Der Terminus „Aufenthaltstitel“ ist mit dem Aufenthaltsgesetz, das am 1. Jänner 2005 in Kraft getreten ist, in das deutsche Aufenthaltsrecht eingeführt worden. Der Aufenthaltstitel umfasst als Oberbegriff die Unterformen Visum, (befristete) Aufenthaltserlaubnis und (unbefristete) Niederlassung ...

14.12.2011

Aufenthaltserlaubnis: Aufenthaltstitel


Der Terminus „Aufenthaltstitel“ ist mit dem Aufenthaltsgesetz, das am 1. Jänner 2005 in Kraft getreten ist, in das deutsche Aufenthaltsrecht eingeführt worden. Der Aufenthaltstitel umfasst als Oberbegriff die Unterformen Visum, (befristete) Aufenthaltserlaubnis und (unbefristete) Niederlassungserlaubnis Der Terminus „Aufenthaltstitel“ ist mit dem Aufenthaltsgesetz, das am 1. Jänner 2005 in Kraft getreten ist, in das deutsche Aufenthaltsrecht eingeführt worden. Der Aufenthaltstitel umfasst als Oberbegriff die Unterformen Visum, (befristete) Aufenthaltserlaubnis und (unbefristete) Niederlassungserlaubnis. Er entspricht somit ungefähr dem Begriff der Aufenthaltsgenehmigung nach dem Ausländergesetz, umfasst aber zusätzlich den Umfang der Berechtigung für Ausländer, einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu dürfen.

Ein Laie kennt sich in der Regel nicht aus mit dem Aufenthaltsrecht, ein Anwalt kann einem aber weiterhelfen. Ein auf das Aufenthaltsrecht spezialisierter Anwalt versteht es im Detail aufzuzeigen, welche Schritte notwendig sind, um eine Aufenthaltserlaubnis ausgestellt zu bekommen. Wenn Nicht-EU-Bürger sich dauerhaft in einem EU-Land aufhalten möchten, sind diverse Schritte zu gehen. Ein Aufenthaltsrecht Anwalt kann diese Schritte mit Fachkenntnis in die Wege leiten.

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 sollen alle von EU-Staaten erteilten Aufenthaltstitel künftig einheitlich gestaltet werden. Die Europäische Kommission hat mittlerweile bereits eine Änderung der Verordnung zum einheitlichen Aufenthaltstitel vorgeschlagen. Ein Ziel der Änderung ist es, die Mitgliedstaaten dazu zu verpflichten, auf eine harmonisierte Art und Weise biometrische Identifikatoren in Visa und Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige zu integrieren und Interoperabilität zu gewährleisten. Unter den Drittausländern oder Drittstaatsangehörigen versteht man im Recht der Europäischen Union Personen, die nicht Staatsangehörige eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sind.



Man darf nie vergessen, dass sich hinter all diesen rechtlichen Gegebenheiten und Maßnahmen menschliche Schicksale verbergen, die oft zur wenig zur Sprache kommen. Menschen verlassen in der Regel niemals grundlos ihr Heimatland und haben es meist schwer, sich in einer fremden Kultur zu Recht zu finden. Die Integration stellt nach wie vor eine Schwierigkeit dar und zugleich eine Herausforderung für die Zukunft Europas und der ganzen Welt.

Gerade Asylbewerber haben es oft schwer eine Aufenthaltserlaubnis zu bekommen und die Angst vor einer Abschiebung ist oft groß. Voraussetzung für eine Auslieferung ist jedoch, dass die im Auslieferungsbegehren vorgeworfene Straftat auch nach deutschem Recht strafbar ist.







Firma: Christian Lang


Diese PresseMitteilung wurde veröffentlicht von InternetIntelligenz 2.0


Die URL für diese PresseMitteilung ist:
/540129.html


Die PresseMitteilung stellt eine Meinungsäußerung des Erfassers dar. Der Erfasser hat versichert, dass die eingestellte PresseMitteilung der Wahrheit entspricht, dass sie frei von Rechten Dritter ist und zur Veröffentlichung bereitsteht. firmenpresse.de macht sich die Inhalte der PresseMitteilungen nicht zu eigen. Die Haftung für eventuelle Folgen (z.B. Abmahnungen, Schadenersatzforderungen etc.) übernimmt der Eintrager und nicht firmenpresse.de