Die Novelle des Geldwäschegesetzes (GWG)
zum Jahresbeginn und das vollständige Inkrafttreten des Gesetzes zur 
Optimierung der Geldwäscheprävention (GwOptG) zum 1. März haben die 
Anforderungen an die Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten 
erheblich verschärft.

   Zuvor waren vorrangig  ...

03.05.2012

Neue Geldwäschegesetze und Umsetzungsprobleme in der Praxis / Lösung zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten


Die Novelle des Geldwäschegesetzes (GWG)
zum Jahresbeginn und das vollständige Inkrafttreten des Gesetzes zur
Optimierung der Geldwäscheprävention (GwOptG) zum 1. März haben die
Anforderungen an die Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten
erheblich verschärft.

Zuvor waren vorrangig Finanzinstitute verpflichtet, ihre
Geschäftsbeziehungen genauer unter die Lupe zu nehmen. Mit dem GwOptG
wird nun auch die Industrie in die Pflicht genommen. Betroffen sind
hiervon speziell Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und
Immobilienmakler - letztlich aber auch jeder Gewerbetreibende.

Die tiefgehende Prüfung von Bestandskunden hinsichtlich ihres
wirtschaftlich Berechtigten geht einher mit einem erheblichen
monetären und zeitlichen Aufwand und einer selten erwünschten
Kontaktierung des Kunden.

Doch auch bei Neukunden, die im Rahmen der Geschäftsanbahnung
befragt werden können, stellen sich oftmals Probleme. So besteht in
manchen Firmen selbst Unwissenheit über den eigenen wirtschaftlich
Berechtigten aufgrund undurchsichtiger Verflechtungen in Richtung
Ausland. Wie verworren sich Firmenstrukturen zeigen können, sehen Sie
am Beispiel des Unternehmens ImPaper (siehe
http://www.bvdep.com/newsde/Presse/ImPaperEurope.jpg).

In diesen Fällen können Recherchen in professionellen Datenbanken
mit globalen Beteiligungsinformationen gute Dienste leisten. Bureau
van Dijk (BvD), ein weltweit führender Anbieter elektronischer
Unternehmensinformationen, liefert beispielsweise
Beteiligungshintergründe von 100 Mio. Firmen weltweit, so dass der
wirtschaftlich Berechtigte mit minimalem Aufwand ermittelt werden
kann.

Diese Option sieht auch das Geldwäschegesetz in §7 Abs. 2 explizit
vor: "...zur Erfüllung der jeweiligen Sorgfaltspflicht die


Durchführung der geldwäscherechtlichen Vorschriften und somit auch
die Identifizierung eines Vertragspartners und eines etwaigen
wirtschaftlich Berechtigten auf der Basis einer vertraglichen
Vereinbarung auf Dritte zu übertragen."

Dabei kann BvD als "zuverlässiger Dritter" einbestellt werden, um
dem Verpflichteten bei der Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten zu
unterstützen.

Die Daten- und Softwarelösungen von BvD bieten die Möglichkeit,
über eine einzige Oberfläche sowohl die internationalen
Beteiligungsstrukturen zu prüfen als auch PEP-Listen (politically
exposed persons) des renommierten Partners World Compliance
einzusehen. Zudem können vollständige Compliance-Prozesse mit
Beteiligten verschiedener Abteilungen und Berechtigungen über
BvD-Software gesteuert werden.

Weitere Informationen und eine kostenfreie Produktpräsentation
können bei BvD von Deutschland aus unter der Rufnummer +49 (69) 96 36
65 - 0 oder frankfurt@bvdinfo.com angefordert werden.



Pressekontakt:
Bureau van Dijk
Christine Stühler
+49 (69) 96 36 65 - 65
christine.stuehler@bvdinfo.com




Firma: Bureau van Dijk

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Stadt: Frankfurt am Main
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