Wenn Arbeitnehmer – oft mehr oder weniger überraschend – die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses erhalten haben, stehen sie oft vor einer neuen, sie häufig überfordernden Situation. Wichtige Entscheidungen sind innerhalb von kurzer Zeit zu treffen. So stellt sich u.a. die Frage, ob eine Kà ...

18.08.2010

Fachanwalt Arbeitsrecht Ziegler, Düsseldorf: Die Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht


Wenn Arbeitnehmer – oft mehr oder weniger überraschend – die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses erhalten haben, stehen sie oft vor einer neuen, sie häufig überfordernden Situation. Wichtige Entscheidungen sind innerhalb von kurzer Zeit zu treffen. So stellt sich u.a. die Frage, ob eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht zu erheben ist. Eine Kündigungsschutzklage verfolgt das Prozessziel, dass das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der von dem Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung feststellen möge.

Hat die Klage mit dem richtig gestellten Kündigungsschutzantrag Erfolg, dann steht durch gerichtliches Urteil fest, dass die Kündigung unwirksam war und das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten weiterhin fortbesteht.

„Sehr wichtig ist es zu beachten, dass ab Zugang der schriftlichen Kündigung eine kurze Frist von nur drei Wochen läuft. Die Kündigungsschutzklage muß innerhalb dieser Frist beim Arbeitsgericht schriftlich eingegangen sein, “ erklärt der auf Arbeitsrecht spezialisierte Rechtsanwalt Tobias Ziegler aus Düsseldorf.

Das Arbeitsgericht wird die Parteien des Verfahrens nach Eingang der Klage zunächst zu einem Gütetermin laden. In diesem ersten Gerichtstermin wird die Angelegenheit mündlich erörtert. Das Arbeitsgericht ist bereits vom Gesetzgeber dazu angehalten, diesen Termin innerhalb von zwei Wochen durchzuführen. „In der Praxis kann man jedenfalls mit einem Gütetermin innerhalb von drei bis fünf Wochen ab Klageeinreichung rechnen“, so Fachanwalt für Arbeitsrecht Ziegler.

In vielen Fällen kann der Kündigungsschutzprozess bereits im Gütetermin durch einen Vergleich beendet werden. „Eine Vielzahl von Kündigungsschutzklagen werden so beendet, dass sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einigen sowie auf Zahlung einer Abfindung an den Arbeitnehmer, “ beschreibt Rechtsanwalt Ziegler, Düsseldorf, das oft zu erlebende Procedere.



Sofern im Gütetermin keine Einigkeit erzielt werden sollte, wird ein weiterer Termin anberaumt, der vor der vollständig besetzten Kammer des Arbeitsgerichts - bestehend aus dem/der Vorsitzenden Richter/-in sowie zwei ehrenamtlichen Richter-n/-innen - stattfindet. Bis zu diesem Kammertermin erhalten die Parteien Gelegenheit, schriftlich vorzutragen. Der Arbeitgeber muß die Kündigung begründen und der Arbeitnehmer kann hierauf erwidern. Da dies insgesamt einige Zeit in Anspruch nehmen kann, terminiert das Arbeitsgericht den Kammertermin meist auf einen Zeitpunkt von drei oder vielleicht fünf Monaten nach der Güteverhandlung.

Rechtsanwalt Ziegler, Düsseldorf: „Es ist nicht ausgeschlossen – und nicht selten sogar der Fall – dass auch nach gescheitertem Gütetermin noch im Kammertermin - oder in der Zeit davor - eine Einigung z.B. auf einen Abfindungsvergleich getroffen wird. Ist das aber nicht der Fall, wird das Arbeitsgericht nach Durchführung des Kammertermins ein Urteil verkünden.“

Wenn ein Urteil ergeht und die unterlegene Partei gegen das Urteil nicht Berufung zum Landesarbeitsgericht einlegt, ist der Kündigungsrechtsstreit damit erledigt.

Tipp:

Nach Zugang einer Kündigung des Arbeitsvertrages sollten sich Arbeitnehmer frühzeitig rechtlichen Rat bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht einholen. Nur nach ausführlicher Prüfung des jeweiligen Einzelfalls kann rechtlich fundiert die Entscheidung getroffen werden, ob eine Kündigungsschutzklage erhoben wird oder nicht.

Arbeitgeber, die sich mit dem Gedanken tragen, einem Arbeitnehmer die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu erklären, sollten auch mit Bedacht handeln. So ist es bereits zur Vermeidung von unnötigen formalen Fehlern ratsam, einen Arbeitsrechtler vorab um Rat zu bitten




Firma: Rechtsanaalt Tobias Ziegler

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