Selbständigkeit des Insolvenzschuldners begründet Gefahr einer Zweitinsolvenz - Insolvenzrecht Dresden TV - Kanzlei Horrion Rechtsgrundsatz - Insolvenzrecht Dresden TV - Kanzlei Horrion

Hat der Insolvenzverwalter die Freigabe der selbstständigen Tätigkeit des Insolvenzschuldners aus der Insolve ...

30.04.2013

Gefahr einer Zweitinsolvenz für selbständig tätigen Insolvenzschuldner - Insolvenzrecht Dresden TV


Selbständigkeit des Insolvenzschuldners begründet Gefahr einer Zweitinsolvenz - Insolvenzrecht Dresden TV - Kanzlei Horrion Rechtsgrundsatz - Insolvenzrecht Dresden TV - Kanzlei Horrion

Hat der Insolvenzverwalter die Freigabe der selbstständigen Tätigkeit des Insolvenzschuldners aus der Insolvenzmasse erklärt, kann über dieses Vermögen ein zweites Insolvenzverfahren eröffnet werden ( BGH Beschluss vom 09.06.2011, Az.: IX ZB 175/10).

Sachverhalt - Insolvenzrecht Dresden TV - Kanzlei Horrion

Schuldner S ist Steuerberater. Am 10.04.2007 wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Insolvenzverwalter I. erklärt am 18.07.2008 die Freigabe der selbständigen Tätigkeit. S macht neue Schulden. Gläubiger G verlangt Sozialversicherungsbeiträge und Pauschalsteuern. G beantragt am 15.06.2010 Insolvenz gegen S. Das Erstverfahren dauert an. Amtsgericht und Landgericht weisen den Zweitantrag ab. Der Bundesgerichtshof hebt diese Entscheidung auf.

Rechtsgründe - Insolvenzrecht Dresden TV - Kanzlei Horrion

Zunächst ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Zweitantrag auf Insolvenzeröffnung unzulässig. Denn nach § 35 I. Insolvenzordnung (InsO) gehören das Schuldnervermögen und der Neuerwerb zur Insolvenzmasse, außer dem unpfändbaren Vermögen, § 36 InsO.

Anders liegt der Fall bei der Freigabe der Selbständigkeit aus der Insolvenzmasse nach § 35 II. InsO. Dies betrifft Vermögensgegenstände und Vertragsverhältnisse des Selbständigen. Durch die Freigabe entsteht eine gesonderte Haftungsmasse. Ein weiteres Insolvenzverfahren ist möglich.

§ 295 II. InsO steht der Möglichkeit eines Zweitverfahrens nicht entgegen. Hiernach muss der selbständige Schuldner an den Insolvenzverwalter so viel abführen, wie bei einer Anstellung. Der pfändbare Betrag steht dem Zweitverfahren nicht mehr zur Verfügung oder der Insolvenzverwalter des ersten Verfahrens muss den Anspruch auf Auszahlung im Zweitverfahren anmelden.



Mein Rechtstipp - Insolvenzrecht Dresden TV - Kanzlei Horrion

"Selbständige Erwerbstätige sollten sich genau überlegen, ob sie nach der Insolvenzeröffnung weiterhin selbständig tätig sein möchten. Die Vermeidung von Neuschulden sollte überwiegend wahrscheinlich sein. Außerdem bekommt der Schuldner die Restschuldbefreiung nach § 295 II InsO u. a. nur dann, wenn er pfändbare Beträge wie bei vergleichbarer Anstellung abführt.", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.




Firma: Insolvenzrecht Dresden

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Insolvenzrecht Dresden - Rechtsanwalt Ulrich Horrion
Stadt: Dresden
Telefon: 0351 / 803 09 40


Diese PresseMitteilung wurde veröffentlicht von InternetIntelligenz 2.0


Die URL für diese PresseMitteilung ist:
/863974.html


Die PresseMitteilung stellt eine Meinungsäußerung des Erfassers dar. Der Erfasser hat versichert, dass die eingestellte PresseMitteilung der Wahrheit entspricht, dass sie frei von Rechten Dritter ist und zur Veröffentlichung bereitsteht. firmenpresse.de macht sich die Inhalte der PresseMitteilungen nicht zu eigen. Die Haftung für eventuelle Folgen (z.B. Abmahnungen, Schadenersatzforderungen etc.) übernimmt der Eintrager und nicht firmenpresse.de