Die mutmaßliche NSU-Terroristin Beate Z., die ab Montag vor Gericht steht, ist offiziell voll schuldfähig. Das geht aus einem psychiatrischen Gutachten hervor, das Professor Henning Saß vom Universitätsklinikum Aachen im Auftrag des Oberlandesgerichts München erstellte und das der Feiertagsaus ...

30.04.2013

Gerichtsgutachter hält Beate Z. für voll schuldfähig


Die mutmaßliche NSU-Terroristin Beate Z., die ab Montag vor Gericht steht, ist offiziell voll schuldfähig. Das geht aus einem psychiatrischen Gutachten hervor, das Professor Henning Saß vom Universitätsklinikum Aachen im Auftrag des Oberlandesgerichts München erstellte und das der Feiertagsausgabe von "Bild am Sonntag" vorliegt. Saß hatte in vielen spektakulären Kriminalfällen wie dem Mord an Rudolph Mooshammer die Täter-Psyche untersucht. In seiner 71-seitigen Expertise zu Beate Z. sieht er keine Anhaltspunkte für eine relevante psychische Störung, etwa im Sinne einer schidzophrenen Psychose, einer Neigung zu depressiven Verstimmungen oder einer Störung der Impulskontrolle, die eine verminderte Schuldfähigkeit begründen könnte. Bei seinem Gutachten stützt sich der renommierte Gerichtspsychiater auf umfangreiche Ermittlungsunterlagen und zahlreiche Zeugenaussagen. Z. lehnte ein Gespräch mit Saß ab. Laut des Gutachtens hat sich Beate Z. trotz schwieriger Familienverhältnisse zu einer lebhaften, selbstbewussten und burschikosen jungen Frau entwickelt. Anerkennung und Freunde habe sie in ihrer männerdominierten Jugendclique in Jena gefunden. Dort hatte Z. auch Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt kennengelernt, mit denen sie später fast 14 Jahre lang im Untergrund lebte. Beate Z. war erst mit Uwe Mundlos liiert, später mit Uwe Böhnhardt. Psychiater Saß analysiert, dass es den drei jungen Leuten gelang, trotz wechselnder Intimbeziehungen eine funktionierende Dreiergruppe zu bilden. Ferner geht Saß davon aus, dass Z. die radikale Gedankenwelt von Mundlos und Böhnhardt geteilt hat. Hinweise auf Bedenken oder Zweifel der 38-Jährigen an den Mordtaten der beiden Terroristen konnte er nicht feststellen. Offen lässt der Gutachter, ob Z. als so gefährlich einzustufen ist, dass für sie eine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung notwendig wird. Abschließend sei das erst nach Ende des Prozesses zu beurteilen.




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