihre Kinder. Abgesehen davon muss es als grob fahrlässig angesehen werden, seine Kinder nicht mit Fahrradhelmen auszurüsten. Zahlreiche Unfälle mit schweren oder gar tödlichen Folgen belegen die Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit eines Schutzhelms.
Wie sieht es aber nun mit der Helmpflicht für Erwachsene aus? Wie erwähnt gibt es zum aktuellen Zeitpunkt (01.10.2013) keine allgemeine Helmpflicht für Erwachsene. Was haben nun erwachsene Radfahrer aus rechtlicher Sicht zu befürchten, die sich an einem Unfall Kopfverletzungen zuziehen? Diese Frage wird unter Verkehrsrechtsexperten kontrovers diskutiert. Wenn der Radfahrer nicht der Unfallverursacher ist, so kann es dennoch geschehen, dass Schmerzensgeldansprüche gegenüber dem Unfallverursacher gekürzt werden können. Eine generelle Reduzierung der Schmerzensgeldansprüche kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden. Jeder Fall wird individuell beurteilt. Anders beispielsweise wie in Deutschland, wo bspw. das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein festgelegt hat, dass Fahrradfahrer ohne Helm im Falle eines Unfalls mit Kopfverletzungen unter Umständen eine Mitschuld tragen, selbst wenn der Unfall vornehmlich auf das verkehrswidrige Verhalten des Unfallgegners zurückgeführt werden kann.


Abgesehen davon haben jedoch derzeit erwachsene Radfahrer ohne Helm nichts zu befürchten. Derzeit sieht der Gesetzgeber die Entscheidung, ob ein Radhelm benutzt werden soll, beim Fahrradfahrer. Es bleibt abzuwarten, wie die weitere Entwicklung im Straßenverkehr die Rechtslage beeinflussen wird.




Firma: Hannelore Schmitz


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