Berlin, 04.01.2012 Der Bezirk Mitte geht mit Verboten und Zwangsgeld gegen die Nutzung von Wohnungen als Ferienwohnungen vor. Als Rechtsgrundlage zieht man die Berliner Betriebsverordnung (BetrVO) heran.
§§ 14 ff. BetrVO stellen an Beherbergungsstätten mit mehr als zwölf Gästebetten besondere Anforderungen an Rettungswege, Brandschutz, Flächen für die Feuerwehr, eine Verpflichtung zum Aushängen eines Rettungswegeplans und mehrsprachige Hinweise zum Verhalten bei einem Brand.
Als Beherbergungsgaststätten gelten „Gebäude oder Gebäudeteile“, die ganz oder teilweise für die Beherbergung von Gästen „bestimmt“ sind. „Beherbergungsräume“ sind Räume, die dem Wohnen oder Schlafen von Gästen dienen. Eine Folge unmittelbar zusammenhängender Beherbergungsräume (Suite) gilt als ein Beherbergungsraum.
Michael Kirchner, Top-Immobilien GmbH Berlin
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